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Ur|laub ['u:ɐ̯lau̮p], der; -[e]s, -e:einem Arbeitnehmer zustehende arbeits- bzw. dienstfreie Zeit, die der Erholung dient:
Urlaub haben, nehmen, machen; wir fliegen im Urlaub nach Zypern; er verbrachte seinen Urlaub in der Schweiz; der Soldat kam auf Urlaub nach Hause.
Syn.: ↑ Ferien <Plural>.
Zus.: Abenteuerurlaub, Erholungsurlaub, Kurzurlaub, Sommerurlaub, Sonderurlaub, Winterurlaub.
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Ur|laub 〈m. 1〉 arbeitsfreie Zeit, Ferien ● drei Tage, zwei Wochen \Urlaub ● seinen \Urlaub antreten, abbrechen; \Urlaub beantragen, einreichen, nehmen; \Urlaub bewilligen, genehmigen; wann hast du \Urlaub? ● ein erholsamer, langer, kurzer \Urlaub ● auf, in \Urlaub fahren; auf, in \Urlaub gehen; auf, in \Urlaub sein; eine Karte aus dem \Urlaub schreiben; jmdn. aus dem \Urlaub zurückrufen [<mhd. urloup <ahd. urloub „Erlaubnis“] Siehe auch Info-Eintrag: Urlaub - info!
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(in Betrieben, Behörden, beim Militär nach Arbeitstagen gezählte) dienst-, arbeitsfreie Zeit, die jmd. [zum Zwecke der Erholung] erhält:
ein kurzer, mehrwöchiger U.;
U. an der See, im Gebirge;
ein verregneter U.;
U. beantragen, bekommen;
den, seinen U. antreten;
[unbezahlten] U., einen Tag U. nehmen;
[irgendwo] auf, in, im U. sein;
in U. gehen, fahren;
sie hat sich im U. gut erholt, ist noch nicht aus dem, vom U. zurück;
Ü U. vom Alltag, von der Familie.
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Urlaub
[althochdeutsch urloup »Erlaubnis (wegzugehen)«], arbeitsrechtlich im weiteren Sinn die zeitlich befristete Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit unter Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts, im engeren Sinn der bezahlte Erholungsurlaub. Der Urlaubsanspruch ist weder abtretbar noch vererbbar, da nur der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt werden kann. Rechtsgrundlage für den Urlaubsanspruch bilden das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vom 8. 1. 1963, Tarif- und Einzelverträge. Für einige Personengruppen (Beamte, Soldaten, Richter, Schwerbehinderte, Jugendliche, Seeleute) gelten besondere, zum Teil ergänzende Regelungen.
Die gesetzliche Mindesturlaubsdauer beträgt in Deutschland unabhängig vom Lebensalter 24 Werktage im Kalenderjahr (§ 3 BUrlG). Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, grundsätzlich also auch die arbeitsfreien Samstage; tarif- oder einzelvertragliche Bestimmungen behandeln den Samstag aber nicht als Werktag. Erweiterte Urlaubsansprüche haben Schwerbehinderte und Jugendliche (Jugendschutz). Zur Urlaubsanrechnung im Krankheitsfall und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (Kur) Entgeltfortzahlung.
Vom Urlaub sind sonstige Beurlaubungen aus persönlichen Gründen (z. B. Eheschließung, Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten), die auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet werden, zu unterscheiden. Getrennt zu betrachten ist der Bildungsurlaub.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach einer Wartezeit von sechs Monaten seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (§ 4 BUrlG), wobei für die Urlaubsberechnung die Wartezeit eingerechnet wird. Einen Anspruch auf Teilurlaub in Form eines Zwölftels des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer 1) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er die Wartezeit nicht erfüllt, 2) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, 3) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; scheidet er in der zweiten Hälfte aus, steht ihm wenigstens der volle gesetzliche Mindesturlaub zu. Einer der Urlaubsteile soll zwölf aufeinander folgende Werktage umfassen (§ 7 Absatz 2 BUrlG). Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dringende betriebliche Belange, sozial bevorrechtigte Belange anderer Arbeitnehmer (z. B. Eltern schulpflichtiger Kinder im Verhältnis zu kinderlosen Arbeitnehmern) gehen vor. Wird kein Einvernehmen erzielt, kommt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu; notfalls entscheidet die Einigungsstelle. Es gibt kein Recht des Arbeitnehmers, seinen Urlaub eigenmächtig anzutreten oder zu verlängern. Eigenmächtigkeit in diesem Bereich berechtigt den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Betriebsferienregelungen unterliegen der betrieblichen Mitbestimmung.
Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt wurde (§ 6 BUrlG, Ausschluss von Doppelansprüchen). Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen und zu gewähren. Ein Übertragen auf das nächste Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen, längstens jedoch bis zum 31. 3. des Folgejahres. Danach verfällt er, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann, wenn der Arbeitnehmer durch Krankheit gehindert war, ihn zu nehmen. Tarifverträge können allerdings ein Hinausschieben dieser Grenze vorsehen. Erkrankt der Arbeitnehmer im Urlaub, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet (§ 9 BUrlG).
Während des Urlaubs ist Erwerbstätigkeit zu unterlassen, wenn sie dem Urlaubszweck widerspricht. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf unbezahlten Urlaub, jedoch kann aus Treu und Glauben ein solcher Anspruch erwachsen (z. B. aus dringenden persönlichen Gründen, wenn der bezahlte Urlaub bereits aufgebraucht ist). Im Urlaubsrecht gilt das Abgeltungsverbot, d. h., beansprucht der Arbeitnehmer keine Urlaubsfreizeit, verfällt sie. Eine Ausnahme lässt das Gesetz nur dann zu, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Absatz 4 BUrlG).
Während das BUrlG lediglich die Weiterzahlung der Bezüge für die Zeit des Urlaubs vorschreibt (Urlaubsentgelt), begründen einzel- und kollektivvertragliche Regelungen vielfach den Anspruch des Arbeitnehmers auf ein zusätzliches Urlaubsgeld, das entweder in Form einer Pauschale, eines prozentualen Anteils am Urlaubsentgelt oder in Form eines Betrages je Urlaubstag gewährt wird.
In der Bundesrepublik Deutschland stieg der durchschnittliche Jahresurlaub aller abhängig Beschäftigten (einschließlich Sonderurlaub) von (1960) 15,5 über (1970) 21,2 und (1980) 27,3 sowie (1992) 30,8 (alte Länder) und 26,8 (neue Länder) auf (1997) 31,1 (alte Länder) und 30,1 Arbeitstage (neue Länder). Nach Angaben des Instituts der deutschen Wirtschaft betrug der tarifliche Jahresurlaub (1997, in Arbeitstagen) für Arbeiter in der verarbeitenden Industrie in Italien 35,0, den Niederlanden 31,2, Deutschland 30,0, in Großbritannien, Schweden und Dänemark 25,0, in Spanien, Griechenland und Portugal 22,0, Irland 21,0, Belgien 20,0 sowie den USA 12,0.
kann Urlaub (im Gegensatz zur Freizeit) als vermögenswertes Gut angesehen werden, dessen Verletzung Schadensersatzansprüche begründen kann (Reisevertrag).
Hauptrechtsquelle der österreichischen Urlaubsregelungen ist das UrlG 1976, ähnliche Bestimmungen finden sich in Sondergesetzen, z. B. im Landarbeitergesetz oder im Bauarbeiter-UrlG. Das jährliche Urlaubsausmaß beträgt 30 Werktage, bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 36 Werktage (§ 2 UrlG). Der Arbeitnehmer hat darüber hinaus einen Anspruch auf Urlaub zur notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen (Pflegefreistellung, §§ 15 ff. UrlG).
In der Schweiz beträgt der gesetzliche Mindestanspruch auf Ferien für Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf Wochen, für die übrigen Arbeitnehmer vier Wochen pro Jahr (Art. 329 a OR). Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Altersjahr haben unter bestimmten Umständen Anspruch auf eine Woche (unbezahlten) Urlaub für außerschulische Jugendarbeit (Art. 329 e OR).
J. Cerny: U.-Recht (Wien 51991);
Gemeinschaftskomm. zum Bundesurlaubs-Ges., bearb. v. E. Stahlhacke u. a. (51992);
D. Neumann: U.-Recht (111995).
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
Urlaub: Ein Menschenrecht
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Ur|laub, der; -[e]s, -e [mhd., ahd. urloup = Erlaubnis (wegzugehen), zu ↑erlauben]: (in Betrieben, Behörden, beim Militär nach Arbeitstagen gezählte) dienst-, arbeitsfreie Zeit, die jmd. [zum Zwecke der Erholung] erhält: ein kurzer, mehrwöchiger, tariflich festgelegter U.; U. an der See, im Gebirge; ein verregneter U.; U. (militär.; Ausgang) bis zum Wecken; U. beantragen, bekommen; den, seinen U. antreten; [unbezahlten] U., einen Tag U. nehmen; nicht jeder kann sich zwei längere -e im Jahr leisten; den U. unterbrechen, abbrechen; [irgendwo] auf, in, im U. sein; jmdn. auf U. schicken; in U. gehen, fahren; Als er 1903 auf U. nach Deutschland kam, ... (Grzimek, Serengeti 274); Man lasse sie (= die Fahrräder) einfach da, man könne sie ja benützen, falls man noch einmal hierher in U. käme (M. Walser, Pferd 148); Sie fährt ... schon seit einigen Jahren nicht mehr mit in den gemeinsamen U. (Hörzu 11, 1975, 28); sie hat sich im U. gut erholt, ist noch nicht aus dem, vom U. zurück; *von jmdm./etw. U. machen (sich für eine gewisse Zeit räumlich u. geistig von jmdm., etw. trennen, um dadurch Abstand zu gewinnen, wieder zu sich selbst zu kommen u. seine Kräfte zu regenerieren): vom Alltag U. machen; Frauen machen zunehmend U. von Männern und Familien (Spiegel 8, 1988, 69).
Universal-Lexikon. 2012.