Akademik

öffentlicher Dienst
öffentlicher Dienst,
 
alle Personen, die im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, also die Bediensteten von Bund, Ländern, Gemeinden und Körperschaften, Anstalten sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts. Gelegentlich wird der Begriff in einem weiteren Sinn benutzt und umfasst dann auch das Personal von Einrichtungen oder Unternehmen in Privatrechtsform, die wesentlich vom Staat beherrscht werden. Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes untergliedern sich in Beamte, Angestellte und Arbeiter, für die jeweils ein unterschiedliches Rechtsregime gilt. Zum Beamtenstatus und zu den neuen Ländern Beamte. Das Beamtenrecht wurde durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. 2. 1997, in Kraft seit 1. 7. 1997, geändert. Die Aufnahme einer Öffnungsklausel in das Beamtenrechtsrahmengesetz und das Bundesbeamtengesetz ermöglicht es Bund und Ländern, in personell und zeitlich beschränktem Umfang Führungspositionen auf Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Zeit und zuvor auf Probe zu vergeben. Bei der Besoldung wird verstärkt die Leistung des Beamten berücksichtigt, v. a. durch Prämien und das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen. Versetzungen und Abordnungen, auch in Tätigkeiten, die nicht demselben Endgrundgehalt entsprechen, wurden erleichtert. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag kann erst ab Vollendung des 63. (bisher 62.) Lebensjahres erfolgen.
 
Angestellte und Arbeiter stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur öffentlichen Hand als ihrem Arbeitgeber. Grundsätzlich unterliegen sie damit wie Privatarbeitnehmer dem gesetzlichen Arbeitsrecht. Für sie gilt aber ein spezielles Tarifvertragsrecht, das ihnen eine besondere Stellung verschafft. Angestellte des öffentlichen Dienstes unterliegen dem BAT (Bundes-Angestelltentarifvertrag), in den neuen Ländern dem BAT-Ost. Für die Arbeiter des Bundes, der Länder und Gemeinden gelten im Wesentlichen inhaltsgleiche Manteltarifverträge. Das Tarifrecht der Arbeiter und Angestellten ist dem des Beamtenrechts weitgehend angenähert worden. So obliegt (am Beispiel des BAT) auch den Angestellten eine Verfassungstreuepflicht, sie haben die gewissenhafte Diensterfüllung und die Wahrung der Gesetze zu geloben, ihnen obliegen beamtenähnliche Pflichten, wie zu berufserforderlichem Wohlverhalten, zur Dienstverschwiegenheit, bezüglich der Annahme von Belohnungen und Geschenken sowie einer Nebentätigkeit. Beamtenrechtliche Vorstellungen entsprechen ferner BAT-Regelungen, die Arbeitszeit, Urlaub, Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütung, Bewährungsaufstieg, die Unkündbarkeit nach 15 Beschäftigungsjahren sowie die Gewährung einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung betreffen.
 
Im öffentlichen Dienst Deutschlands arbeiteten zum 30. 6. 1998 rd. 5,07 Mio. Menschen, davon nur rd. ein Zehntel im Bundesdienst, der größte Teil ist bei den Ländern und Gemeinden tätig.
 
In Österreich sind die (Bundes-, Landes- und Gemeinde-)Beamten (aufgrund öffentlich-rechtlicher Ernennung) sowie die Vertragsbediensteten (aufgrund privatrechtlichen Vertrags) öffentlich Bedienstete. - Struktur und Regelungen des Schweizer öffentlichen Dienstes sind etwa mit der Lage in Deutschland vergleichbar. Auf Bundesebene stehen die angestellten Beschäftigten in der Regel im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Tarifautonomie ist ausgeschlossen); die Kantone kennen ein gemischtes System unter Einschluss privatrechtlicher Vertragsgestaltungen (besonders bei vorübergehend Beschäftigten).
 
Literatur:
 
Der Staat als Arbeitgeber. Daten u. Analysen zum ö. D. in der Bundes-Rep., bearb. v. W. Brandes u. a. (1990);
 W. Spiess: Dienstrechtsreform (1997).

Universal-Lexikon. 2012.