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Ausweis
Bescheinigung; Berechtigung; Legitimation; Berechtigungsnachweis; Papiere (umgangssprachlich); Personalien; Ausweispapiere; Lichtbildausweis; Identifikationskarte

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Aus|weis ['au̮svai̮s], der; -es, -e:
Dokument, das als Bestätigung oder Legitimation [amtlich] ausgestellt worden ist und Angaben zur betreffenden Person enthält:
ein gültiger, gefälschter, gestohlener Ausweis; einen Ausweis ausstellen, beantragen, vorzeigen; den Ausweis kontrollieren.
Syn.: Pass.
Zus.: Fahrausweis, Personalausweis, Studentenausweis.

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Aus|weis 〈m. 1
1. Urkunde, die etwas (Mitgliedschaft, Zugehörigkeit, Persönlichkeit) beglaubigt (Mitglieds\Ausweis, Personal\Ausweis, Schüler\Ausweis, Studenten\Ausweis)
2. Urkunde als Berechtigungsnachweis (Ermäßigungs\Ausweis, Theater\Ausweis)
● einen \Ausweis ausstellen, beantragen, vorzeigen; nach \Ausweis des Kontos laut Kontostand, laut Kontoauszug; nach \Ausweis der Statistik wie die Statistik zeigt

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Aus|weis , der; -es, -e:
1.
a) [amtliches] Dokument, das als Bestätigung, Legitimation für etw. ausgestellt worden ist, Angaben zur Person enthält [u. zu etw. berechtigt]:
ein gültiger A.;
mein A. verfällt;
einen A. beantragen, ausstellen, vorzeigen;
b) Beweis, Nachweis.
2. (österr. Amtsspr.) inoffizielles Zeugnis nach dem ersten Schulhalbjahr.
3.
nach A. (Papierdt.; wie aus etw. zu erkennen ist: nach A. der Statistik, des Berichts).

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Ausweis,
 
Urkunde, die die Person des Inhabers beglaubigt (Legitimation), z. B. Personalausweis, Studentenausweis, oder bestimmte Tatsachen beweist, z. B. Vereinsmitgliedschaft. Nach dem Gesetz über Personalausweise vom 19. 12. 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. 4. 1986 muss in Deutschland jeder über 16 Jahre alte, meldepflichtige Deutsche einen Personalausweis besitzen (Ausweispflicht). Der Besitz eines gültigen Passes befreit von der Ausweispflicht. Seit 1. 4. 1987 werden neu gestaltete Bundespersonalausweise ausgestellt, deren Fälschungssicherheit erstrebt wird (Personalausweis). Im Strafverfahren kann eine Person zur Feststellung ihrer Identität bis zu 12 Stunden von Polizei und Staatsanwaltschaft festgehalten werden (§§ 163 b f. StPO). - In Österreich und in der Schweiz besteht in diesem Sinne keine Ausweispflicht.

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Aus|weis, der; -es, -e: 1. a) [amtliches] Dokument, das als Bestätigung, Legitimation für etw. ausgestellt worden ist, Angaben zur Person enthält [u. zu etw. berechtigt]: ein gültiger A.; mein A. verfällt; einen A. beantragen, ausstellen, vorzeigen; Er war umstanden von Leuten, die alle schon ihre -e zu oft hatten zeigen müssen (Johnson, Ansichten 21). b) Beweis, Nachweis: Früher war es A. des Erfolges eines Unternehmens, wenn die Beschäftigtenzahl stieg (Woche 14. 2. 97, 10). 2. (österr. veraltend) Zeugnis. 3. *nach A. (Papierdt.; wie aus etw. zu erkennen ist): nach A. der Statistik, des Berichts. 4. kurz für ↑Bankausweis.

Universal-Lexikon. 2012.