Souveränität
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Lạn|des|ho|heit 〈f. 20; unz.; im alten Dt. Reich〉 Regierungsgewalt eines Landesherrn
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Lạn|des|ho|heit, die:
oberste Regierungsgewalt eines Landesherrn.
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Landeshoheit,
Bezeichnung für die Gesamtheit der Hoheitsrechte eines Landesherrn, die diesem im Heiligen Römischen Reich seit dem 14. Jahrhundert mit der Überlassung von Regalien und der Gewährung von Privilegien erwuchsen. Die Anerkennung der Landeshoheit als die allen anderen Hoheitsrechten und Rechtstiteln gegenüber selbstständige territoriale Herrschaftsgewalt vollzog sich 1648 im Westfälischen Frieden. Ihre eigenständige Bedeutung erhielt sie durch die Behauptung der staatlichen Unabhängigkeit durch die Landesherren nach außen gegenüber dem Reich und nach innen gegenüber den Landständen, womit sie gleichzeitig den neuzeitlichen Territorialstaat gegenüber der Landesherrschaft charakterisierte. Die dem Reich und dem Kaiser gegenüber bestehenden Verpflichtungen der Territorialherren (Reichssteuer, Reichskrieg, Reichsgerichtsbarkeit) schränkten die Landeshoheit allerdings so weit ein, dass volle Souveränität nicht vorlag. Diese oblag im Reich allein dem Kaiser und ging erst mit der Auflösung des Reiches (1806) auf die Landesherren über.
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Lạn|des|ho|heit, die <o. Pl.>: oberste Regierungsgewalt eines Landesherrn.
Universal-Lexikon. 2012.