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ungerechtfertigte Bereicherung
ungerechtfertigte Bereicherung,
 
bürgerliches Recht: das Erlangen eines Vermögensvorteils (gleich welcher Art, z. B. auch die Verringerung einer Schuld), ohne dass hierfür eine rechtliche Grundlage (lateinisch »causa«) besteht. §§ 812 bis 822 BGB regeln die Pflicht zur Herausgabe der und B. an denjenigen, zu dessen Lasten die Vermögensverschiebung eingetreten ist. Je nach der Ursache der Vermögensverschiebung unterscheidet man zwischen verschiedenen Bereicherungstatbeständen (Kondiktionen). Die wichtigste Unterscheidung ist die zwischen der Bereicherung aufgrund einer Leistung (Leistungskondiktion, § 812 Absatz 1 Satz 1, 1. Alternative) und der Bereicherung in sonstiger Weise (Nichtleistungskondiktion, § 812 Absatz 1 Satz 1, 2. Alternative). Eine Leistungskondiktion ist z. B. dann gegeben, wenn jemand eine vermeintliche Verbindlichkeit (z. B. Kaufpreisforderung) erfüllt, die in Wahrheit nicht besteht (z. B. weil der Kaufvertrag von Anfang an nichtig war) oder wenn ein mit der Leistung bezweckter Erfolg nicht eintritt. Hauptfall der Nichtleistungskondiktion ist die Eingriffskondiktion, die einen rechtswidrigen Eingriff in vermögenswerte Rechte eines anderen voraussetzt (z. B. der unbefugte Gebrauch einer fremden Sache oder die Veräußerung einer Sache durch einen Nichtberechtigten an einen Dritten, der kraft guten Glaubens das Eigentum daran erwirbt; im letzteren Fall besteht ein Anspruch des ursprünglich Berechtigten gegen den nichtberechtigt Verfügenden auf Herausgabe des Veräußerungserlöses, § 816 Absatz 1).
 
Schwierigkeiten bereiten die Konstellationen, in denen mehr als zwei Personen an der Vermögensverschiebung beteiligt sind. Die Leistungskondiktion hat in solchen Dreipersonenverhältnissen grundsätzlich Vorrang vor der Eingriffskondiktion. Eine Herausgabepflicht aus und B. besteht auch dann, wenn der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Die Rückforderung ist aber ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ebenfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Der Umfang der Herausgabepflicht erstreckt sich auf gezogene Nutzungen und auf an die Stelle des ursprünglichen Bereicherungsgegenstandes getretene Surrogate (§ 818 Absatz 1). Ist die Herausgabe in natura nicht (mehr) möglich, ist Wertersatz zu leisten (§ 818 Absatz 2). Die Haftung des gutgläubig Bereicherten entfällt aber, wenn er nicht mehr bereichert ist, z. B. weil er empfangenes Geld verbraucht hat, ohne sich Ausgaben, die er normalerweise hätte machen müssen, zu ersparen. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Leistungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen (z. B. im Fall eines von beiden Seiten erfüllten unwirksamen Kaufvertrages), gilt nach herrschender Meinung grundsätzlich die Saldotheorie, nach der die gegenseitigen noch vorhandenen Bereicherungen zu saldieren sind und ein Bereicherungsanspruch nur in Höhe des Wertes der Differenz zwischen den beiden Posten besteht.
 
In Österreich ist die Leistungskondiktion in den §§ 1431 ff. ABGB - inhaltlich im Wesentlichen wie oben dargestellt - geregelt. Für den Fall, dass ein Konsument von seinem gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrecht vom Haustürgeschäft Gebrauch macht, verpflichtet eine Spezialnorm beide Beteiligte zur Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen (§§ 3 ff. Konsumentenschutzgesetz). Der Eingriffskondiktion entspricht der Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB. - Im schweizerischen Recht gelten ähnliche Grundsätze wie im deutschen Recht (Art. 62-67 OR). Die praktische Bedeutung des Bereicherungsrechts ist indessen geringer als in Deutschland, weil Verfügungsgeschäfte sowohl über Grundstücke als auch über bewegliche Sachen nur gültig sind, wenn ihnen ein rechtsverbindliches Verpflichtungsgeschäft zugrunde liegt. Wird eine Sache ohne gültigen Rechtsgrund veräußert, so steht daher dem Veräußerer primär ein dinglicher Rückforderungsanspruch (Vindikation) zu. Neben der Leistungskondiktion und der Eingriffskondiktion kennt das schweizerische Recht auch noch die Zufallskondiktion (z. B. bei zufälliger Vermischung von fremdem Bargeld).

Universal-Lexikon. 2012.