1. <ohne Plural> das Verantwortlichsein für einen unheilvollen, strafwürdigen, bestimmten Geboten o. Ä. zuwiderlaufenden Vorgang, Tatbestand:
er trägt die Schuld am wirtschaftlichen Zusammenbruch; sie fühlt sich frei von jeder Schuld.
Zus.: Alleinschuld, Hauptschuld, Kollektivschuld, Kriegsschuld, Mitschuld.
2. ☆ [an etwas] Schuld haben: [an etwas] die Schuld haben, [für etwas] verantwortlich sein:
immer soll ich an allem Schuld haben!;
☆ jmdm., einer Sache [an etwas] Schuld geben: jmdn., etwas für etwas verantwortlich machen:
ich gebe dir ja gar nicht Schuld [daran].
3. Geldbetrag, den jmd. einem anderen schuldet; Verpflichtung zur Rückgabe von Geld oder zur Bezahlung von etwas:
eine Schuld tilgen, löschen; seine Schulden [nicht] bezahlen, loswerden.
Zus.: Spielschuld, Staatsschuld, Steuerschuld.
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schụld 〈Adj.; nur präd. u. adv.; Kleinschreibung in Verbindung mit den Verben „sein“, „bleiben“ u. „werden“〉 schuldig ● wer ist \schuld?; sie ist an allem \schuld; die Verhältnisse sind \schuld daran
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schuld :
in der Wendung [an etw.] s. sein ([an etw.] die Schuld haben, [für etw.] verantwortlich sein: daran bist du ganz allein s.)
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I Schuld
[althochdeutsch sculd(a), zu sculan »schuldig sein«, »sollen«, »müssen«],
1) Philosophie, Religion und Psychologie: etwas, das man tun soll, eine Schuldigkeit, im Alltagsverständnis Verpflichtung zu einer (Geld)-Leistung (Zahlungsschuld; lateinisch debitum); Schuld haben: »Urheber von etwas Verderblichem sein«, Verantwortung für die Verletzung eines rechtlichen, sittlichen oder religiösen Gesetzes oder Gebotes (Schuldigwerden; lateinisch culpa); auch die unrechte Tat. - Beim Schuldbegriff im Sinne des Schuldigwerdens handelt es sich um eine Kategorie der Selbst- oder Fremdbewertung menschlichen Handelns, wobei das Verschulden - im Sinne einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Unterlassung, Tat oder eines Vorsatzes dazu und deren Folgen - immer ein benachteiligendes oder schädigendes Verhalten gegen Menschen bezeichnet. Beurteilungsinstanzen der Schuld sind das eigene Gewissen, vor dem das Individuum sich als schuldig erfährt (Schulderfahrung, Schuldbewusstsein, Schuldgefühl), Gott, die anderen Menschen, Beurteilungskriterien auch die in einer Gruppe oder Gesellschaft geltenden moralischen Normen, im juristischen Sinne das geltende Recht. Mit der Anerkenntnis einer Schuld ist der Gedanke einer möglichen Tilgung der Schuld durch Wiedergutmachung, Sühnung (Strafe), Reue, auch durch ein Verzeihen vonseiten des Betroffenen verbunden.
Die Religionsgeschichte und das antike Drama zeigen, dass Schuldigwerden eine Urerfahrung des Menschen darstellt, die in den mythologischen Erzählungen aller Völker ihren Ausdruck findet. Dabei stehen sowohl die schicksalhafte Macht der Schuld als Verhängnis (z. B. im Ödipusmythos) als auch das Problem des Übergangs vom Zustand der Unschuld in den der Schuld (z. B. im Alten Testament der Sündenfall) im Vordergrund. Die archaische Sprache, die diesen Übergang mythologisch deutet, enthält in allen Religionen eine Reihe wiederkehrender Metaphern. Sie spricht vom Schuldigwerden des Menschen im Bild des Makels oder der Befleckung; später auch in den Metaphern der Abirrung, des verfehlten Zieles, der Übertretung und Verirrung, wohingegen die Verinnerlichung von Schuld als eine das individuelle Gewissen belastende Erfahrung einer späteren kulturellen Entwicklungsstufe angehört. In der jüdisch-christlichen Tradition bezeichnet Schuld oder Sünde die Verfehlung des Menschen gegen Gott.
Im juristischen Sinne beruht Schuld auf einem Konflikt mit der geltenden Rechtsordnung und entsteht durch die vorwerfbare und verantwortbare Verletzung eines Gesetzes. Insofern die Zuerkennung und Bemessung einer Schuld nach den Kriterien einer faktischen Rechtsverletzung und der Zurechnungsfähigkeit des Täters, nicht aber im Hinblick auf die Moralität des Menschen und dessen individuelle Schulderfahrung erfolgen, wird zwischen juristischem und philosophisch-ethischem Schuldbegriff unterschieden.
Im philosophischen Verständnis ist der Schuldbegriff wesentlich durch die Pflichtethik I. Kants geprägt worden. Schuld meint bei Kant ein Zuwiderhandeln gegen das Sittengesetz, indem von diesem abweichende ethische Maximen zu Bestimmungsgründen des Handelns werden. Schuldfähig ist der Mensch als moralisches Wesen, insofern er frei ist zu wählen und sich in seinen Handlungsgründen selbst zu bestimmen. Auf der Stufe der Gesinnung werden drei Stufen der Schuld im Sinne eines »natürlichen Hangs« des Menschen zum Bösen unterschieden: 1) Gebrechlichkeit der menschlichen Natur, aus der die Möglichkeit einer Abweichung von gutem Willen und Vollbringen resultiert; 2) eine Beimischung unmoralischer Motive, d. h. individueller Neigungen, zu den moralischen; 3) Bösartigkeit. An sich weder gut noch böse, jedoch mit dem Hang zum Guten und zum Bösen begabt, kann der Mensch das Gute in sich zur Herrschaft bringen, wenn er die Achtung für das Sittengesetz zum Bestimmungsgrund seines Willens und seiner Maximen erhebt. Später fand das Schuldthema v. a. in der Existenzphilosophie Beachtung. Nach S. Kierkegaard gründet das menschliche Schuldigwerden in einer »existenzialen Schuld«, aus der heraus Angst entsteht. Beide drücken die Gebrochenheit menschlicher Existenz aus. Die Angst des Menschen angesichts vergangenen Unrechts und vor der Möglichkeit, schuldig werden zu können, bringe auch die äußere Schuld erst hervor. M. Heidegger dagegen bestimmt Schuld in seiner Existenzialanalytik als Ausdruck der Tatsache, dass der Mensch sich in den faktischen Entscheidungen seines Lebens vieles schuldig bleiben muss, weil er mit jeder gewählten Möglichkeit andere ausschließt. Erst dieses ursprüngliches Schuldigsein des Daseins ist die Bedingung der Möglichkeit, dass der Mensch schuldig im moralischen Sinne wird. Bei K. Jaspers zählt die Schuld (etwa neben Leiden, Kampf und Tod) zu den Grenzsituationen des menschlichen Daseins. - In der heutigen ethischen Diskussion wird auf den Begriff der Schuld oft verzichtet. In systemtheoretischen Modellen werden menschliche Verfehlungen nicht als (persönliche) Schuld, sondern als Dysfunktionalität oder Unangepasstheit in Relation zu einem System beschrieben, die durch empirisch-rationale Verfahren beseitigt werden kann. Die zunehmend globalere Tragweite einzelner Handlungen, deren Folgen den Erfahrungshorizont und auch die Kompetenz eines Individuums weit überschreiten können, und die Forderung eines Schutzes von Umwelt und Natur haben dazu geführt, dass der Begriff der Schuld heute vielfach durch den der Verantwortlichkeit (Verantwortung) ersetzt wird. Dem steht aber die nicht reduzierbare Schulderfahrung von Individuen gegenüber, die - etwa als Ausdruck eines ursprünglichen Gerechtigkeitssinnes - ein regulativer Bestandteil zwischenmenschlicher Beziehungen und des gesellschaftlich-moralischen Lebens ist und angemessener sprachlicher Ausdrucksformen bedarf.
Im ethischen Sinne setzt Schuldigwerden die Freiheit, Verantwortlichkeit und Moralität des Menschen voraus, d. h. die Möglichkeit, zwischen Alternativen zu unterscheiden und zu wählen, sich der eigenen Entscheidungen unter Berücksichtigung ihrer möglichen Tragweite bewusst zu sein, wie auch ein Bewusstsein sittlicher Werte als von der Willkür des Einzelnen unabhängige und moralisch verbindliche Gründe für das Handeln. Für die Zurechenbarkeit moralischer Schuld spielen demnach die Größe des Unrechts, die subjektive Einsicht in den Unwertcharakter und der Grad der dabei gegebenen Willensfreiheit des Handelnden eine Rolle. So kann etwa unter Zwang, aus Bedrohung oder Notwehr begangenes Unrecht nicht im eigentlichen Sinne als moralische Schuld angesehen werden. Mangelndes Unrechtsbewusstsein oder die Berufung auf einen blinden Befehlsgehorsam reichen andererseits aber nicht aus, um den Einzelnen von moralischer Schuld etwa im Zusammenhang mit Verbrechen gegen die Menschenwürde freizusprechen. Im Rahmen seiner Auseinandersetzung mit der Frage der Schuld an den Verbrechen des Faschismus unterscheidet Jaspers vier verschiedene Schuldbegriffe: kriminelle Schuld, politische Schuld (Handlungen des Staates, für die dessen Angehörige mit zu haften haben, »politische Haftung«), moralische Schuld (Handlungen des Einzelnen, die vor dem eigenen Gewissen verantwortet werden müssen) und metaphysische Schuld (widerstandslose Hinnahme von Verbrechen, die an anderen begangen werden, eine Schuld, die nur vor Gott verantwortet werden kann). Mit dem Gedanken der politischen Haftung soll die Schuld der Hauptverantwortlichen an den Verbrechen des Faschismus aber nicht relativiert oder gemildert werden; die These von einer Kollektivschuld der Deutschen wird von Jaspers vielmehr im moralischen Sinne als ein kollektives Bewusstsein der Scham und Mitverantwortung verstanden.
Die Tiefenpsychologie des 20. Jahrhunderts begegnet der Wirklichkeit menschliche Schuld v. a. in der Form neurotischer Schuldgefühle, die von der Psychoanalyse (S. Freud) als Ausdruck eines psychischen Konfliktes zwischen den unbewussten Triebwünschen des Es und den moralischen Forderungen des Über-Ich (den internalisierten gesellschaftlichen Normen) gedeutet werden. Ein Grundzug der psychoanalytischen Erklärung von Schuld liegt darin, dass diese immer nur als sekundäres Phänomen in den Blick gerät. Schuldigwerden und Schuldigsein entstehen nach dieser Auffassung als abgeleitete Reaktionen, die dem Menschen durch die Auseinandersetzung mit seiner Umwelt abverlangt werden. Ebenso wenig gibt es Kriterien, um zwischen falschen (objektiv unbegründeten) und echten Schuldgefühlen zu unterscheiden und um die Schuld unter dem Aspekt der Moralität als einer für das Menschsein konstitutiven Kategorie zu bewältigen. Der psychoanalytische Weg der Schuldbewältigung besteht in einer Entlarvung der kausalen Mechanismen, auf denen Schuldgefühle gründen, mit dem Ziel, das Individuum von ihnen zu befreien; freilich unter Anerkenntnis der Differenziertheit von Schuldgefühlen, die von Angst, Selbstvorwürfen, Selbstanklagen bis hin zu einem Hang zur Selbstschädigung begleitet und (als unbewusste Schuldgefühle) die Ursache von Zwangsgedanken und delinquentem Verhalten sein können. Dagegen verstehen die anthropologisch orientierte Psychotherapie (L. Binswanger, V. E. von Gebsattel) und die daseinsanalytische Schule (M. Boss, Gion Condrau) im Anschluss an Heideggers Existenzialanalytik das Schuldigwerden als eine Grundgegebenheit des menschlichen Lebens. Auch neurotische Schuldgefühle verweisen auf diese existenzielle Schuld, die zwar nicht sittliche Schuld im engeren Sinn ist, aber eine Gefährdung des Menschseins anzeigt, die der Unterscheidung zwischen nichtauflösbarer Schuld und neurotischen Schuldgefühlen vorausliegt.
P. Ricœur: Phänomenologie der S., 2 Bde. (a. d. Frz., 1971);
G. Condrau: Angst u. S. als Grundprobleme der Psychotherapie. Philosoph. und psychotherapeut. Betrachtungen zu Grundfragen menschl. Existenz (Neuausg. 1976);
C. Schulte: S., in: Europ. Enzykl. zu Philosophie u. Wiss.en, hg. v. H. J. Sandkühler, Bd. 4 (1990);
H. Schwarz: Im Fangnetz des Bösen. Sünde - Übel - S. (1993);
P. Lapide: Von Kain bis Judas. Ungewohnte Einsichten zu Sünde u. S. (1994).
2) Strafrecht: die Vorwerfbarkeit der Willensbildung des Täters. Sie setzt voraus, dass der Täter statt des rechtswidrigen einen normgemäßen Handlungswillen hätte bilden können; Schuld liegt vor bei Vorsatz oder bei Fahrlässigkeit. Im Einzelnen ist der Schuldbegriff in der Strafrechtswissenschaft sehr umstritten. Das Vorliegen von Schuld ist Voraussetzung jeder Bestrafung; dieses Prinzip ist nach allgemeiner Auffassung durch den Grundsatz der Menschenwürde (Art. 1 GG) auch verfassungsrechtlich abgesichert. Auch ist die Schuld des Täters »Grundlage für die Zumessung der Strafe« (§ 46 Absatz 1 Satz 1 StGB). Schuldausschließungsgründe (Entschuldigungsgründe) sind besonders Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB), unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 StGB, Irrtum) und entschuldigender Notstand (§ 35 StGB). Die Schuldfrage im Strafprozess geht dahin, ob der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Straftat schuldig ist, im Unterschied zur Frage nach dem Strafmaß (Straffrage). Die Schuldfrage besteht aus der Beweisfrage, ob die Tat und ihre Begehung durch den Angeklagten erwiesen ist, und aus der Frage der Gesetzesanwendung (Subsumtion), ob ein im Strafgesetz bezeichneter Tatbestand vorliegt. Sie umfasst ferner das Vorliegen der die Strafe ausschließenden, mindernden oder erhöhenden Umstände. Zur Bejahung der Schuldfrage (wie auch der Straffrage) ist im Strafprozess eine Mehrheit von zwei Dritteln der zur Entscheidung berufenen Stimmen erforderlich (§ 263 StPO).
In Österreich genügt für die Bejahung der Schuldfrage die absolute Stimmenmehrheit (§ 20 StPO). Ähnliche Regelungen wie in Deutschland existieren in der Schweiz (Art. 10, 20 StGB).
G. Jakobs: S. u. Prävention (1976);
A. Kaufmann: Das S.-Prinzip (21976);
A. Kaufmann: S. u. Strafe (21983);
W. Kargl: Kritik des S.-Prinzips (1982);
S. u. Verantwortung. Philosoph. u. jurist. Beitrr. zur Zurechenbarkeit menschl. Handelns, hg. v. H. M. Baumgartner u. A. Eser (1983).
3) Zivilrecht: lateinisch Dẹbitum, die der Forderung des Gläubigers gegenüberstehende Verpflichtung des Schuldners zu einer Leistung (Tun oder Unterlassen). Hiervon zu unterscheiden ist das (haftungsrechtliche) Verschulden.
Schuld
(Schuldgefühl): subjektive, bewusste oder unbewusste Überzeugung, einer Person Unrecht getan oder gegen ein Gesetz oder Gebot verstoßen zu haben; im weiteren Sinne ein von der Empfindung persönlicher Unwürdigkeit und Minderwertigkeit bestimmter unklarer Gefühlszustand. Die psychoanalytische Theorie lokalisiert die für Schuldgefühle verantwortliche Instanz im Über-Ich.
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Schụld, die; -, -en [mhd. schulde, schult, ahd. sculd(a), zu: sculan = ↑sollen in dessen urspr. Bed. »schulden« u. eigtl. = Geschuldetes]: 1. <o. Pl.> Ursache von etw. Unangenehmem, Bösem od. eines Unglücks, das Verantwortlichsein, die Verantwortung dafür: es ist nicht seine, ihn trifft keine S. (er ist nicht dafür verantwortlich zu machen, kann nichts dazu); die S. liegt an, bei mir; er hat, trägt die S. an dem Misserfolg, Unfall; jmdm., den Umständen die S. an etw. zuschreiben; die, alle S. auf jmdn. abzuwälzen suchen; ..., wenn ich sie zu trösten suchte und ihr riet, alle S. auf mich zu schieben (Salomon, Boche 61); Der Schlag misslingt, jeder schiebt dem anderen die S. zu (Sieburg, Blick 25); Grundfalsch war es ..., wenn etwa diese Rupp die ganze S. auf sich nehmen würde, um ihren Mann vor dem Gefängnis zu retten (Baum, Paris 36); jmdm. die S. [an etw.] geben (jmdn. [für etw.] verantwortlich machen); *[an etw.] S. haben ([an etw.] die Schuld haben, [für etw.] verantwortlich sein): immer soll ich an allem S. haben!; jmdm., einer Sache [an etw.] S. geben (jmdn., etw. für etw. verantwortlich machen): ich gebe dir ja gar nicht S. [daran]. 2. <o. Pl.> bestimmtes Verhalten, bestimmte Tat, womit jmd. gegen Werte, Normen verstößt; begangenes Unrecht, sittliches Versagen, strafbare Verfehlung: S. und Sühne; eine persönliche, kollektive S.; und wenn ich jetzt von S. spreche, so meine ich die gegenüber unserem in die Irre geführten und in seiner physischen Existenz bedrohten Volk! (Plievier, Stalingrad 345); er hat eine schwere S. auf sich geladen (geh.; hat sich ein schweres Vergehen zuschulden kommen lassen); Die Eisenbahnbehörde bestritt hartnäckig jede S. (Feuchtwanger, Erfolg 115); sich keiner S. bewusst sein (sich nicht schuldig fühlen; nicht das Gefühl haben, etw. falsch gemacht zu haben); Gott um Vergebung unserer S. (Sünden) bitten; *sich etw. zu -en kommen lassen (↑zuschulden). 3. <meist Pl.> Geldbetrag, den jmd. einem anderen schuldig ist: Die S. der Stadt reduzierte sich vorübergehend von ... (NZZ 1./2. 5. 83, 22); [bei jmdm.] -en haben/machen; eine S. tilgen, löschen; jmdm. eine S. erlassen; -en eintreiben, einklagen, einfordern, einziehen; seine -en begleichen, abzahlen, bezahlen; in -en (Verschuldung) geraten; sich in -en stürzen (viele Schulden machen); *mehr -en als Haare auf dem Kopf haben (ugs.; sehr viele Schulden haben; nach Psalm 40, 13, wo König David die Anzahl seiner Sünden mit den Haaren auf seinem Haupt vergleicht); tief/bis über die, beide Ohren in -en stecken (ugs.; völlig verschuldet sein). 4. *[tief] in jmds. Schuld sein/stehen (geh.; jmdm. sehr zu Dank verpflichtet sein).
Universal-Lexikon. 2012.