Recht auf Arbeit,
der Anspruch des Einzelnen gegen den Staat auf Gewährleistung der Möglichkeit, sich den Lebensunterhalt durch ökonomische Verwertung der Arbeitskraft zu sichern. Das GG gewährt kein solches Recht, da dieses in (wirtschaftlichen) Notzeiten ein weitgehendes staatliches Verfügungsrecht über Arbeitsplätze, staatliche Wirtschaftslenkung und eine entsprechende Arbeitspflicht erfordern würde und deshalb mit den Grundrechten der Berufsfreiheit und des Eigentums und mit einer mehr privat- und marktwirtschaftlichen Ordnung nicht vereinbar wäre. Einige Landesverfassungen enthalten ein Recht auf Arbeit (z. B. Art. 24 Verfassung von Nordrhein-Westfalen, Art. 48 Verfassung von Brandenburg), das jedoch von den Gerichten nur als Programmsatz, nicht als einklagbares Recht angesehen wird. Als Forderung ist die Verankerung eines Rechts auf Arbeit Gegenstand der politischen Diskussion. Die Verpflichtung des Staates, sich der Probleme der Arbeitslosigkeit anzunehmen, ergibt sich aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Absatz 1 GG). - Zu unterscheiden vom Recht auf Arbeit ist das Recht auf Beschäftigung (Beschäftigungspflicht). - Österreich und die Schweiz kennen das Recht auf Arbeit als einklagbares verfassungsmäßiges Recht ebenfalls nicht. Auf überstaatlicher Ebene ist das Recht auf Arbeit in der Europäischen Sozialcharta verankert.
Universal-Lexikon. 2012.