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Umweltrecht
Umweltrecht,
 
die international und national verbindlichen Regelungen, die dem Schutz der Umwelt dienen (Umweltpolitik).
 
Entwicklung des U.:
 
Bereits in der Antike gab es Gesetze, die heute dem U. zugeordnet würden. So wurden schon im antiken Rom Abwasser- und Hygienevorschriften erlassen. Gesetz und VO mit ähnlichen Zielen gab es im Mittelalter in Deutschland. Etwa ab 1500 wurden auch Waldschutzgesetze erlassen. Mit der industriellen Revolution begann die Phase ernsterer Umweltschädigungen, z. B. durch die ersten Hüttenwerke. Anfang des 20. Jahrhunderts entstanden Gesetzes, die die Wasserverschmutzung (v. a. durch die chemische Industrie) verhindern sollten. In den 1950er- und 60er-Jahren war in der Bundesrepublik Deutschland wirtschaftlicher Wachstum vorrangiges politisches Ziel. Daher wurden nur vereinzelt Gesetze erlassen, die zumindest teilweise dem Schutz der Umwelt dienten: 1957 z. B. das Wasserhaushaltsgesetz, 1968 das Pflanzenschutzgesetz.
 
Von U. im heutigen Sinne spricht man erst seit den 1970er-Jahren. Dieses U. basiert auf drei Prinzipien: 1) Vorsorgeprinzip (Umweltbelastungen gar nicht erst entstehen lassen); 2) Verursacherprinzip (wer verschmutzt, ist verantwortlich); 3) Kooperationsprinzip (Private sollen in gewissem Rahmen bei Entscheidungen der öffentlichen Hand mitwirken).
 
In einer ersten Phase der Umweltgesetzgebung wurden zahlreiche Gesetze zum Schutz der Umwelt erlassen, z. B. Bundesimmissionsschutzgesetz und Umweltbundesamtgesetz (1974); Bundeswaldgesetz (1975); Abwasserabgabengesetz, Bundesnaturschutzgesetz, grundlegende Erneuerung des Wasserhaushalts-, Abfall- sowie Atomgesetz (1976). In den 1980er-Jahren erforderte die Umweltproblematik weiteres Tätigwerden des Gesetzgebers; so folgten 1986 z. B. das Strahlenschutzvorsorgegesetz sowie grundlegende Neuerungen beim Pflanzenschutz- und Bundesnaturschutzgesetz. Im Zuge der deutschen Einheit wurde das U. mit Übergangsbestimmungen auch auf das Gebiet der neuen Länder ausgeweitet. In den 1990er-Jahren setzte eine weitere Phase der Umweltgesetzgebung ein, besonders bedingt durch Vorgaben des Europäischen Rechts (z. B. Umweltinformationsgesetz, Umweltauditgrsetz) und des Völkerrechts. Der Umweltschutz ist 1994 als Staatszielbestimmung in das GG aufgenommen worden (Art. 20 a). Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit stellte 1997 den Entwurf eines Umweltgesetzbuchs vor, der die wesentlichen Teile des U. zusammenfasst und weiterentwickelt. 1998 wurde das Bundes-Bodenschutzgesetz erlassen.
 
Von Kritikern wird bemängelt, dass die einzelnen Umweltgesetze nicht genügend aufeinander abgestimmt sind. Dies gilt besonders für die europäische Ebene, die v. a. nach Öffnung des Binnenmarktes aufgrund unterschiedlicher nationaler Standards den Im- beziehungsweise Export umweltschädigender Produkte erlaubt. Außerdem fehlen in den Umweltgesetzen Qualitätsziele: Die Gesetze verbieten meist nur bestimmte Handlungen, lassen aber offen, welcher Zustand der Umwelt angestrebt ist. Von Umweltschützern wird ferner bemängelt, dass das U. immer noch nicht die Möglichkeit zur Verbandsklage enthält. (Umweltstrafrecht)

Universal-Lexikon. 2012.