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Synode
Konzil

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Syn|o|de 〈f. 19
1. Kirchenversammlung, bes. die evangel., als Trägerin der Gesetzgebung
2. 〈in der kath. Kirche〉 = Konzil
3. Körperschaft der evang. kirchl. Selbstverwaltung
[<grch. synodos „Zusammenkunft“ <syn „zusammen“ + hodos „Weg“]
Die Buchstabenfolge syn|o... bzw. syn|ö... kann in Fremdwörtern auch sy|no... bzw. sy|nö... getrennt werden. Davon ausgenommen sind Zusammensetzungen, in denen die fremdsprachigen bzw. sprachhistorischen Bestandteile deutlich als solche erkennbar sind, z. B. -ökologie.

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Sy|n|o|de, die; -, -n [lat. synodus < griech. sýnodos = gemeinsamer Weg; Zusammenkunft, aus: sýn = zusammen u. hodós = Weg]:
1. (ev. Kirche) aus Beauftragten (Geistlichen u. Laien) der Gemeinden bestehende Versammlung, die Fragen der Lehre u. kirchlichen Ordnung regelt u. [unter bischöflicher Leitung] Trägerin kirchlicher Selbstverwaltung ist.
2. (kath. Kirche) beratende, beschließende u. gesetzgebende Versammlung von Bischöfen in einem Konzil [unter Vorsitz des Papstes].

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Synode
 
[griechisch sýnodos »(beratende) Versammlung (von Priestern)«] die, -/-n, in den christlichen Kirchen die Versammlung von kirchlichen Repräsentanten zur Beratung und Entscheidung kirchlicher Angelegenheiten. Die katholische Kirche verstand bis zum 2. Vatikanischen Konzil unter Synode v. a. das allgemeine Konzil; seither nimmt die Bedeutung von Synoden als Organen der Beratung und Unterstützung in der Leitung der Kirche über die Bischofssynoden auf gesamtkirchlicher und die Diözesansynoden auf teilkirchlicher Ebene zu. In den evangelischen Landeskirchen sind die Synoden die kirchlichen Gesetzgebungs- und Entscheidungsorgane. Die Synoden bestehen aus gewählten, (durch die Kirchenleitungen) berufenen und so genannten »geborenen« Mitgliedern (Synodalen) und haben entsprechend ihren Verantwortungsbereichen unterschiedliche Kompetenzen in der kirchlichen Gesetzgebung, im Haushaltsrecht und in Personalentscheidungen. Neben den Landes- und Kreissynoden (für die Landeskirchen und die Kirchenkreise) bestehen Synoden der landeskirchlichen Zusammenschlüsse (EKD, EKU, VELKD). Die (Landes-)Synoden der orthodoxen (Landes-)Kirchen entscheiden als oberste (landes-)kirchliche Organe Fragen der kirchlichen Administration in ihrem Territorium. Für die Gesamtorthodoxie verbindliche Entscheidungen obliegen ökumenischen Synoden. Eine solche fand nach orthodoxem Verständnis zuletzt 787 mit dem 2. Konzil von Nicäa statt; seit 1968 dienen panorthische Konferenzen der Vorbereitung eines orthodoxen Gesamtkonzils, der »Heiligen und Großen Synode der orthodoxen Kirche«.
 

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Sy|no|de, die; -, -n [lat. synodus < griech. sýnodos = gemeinsamer Weg; Zusammenkunft, aus: sýn = zusammen u. hodós = Weg]: 1. (ev. Kirche) aus Beauftragten (Geistlichen u. Laien) der Gemeinden bestehende Versammlung, die Fragen der Lehre u. kirchlichen Ordnung regelt u. [unter bischöflicher Leitung] Trägerin kirchlicher Selbstverwaltung ist. 2. (kath. Kirche) beratende, beschließende u. gesetzgebende Versammlung von Bischöfen in einem Konzil [unter Vorsitz des Papstes].

Universal-Lexikon. 2012.