Schmuggel; Pascherei (umgangssprachlich); Schmuggelei; Schleichhandel; Schmuggelware; heiße Ware (umgangssprachlich); Bannware; Schleichware
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Kọn|ter|ban|de 〈f. 19; unz.〉
1. Schmuggelware, (für die Ein- od. Ausfuhr) verbotene Ware
2. 〈Völkerrecht〉 kriegswichtige Ware, die neutrale Staaten nicht in kriegführende Staaten einführen dürfen
[<frz. contrebande „Schleichhandel, Schmuggel(ware)“]
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Kọn|ter|ban|de, die; - [frz. contrebande = Schmuggelware < ital. contrabbando, zusgez. aus: contra bando = gegen die Verordnung]:
1. (Völkerrecht) für eine Krieg führende Macht bestimmte Gesamtheit kriegswichtiger Güter, die verbotenerweise von neutralen Schiffen mitgeführt werden.
2. (veraltend) Schmuggelware.
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Kọnterbande
[französisch »Schmuggelgut«, von italienisch contra bando »gegen die Verordnung«] die, -, allgemein: Banngut (Schmuggelware). Im Völkerrecht: Warengattungen, deren Zuführung an einen Gegner auf feindlichen oder neutralen Schiffen ein Krieg führender Staat verboten hat. Das Recht, ein solches Verbot auszusprechen, gründet in den traditionellen Regeln des Seekriegsrechts. Erst durch die Londoner Seerechtsdeklaration vom 26. 2. 1909 wurden hierfür allgemein gültige Richtlinien aufgestellt. Danach war zwischen der absoluten Konterbande (Waffen und Kriegsmittel) und der relativen Konterbande (darunter Lebensmittel, Geld, Fahrzeuge, Nachrichtenmittel) zu unterscheiden. Absolute Konterbande durfte beschlagnahmt werden, wenn ihre Bestimmung für das Gebiet des Gegners oder ein von ihm besetztes Territorium feststand, relative Konterbande nur dann, wenn zusätzlich erwiesen werden konnte, dass sie für den Gebrauch der Armee oder der Verwaltung des Gegners bestimmt war und das betreffende Schiff einen feindlichen Hafen anlief. Die Londoner Deklaration trat formell nicht in Kraft, wurde aber in bewaffneten Konflikten vor dem Ersten Weltkrieg (z. B. 1912/13 in den Balkankriegen) angewendet. Im Zweiten Weltkrieg erfuhr der Konterbandebegriff eine Ausdehnung auf nahezu alle Güter. In beiden Weltkriegen richteten die Krieg Führenden neutrale Seehandelsrouten zum Schutz neutraler Schiffe ein, die sie zwangen, bestimmte Kontrollpunkte anzulaufen. Ferner gaben sie neutralen Schiffen nach vorherigen Kontrollen auf neutralem Boden die Berechtigung zu freier Fahrt (Navicert).
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Kọn|ter|ban|de, die; - [frz. contrebande = Schmuggelware < ital. contrabbando, zusgez. aus: contra bando = gegen die Verordnung]: 1. (Völkerrecht) für eine Krieg führende Macht bestimmte kriegswichtige Güter, die verbotenerweise von neutralen Schiffen mitgeführt werden. 2. (veraltend) Schmuggelware: Sie selber hatte die Graphik vor fünf Jahren aus Wien noch wie K. mitgebracht (Rolf Schneider, November 108); Ü ... gelangte dies Buch als geistige K. mit hinaus in die Freiheit (Bredel, Prüfung 5).
Universal-Lexikon. 2012.