Bụn|des|auf|sicht 〈f. 20; unz.〉 die den obersten Bundesbehörden gegenüber den Länderverwaltungen zustehende Aufsicht über die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder
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Bundesaufsicht,
in Deutschland die an die Stelle der früheren Reichsaufsicht getretene, im Vergleich zu dieser jedoch eingeschränkte Aufsichtsbefugnis des Bundes über die Länder, die die recht-, aber nicht zweckmäßige Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder sicherstellen soll. Rechtsgrundlage bilden Art. 84 f. Grundgesetz. Das GG verankert den Grundsatz der Länderexekutive, der besagt, dass die Länder die Gesetze des Bundes als eigene Angelegenheit in landeseigener Verwaltung ausführen, soweit das GG nichts anderes bestimmt. Hierzu regeln die Länder die Errichtung der Behörden und der Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, etwas anderes bestimmen. Zur Bundesaufsicht verpflichtet ist die Bundesregierung; sie kann zu diesem Zweck Beauftragte in die obersten Landesbehörden und grundsätzlich auch zu den nachgeordneten Behörden entsenden. Werden hierbei Mängel festgestellt und nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen diesen Beschluss kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Neben der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit führen die Länder Bundesgesetze im Auftrag des Bundes aus (Auftragsangelegenheiten). In diesem Bereich der Bundesauftragsverwaltung umfasst die Bundesaufsicht sowohl eine Rechtmäßigkeits- wie eine Zweckmäßigkeitsprüfung. Für die Ausführung der Auftragsangelegenheiten unterhalten die Länder ebenfalls Behörden; deren Errichtung ist Sache der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Gegenstände der Bundesauftragsverwaltung sind im GG ausdrücklich aufgeführt: Verwaltung der Bundesstraßen und -wasserstraßen, des Luftverkehrs, Durchführung des Lastenausgleichs.
Das österreichische Verfassungsrecht kennt den Begriff der Bundesaufsicht nicht. Allerdings kommen den obersten staatlichen Kontrollinstanzen, soweit sie Bundesorgan sind (Verfassungsgerichtshof, Rechnungshof, Volksanwaltschaft), auch die Landesagenden umfassende Kompetenzen zu. - In der Schweiz (Art. 102 der Bundesverfassung) hat der Bundesrat »für Beobachtung der Verfassung, der Gesetze und Beschlüsse des Bundes sowie der Vorschriften der eidgenössischen Konkordate zu wachen«. Hierfür kann er die erforderlichen Verfügungen treffen.
M. Bothe: Die Kompetenzstruktur des modernen Bundesstaates in rechtsvergleichender Sicht (1977);
A. Dittmann: Die Bundesverwaltung. Verfassungsgeschichtl. Grundlagen, grundgesetzl. Vorgaben u. Staatspraxis ihrer Organisation (1983).
Universal-Lexikon. 2012.