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Kompromiss
Mittelweg; gütlicher Vergleich

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Kom|pro|miss [kɔmpro'mɪs], der; -es, -e:
Übereinkunft, Einigung durch gegenseitige Zugeständnisse:
einen Kompromiss schließen, eingehen; der Kompromiss über die Zukunft der Atomenergie.
Syn.: Ausgleich, Vergleich (Rechtsspr.).

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Kom|pro|mịss 〈m. 1; selten: n. 11
1. Ausgleich, Übereinkunft durch beiderseitiges Nachgeben, Verständigung
2. Zugeständnis
● man muss im Leben \Kompromisse machen; einen \Kompromiss schließen; das ist ein fauler \Kompromiss eine schlechte, ungünstige Übereinkunft; durch \Kompromisse eine Einigung erzielen [<lat. compromissum „gegenseitiges Versprechen, Übereinkunft“, dann „Vergleich in einem Rechtsstreit“]

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Kom|pro|mịss , der, selten: das; -es, -e [spätmhd. (Rechtsspr.) compromiss = gegenseitige Übereinkunft vor Gericht, sich einem Schiedsspruch zu unterwerfen < lat. compromissum, zu: compromittere, kompromittieren]:
Übereinkunft durch gegenseitige Zugeständnisse:
ein fairer, fauler K.;
keine -e!;
mit jmdm. einen K. schließen;
dieses Modell ist ein K. (Mittelding) zwischen Sportwagen und Limousine.

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Kompromịss
 
[spätmittelhochdeutsch compromiss »gegenseitige Übereinkunft vor Gericht, sich dem Schiedsspruch zu unterwerfen«, von lateinisch compromissum] der, selten das, -es/-e,  
 1) allgemein: Übereinkunft durch gegenseitige Zugeständnisse; in der Politik eine auf Freiwilligkeit oder Einsicht beruhende Vereinbarung, um innergesellschaftliche oder internationale Gegensätze und Interessenkonflikte auszugleichen. Der Kompromiss ist - v. a. in der Demokratie - eine der wesentlichen Formen der Konfliktbewältigung. Im gesellschaftlichen Handeln entspricht der Kompromiss i. d. R. dem realen Verhalten des Einzelnen zwischen Konformität und individuell abweichendem Verhalten.
 
 2) Recht: im römischen Zivilprozess die Vereinbarung der Parteien, sich dem Spruch eines Schiedsrichters zu unterwerfen; ähnlich die »kompromissarische Klausel« des Völkerrechts, d. h. die Absprache der Parteien, Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung eines Vertrages dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

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Kom|pro|mịss, der, selten: das; -es, -e [spätmhd. (Rechtsspr.) compromiss = gegenseitige Übereinkunft vor Gericht, sich einem Schiedsspruch zu unterwerfen < lat. compromissum, zu: compromittere, ↑kompromittieren]: Übereinkunft durch gegenseitige Zugeständnisse: ein fairer, fauler K.; keine Kompromisse!; es wären Recht und Unrecht ... ein für Millionen von Menschen angerichtetes K. (Musil, Mann 795); Das Ergebnis ist ein K. zwischen den liberalen Idealen des Westens ... und den sozialen, historischen und ökologischen Gegebenheiten des jeweiligen Landes, die einem westlich demokratischen System im Wege stehen (Woche 20. 12. 96, 25); mit jmdm. einen K. schließen; Die französische Regierung ... wird ohnehin enorme Schwierigkeiten haben, den K. im eigenen Land zu verkaufen (Woche 20. 12. 96, 10); der Streit endete mit einem K.; es kam zu einem K.; dieses Modell ist ein K. (Mittelding) zwischen Sportwagen und Limousine.

Universal-Lexikon. 2012.