Straßenverkehrshaftung,
die Ersatzpflicht des Halters eines Kfz oder des Fahrers für Schäden, die beim Betrieb eines Kfz entstanden sind. Die gegenüber dem allgemeinen Haftungsrecht verschärfte, als Gefährdungshaftung konzipierte Straßenverkehrshaftung beruht auf der Erkenntnis der erhöhten Gefahren, die der Betrieb eines Kfz mit sich bringt. So bestimmt § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG), dass der Halter eines Kfz ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden haftet, wenn beim Betrieb seines Fahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Die Ersatzpflicht ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Schaden auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, das nicht in einem Versagen des Kfz oder seiner Anlagen besteht; als unabwendbar gilt das Ereignis dann, wenn es eingetreten ist, obwohl Fahrer beziehungsweise Halter jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet haben (»Idealfahrer«) und es insbesondere auf das Verhalten des Verletzten oder eines Tieres zurückzuführen ist. Es besteht also keine Ersatzpflicht z. B. bei grober Vorfahrtsverletzung des Geschädigten, wohl aber bei einem Versagen der Bremsen.
Der Halter haftet bei Schwarzfahrten, wenn also das Kfz ohne sein Wissen und Wollen benutzt wurde, neben dem Fahrer nur dann, wenn die Benutzung durch sein Verschulden ermöglicht wurde. Die auf dem StVG beruhende Ersatzpflicht ist summenmäßig begrenzt (§ 12). Darüber hinaus besteht nach § 18 StVG und allgemeinem Deliktsrecht eine verschuldensabhängige Haftung des Fahrers. Nach dem Pflichtversicherungsgesetz ist der Halter gesetzlich verpflichtet, zur Deckung der durch den Gebrauch des Kfz verursachten Schäden eine Haftpflichtversicherung (Kraftfahrtversicherung) abzuschließen, aus der der Geschädigte das Versicherungsunternehmen direkt in Anspruch nehmen kann. Das Pflichtversicherungsgesetz (§ 12) hat ferner einen Entschädigungsfonds eingerichtet, der u. a. in Anspruch genommen werden kann, wenn Unfallverursacher nicht ermittelt werden können oder die Deckung einer Haftpflichtversicherung nicht besteht.
In Österreich gelten ähnliche Haftungsgrundsätze wie in Deutschland (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vom 21. 1. 1959). Die Pflichtversicherung für Kfz ist im Kfz-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 verankert. - In der Schweiz haftet gemäß Bundesgesetz über den Straßenverkehr vom 19. 12. 1958 der Halter eines Motorfahrzeugs für alle Schäden, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs entstanden sind. Höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten kann zum Ausschluss oder zu einer Herabsetzung des Anspruchs auf Schadensersatz führen. Es besteht gesetzliche Versicherungspflicht. Ein nationaler Garantiefonds deckt Schäden, die durch unbekannte oder nicht versicherte Kfz verursacht wurden, falls anderweitig kein Ersatz beansprucht werden kann.
R. Greger: Haftungsrecht des Straßenverkehrs (31997).
Universal-Lexikon. 2012.