1. amtlich verfügen:
ein Verbot, eine Richtlinie, ein Gesetz, eine Verordnung erlassen.
Syn.: ↑ anordnen, ↑ aussprechen, ↑ befehlen, ↑ festlegen, ↑ festsetzen, ↑ verhängen, ↑ verordnen, ↑ vorschreiben.
2. jmdn. von einer Verpflichtung entbinden, von einer Strafe freistellen:
ihr wurde die Steuer, der Rest der Strafe erlassen.
Syn.: befreien von.
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er|lạs|sen 〈V. tr. 174; hat〉
2. in Kraft treten lassen
● bitte \erlassen Sie es mir, darauf zu antworten; bitte \erlassen Sie mir die Antwort
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er|lạs|sen <st. V.; hat:
1. amtlich bekannt machen, verkünden:
ein Gesetz, eine Verfassung, eine Amnestie, einen Befehl, ein Verbot e.
2. [mhd. erlāʒen, ahd. irlāʒan, zu ↑ lassen] jmdn. von einer Verpflichtung entbinden, von einer Strafe freistellen:
jmdm. den Rest der Strafe e.;
erlassen Sie es mir, näher darauf einzugehen!
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er|lạs|sen <st. V.; hat [2: mhd. erlāʒen, ahd. irlāʒan, zu ↑lassen]: 1. amtlich bekannt machen, verkünden: ein Gesetz, eine Verfassung, eine Amnestie, einen Befehl, eine Verordnung, eine Verfügung, ein Verbot e.; erließen sie alsbald Einladungen zu einem Riesentee (A. Kolb, Daphne 156). 2. jmdn. von einer Verpflichtung entbinden, von einer Strafe freistellen: jmdm. den Rest der Strafe e.; erlassen Sie es mir, näher darauf einzugehen!; ... dachte er und erließ es sich (verzichtete darauf), die ... Merkmale ... bei jedem Manne einzeln zu verzeichnen (Seidel, Sterne 42); ∙ <mit Akk.-Obj. + Gen. der Sache:> ich habe sie Ihrer Verbindlichkeit erlassen (Lessing, Minna V, 5). ∙ 3. entlassen: dass sie mein müde werden und mich e. sollen (Goethe, Götz V).
Universal-Lexikon. 2012.