Akademik

verbieten
ausschließen; nicht erlauben; unterbinden; untersagen; nicht gestatten; zensieren; zensurieren (österr., schweiz.); prohibieren

* * *

ver|bie|ten [fɛɐ̯'bi:tn̩], verbot, verboten:
1. <tr.; hat für nicht erlaubt, für unzulässig erklären; zu unterlassen gebieten:
er hat ihm verboten, sie zu besuchen; du hast mir nichts zu verbieten; es ist strengstens verboten, hier zu rauchen; »Betreten verboten«.
Syn.: untersagen, verwehren (geh.).
2. <+ sich> nicht in Betracht kommen, ausgeschlossen sein:
so etwas verbietet sich [von selbst].
 
• verbieten/verbitten
Zwischen beiden Verben ist klar zu unterscheiden:
Das Verb verbieten (»verbot«, »verboten«) wird dann gebraucht, wenn eine bestimmte Tätigkeit oder Verhaltensweise nicht erlaubt wird:
– Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Eintritt verboten.
– Der Stolz verbot es ihnen, bei anderen Menschen um Almosen zu betteln.
Das Verb verbitten (»verbat«, »verbeten«) dagegen kann nur reflexiv gebraucht werden. Es drückt aus, dass jemand einen anderen nachdrücklich dazu auffordert, eine bestimmte Tätigkeit oder Verhaltensweise zu unterlassen:
– Ich verbitte mir diesen Ton.
– Die Regierung verbat sich jegliche Einmischung in ihre inneren Angelegenheiten.

* * *

ver|bie|ten 〈V. tr. 110; hat〉 (jmdm.) etwas \verbieten nicht erlauben, untersagen ● das verbietet sich von selbst es ist ganz selbstverständlich, dass das nicht geschehen darf ● eine solche Handlungsweise verbietet mir mein Ehrgefühl; eine solche Reise verbietet mir mein Geldbeutel ich habe dazu nicht genug Geld; jmdm. das Haus \verbieten ihm das Betreten des Hauses untersagen; du kannst mir nicht den Mund \verbieten 〈fig.〉 ich sage, was ich will, du hast mir da keine Vorschriften zu machen; der Arzt hat mir das Rauchen verboten; die Zeitung ist verboten worden die weitere Herausgabe der Zeitung ● Betreten, Eintritt, Zutritt verboten; Rauchen verboten!; die Verbotene Stadt der Kaiserpalast in Peking; verbotener Weg; es ist (bei Strafe) strengstens verboten, zu ...; das sollte, müsste verboten werden; →a. verboten

* * *

ver|bie|ten <st. V.; hat [mhd. verbieten, ahd. farbiotan]:
1.
a) etw. für nicht erlaubt erklären; etw. zu unterlassen gebieten; untersagen:
jmdm. etw. [ausdrücklich] v.;
ich verbiete dir, ihn zu besuchen;
du hast mir gar nichts zu v.!;
sie hat ihm das Haus verboten (hat ihm verboten, es zu betreten);
ein verbotener Weg (ein Weg, der von Fremden, Unbefugten nicht benutzt werden darf);
<in formelhaften Aufschriften:> Betreten [des Rasens] verboten!;
Rauchen [polizeilich] verboten!;
Durchfahrt verboten!;
[Unbefugten] Zutritt verboten!;
Ü das verbietet mir mein Ehrgefühl;
b) (eine Sache) durch ein Gesetz o. Ä. für unzulässig erklären:
eine Partei, eine Demonstration, ein Medikament, ein Buch, Kampfhunde v.;
so viel Ignoranz müsste verboten werden (ist kaum noch zu tolerieren);
c) <v. + sich> auf etw. verzichten, von etw. absehen, es sich versagen, nicht zugestehen:
ich verbot es mir, diesem Traum noch länger nachzuhängen.
2. <v. + sich> ausgeschlossen, nicht möglich sein:
eine solche Reaktion verbietet sich [von selbst].

* * *

ver|bie|ten <st. V.; hat [mhd. verbieten, ahd. farbiotan]: 1. a) etw. für nicht erlaubt erklären; etw. zu unterlassen gebieten; untersagen: jmdm. etw. [ausdrücklich] v.; ich verbiete dir, ihn zu besuchen; du hast mir gar nichts zu v.!; Die Eltern ... verboten ihren Kindern die Aussage, so hatten die eben nichts gesehen (Wimschneider, Herbstmilch 44); sie hat ihm das Haus verboten (verboten, es zu betreten); Der ... Personenwagen überquerte den Bahnübergang in verbotener Fahrtrichtung (NZZ 26. 2. 86, 7); sie setzte die Richtlinien dafür, was erlaubt und was verboten war (Ziegler, Konsequenz 203); ein verbotener Weg (ein Weg, der von Fremden, Unbefugten nicht benutzt werden darf); eine Viertelmillion verboten geparkter Fahrzeuge (ADAC-Motorwelt 1, 1983, 34); <in formelhaften Aufschriften:> Betreten [des Rasens] verboten!; Rauchen [polizeilich] verboten!; Durchfahrt [bei Strafe] verboten!; [Unbefugten] Zutritt verboten!; Ü das verbietet mir mein Ehrgefühl; Heinrich Manns Lebensleistung verbietet es, derartige Prosastücke ... auch nur mit einem einzigen Wort zu kommentieren (Reich-Ranicki, Th. Mann 147); das verbietet mir mein Geldbeutel (scherzh.; das kann ich mir finanziell nicht leisten); b) (eine Sache) durch ein Gesetz o. Ä. für unzulässig erklären: eine Partei, eine Demonstration, ein Medikament v.; Wie wagt der Staat es, plötzlich diktatorisch den Drogenverkauf zu v.? (Alexander, Jungfrau 335); Und hat das spanische Kalifat ihn denn nicht schließlich auch verbannt und seine Lehren verboten? (Stern, Mann 140); so viel Ignoranz müsste verboten werden (scherzh.; ist kaum noch zu tolerieren); c) <v. + sich> auf etw. verzichten, von etw. absehen, es sich versagen, nicht zugestehen: ich verbot es mir, diesem Traum noch länger nachzuhängen; Er hat ihre Zuneigung und verbietet sich jede Nachforschung (Frisch, Montauk 123). 2. <v. + sich> nicht in Betracht kommen; ausgeschlossen sein: eine solche Reaktion verbietet sich [von selbst]; In Auas Gegenwart zu pfeifen verbot sich (Grass, Butt 80).

Universal-Lexikon. 2012.