Selbstbeschränkungs|abkommen,
1) Außenwirtschaft: Handelsabkommen zwischen Einfuhr- und Ausfuhrländern, in dem sich die Exporteure bereit erklären, die Ausfuhr bestimmter Waren in das Bestimmungsland mengen- oder wertmäßig zu reduzieren beziehungsweise nicht über eine bestimmte Menge oder einen bestimmten Wert (Ausfuhrkontingente) hinaus zu steigern. Formal basieren Selbstbeschränkungsabkommen auf freiwilligen Vereinbarungen zwischen den Vertragsländern, die in der Regel nur unter massivem Druck des Einfuhrlandes (auf das Exportland), andernfalls stärkere Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, zustande kommen. Selbstbeschränkungsabkommen zählen zu den »Grauzonenmaßnahmen«, die im Rahmen der WTO seit dem 1. 1. 1995 ausdrücklich untersagt sind. Danach müssen alle bestehenden Grauzonenmaßnahmen innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten des WTO-Abkommens auslaufen oder mit den weiter geltenden GATT-Bestimmungen in Einklang gebracht werden. Hierzu wurde das Schutzklauselabkommen (Art. 19 GATT-Vertrag) reformiert, das eine zeitlich begrenzte Aussetzung, Rücknahme oder Korrektur eingegangener Verpflichtungen (einschließlich Zollzugeständnisse) erlaubt, sofern heimischen Industrien durch eine unvorhergesehene Zunahme von Einfuhren ernsthaften Schaden erleiden beziehungsweise zukünftig erleiden werden. Die Attraktivität der Schutzklausel wurde durch eine dreijährige Vergeltungsfreiheit und die Möglichkeit einer selektiven Anwendung von Schutzmaßnahmen erhöht. Kritiker wenden ein, dass die Reform des Art. 19 auf eine Legitimierung von Schutzmaßnahmen mit gleicher Wirkung wie Selbstbeschränkungsabkommen hinausläuft.
2) Marketing: Wettbewerbsregeln.
Universal-Lexikon. 2012.