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Kommanditgesellschaft
KG

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Kom|man|dit|ge|sell|schaft 〈f. 20; Abk.: KG, K.G.〉 Handelsgesellschaft, bei der ein od. mehrere Teilhaber unbeschränkt haften, andere nur mit ihrer Vermögenseinlage ● \Kommanditgesellschaft auf Aktien 〈Abk.: KGaA

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Kom|man|dit|ge|sell|schaft, die (Wirtsch.):
Handelsgesellschaft, die unter gemeinschaftlicher Firma ein Handelsgewerbe betreibt u. bei der mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt u. mindestens einer nur mit seiner Einlage haftet (Abk.: KG).

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Kommanditgesellschaft
 
[französisch commandite »Geschäftsanteil«], Abkürzung KG, eine auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtete Gesellschaft (Handelsgesellschaft), für deren Schulden mindestens ein Gesellschafter persönlich mit seinem ganzen Vermögen haftet (persönlich haftender Gesellschafter oder Komplementär), während mindestens ein anderer Gesellschafter nur bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen, auf eine bestimmte Geldsumme (Haftsumme) lautenden Einlage haftet (Kommanditist). Komplementär der KG kann auch eine juristische Person (z. B. eine AG oder v. a. eine GmbH) sein (GmbH & Co.); auf diese Weise wird im Ergebnis eine Haftungsbeschränkung aller Beteiligten erreicht.
 
Die KG ist in den §§ 161 ff. HGB geregelt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die offene Handelsgesellschaft (OHG). Die Rechtsstellung des Komplementärs entspricht derjenigen des Gesellschafters einer OHG. Der Kommanditist ist, wenn der Gesellschaftsvertrag keine anderen Regelungen trifft, von der Geschäftsführung und von der Vertretung der KG ausgeschlossen. Außergewöhnliche Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Kommanditisten; dieser verfügt über bestimmte Kontrollrechte und ist am Gewinn beteiligt; am Verlust nimmt er nur bis zur Höhe der Einlage teil. Der Kommanditanteil ist vererblich, aber ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter nicht veräußerlich. Der Tod eines Komplementärs führt, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, zur Auflösung und Liquidation der KG. Ausscheiden des einzigen Komplementärs durch Kündigung oder Tod hat die Auflösung der Gesellschaft zur notwendigen Folge; führen die Kommanditisten das Handelsgewerbe trotzdem fort, verwandelt die KG sich kraft Gesetzes in eine OHG.
 
Eine Sonderform stellt die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) dar. Sie ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit einem in Aktien zerlegten Grundkapital, für deren Schulden mindestens ein Gesellschafter persönlich und unbeschränkt haftet, während die übrigen Gesellschafter (Kommanditaktionäre) mit Aktien am Grundkapital beteiligt sind. Sie haben die Stellung gewöhnlicher Aktionäre und haften für die Gesellschaftsschulden nicht persönlich. Die KGaA ist in den §§ 278 ff. des Aktiengesetzes geregelt. Soweit dort nichts Besonderes bestimmt ist, gilt für den persönlich haftenden Gesellschafter das Recht der KG, im Übrigen das Recht der Aktiengesellschaft.
 
In der DDR, wo das HGB von 1897 noch fortgalt, wurde die Rechtsform der KG ab 1955 benutzt, um Privatbetrieben eine staatliche Beteiligung aufzuzwingen. Diese halbstaatlichen Betriebe wurden im Zuge der Verstaatlichungsaktion von 1972 voll verstaatlicht, sodass es seither nur noch vereinzelt private KGs gab.
 
Nach österreichischem Recht ist die Kommanditgesellschaft eine Unterart der offenen Handelsgesellschaft. Die Praxis hat jedoch Sonderformen entwickelt, die von dem gesetzlichen Bild erheblich abweichen (GmbH & Co. KG; Treuhand-KG).
 
In der Schweiz ist die Kommanditgesellschaft in den Art. 594-619 OR geregelt. Da als Komplementäre anders als in Deutschland und in Österreich nur natürliche Personen zugelassen sind, haben sich die meist steuerlich motivierten Sonderformen der GmbH & Co. KG u. Ä. nicht ausbilden können. Die der KGaA entsprechende Form der KG (Art. 764 ff. OR) hat in der Praxis keine Bedeutung erlangt.
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Unternehmen: Rechtsformen
 

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Kom|man|dit|ge|sell|schaft, die: Handelsgesellschaft, die unter gemeinschaftlicher Firma ein Handelsgewerbe betreibt u. bei der mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt u. mindestens einer nur mit seiner Einlage haftet; (Abk.: KG).

Universal-Lexikon. 2012.