verkürzte Arbeitszeit, die [bei entsprechender Kürzung des Lohnes] vom Unternehmer wegen Auftragsmangel o. Ä. angeordnet wird:
für die Beschäftigten des Betriebes wurde Kurzarbeit angeordnet.
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Kụrz|ar|beit 〈f. 20; unz.〉 vorübergehende Herabsetzung der Arbeitszeit unter Verminderung des Lohns bei schlechter Auftragslage eines Unternehmens
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Kụrz|ar|beit, die <Pl. selten>:
verkürzte Arbeitszeit, die [bei entsprechender Kürzung des Lohnes] vom Unternehmer wegen Auftragsmangel o. Ä. angeordnet wird.
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Kurz|arbeit,
vorübergehende Herabsetzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Zweck der Kurzarbeit ist die Erhaltung von Arbeitsplätzen trotz fehlender Kapazitätsauslastung infolge Auftragsmangels. Soll mit der Einführung von Kurzarbeit eine Lohnkürzung einhergehen und bestehen keine tarifvertragliche Vereinbarungen für diesen Fall, so muss entweder eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder eine entsprechende Vereinbarung mit den Arbeitnehmern getroffen werden oder eine Änderungskündigung erfolgen. Bei dem Arbeitsamt angezeigter Kurzarbeit besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld aus der Arbeitslosenversicherung (§§ 169 ff. SGB III). Kurzarbeit kann nicht eingeführt werden in Unternehmen mit unregelmäßiger Arbeitszeit sowie z. B. in Theater-, Lichtspiel- und Konzertunternehmen oder wenn andere als wirtschaftliche Gründe für den Arbeitsmangel vorliegen. Branchenüblicher, betriebsüblicher, saisonbedingter und betriebsorganisatorisch verursachter Arbeitsausfall schließen Kurzarbeit ebenfalls aus. Einseitig kann der Arbeitgeber Kurzarbeit einführen, wenn er zu anzeigepflichtigen Entlassungen gezwungen ist, er die Arbeitnehmer vorübergehend nicht voll beschäftigen kann und das Landesarbeitsamt es zulässt (§ 19 Kündigungsschutzgesetz). Die Zahl der Kurzarbeiter ist ein wichtiger Konjunkturindikator. Von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer gab es in den alten Bundesländern 1960: 3 000, 1970: 10 000, 1975: 773 000, 1980: 137 000, 1985: 235 000, 1990: 56 000, 1993: 767 000, 1995: 128 000, 1999: 92 000; in den neuen Ländern und Berlin-Ost 1991: 1 616 000 (bis Ende 1991 war zur Vermeidung von Entlassungen der Anspruch auf Kurzarbeit erheblich erweitert), 1993: 181 000, 1995: 71 000, 1999: 27 000.
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Kụrz|ar|beit, die: verkürzte Arbeitszeit, die [bei entsprechender Kürzung des Lohnes] vom Unternehmer wegen Auftragsmangels o. Ä. angeordnet wird: Selbst beim Marktführer ... ist darum für den November für mehr als 17 000 Beschäftigte K. verordnet worden (NZZ 5. 11. 82, 12); Die fast 3 000 Beschäftigten sind bereits seit zwei Tagen auf K. gesetzt worden (Berliner Zeitung 25. 3. 78, 1).
Universal-Lexikon. 2012.