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Legitimation
Bescheinigung; Ausweis; Berechtigung; Berechtigungsnachweis

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Le|gi|ti|ma|ti|on 〈f. 20
1. das Legitimieren (I.1), Anerkennung als legitim
2. Berechtigung
3. Nachweis der Berechtigung
4. das Sichlegitimieren
5. Ausweis, Pass
[→ legitimieren]

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Le|gi|ti|ma|ti|on, die; -, -en [frz. légitimation]:
1. (bildungsspr.) Berechtigung:
die L. der Psychoanalyse als Wissenschaft bezweifeln.
2. Berechtigungsnachweis, Beglaubigung:
eine L. vorzeigen, verlangen.
3. (Rechtsspr.) Herstellung der Ehelichkeit eines nicht ehelichen Kindes durch Eheschließung der Eltern oder Ehelicherklärung.
4. Begründung, Rechtfertigung:
auf diese Weise erhält die umstrittene Maßnahme eine nachträgliche, verspätete L.

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Legitimation
 
die, -/-en, Beglaubigung, Anerkennung, Nachweis der Berechtigung zu einer Handlung, Ausweis über die Person des Inhabers, z. B. Pass, Personalausweis. - Im Familienrecht erlangte ein nichteheliches Kind bis zur Neuregelung des Kindschaftsrechts (in Kraft ab 1. 7. 1998) außer durch Adoption durch Legitimation die Rechtsstellung eines ehelichen, und zwar entweder kraft Gesetzes durch nachfolgende Ehe des Vaters mit der Mutter des Kindes (§ 1719 BGB alter Fassung) oder durch Ehelicherklärung, d. h. Verfügung des Vormundschaftsgerichtes auf Antrag des Vaters (§ 1723 BGB alter Fassung). Das Vormundschaftsgericht sollte dem Antrag entsprechen, wenn die Ehelicherklärung dem Wohl des Kindes entsprach und keine schwerwiegenden Gründe entgegenstanden. Die Einwilligung des Kindes oder, wenn noch minderjährig, der Mutter des Kindes sowie die der Frau des Antragstellers, falls er verheiratet war, mussten vorliegen. Alle notwendigen Erklärungen der Beteiligten mussten persönlich abgegeben werden und bedurften notarieller Form. Die nach dem Tod des Vaters erfolgte Ehelicherklärung hatte die gleiche Wirkung, als ob sie vor seinem Tod erfolgt wäre. Mit der Ehelicherklärung verlor die Mutter das Recht und die Pflicht zur elterlichen Sorge (§ 1738 BGB alter Fassung). Ferner war die Ehelicherklärung auf Antrag des Kindes möglich, wenn die Eltern verlobt waren und das Verlöbnis durch Tod eines Elternteils aufgelöst worden war (§ 1740 a ff. BGB alter Fassung). Der mit der Neuregelung des Kindschaftsrechts verfolgte Zweck, von Gesetzes wegen gleiche rechtliche Bedingungen für die Entwicklung ehelicher wie nichtehelicher Kinder zu schaffen, hat den Vorschriften über die Legitimation ihren Sinn genommen, sodass sie zum 1. 7. 1998 aufgehoben wurden.
 
Ähnliche Grundsätze wie bis zum 1. 7. 1998 in Deutschland gelten in Österreich. Im schweizerischen Recht sind ehelich und außerehelich geborene Kinder seit dem 1. 1. 1978 weitgehend gleichgestellt (Art. 252 ff. ZGB). Seither besteht im Zivilrecht die Legitimation als selbstständiges Institut nicht mehr; das Legitimationsregister wurde zum 31. 12. 1977 geschlossen.
 

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Le|gi|ti|ma|ti|on, die; -, -en [frz. légitimation]: 1. (bildungsspr.) Berechtigung: die L. der Psychoanalyse als Wissenschaft bezweifeln; Der Anstieg der Zuschauerzahlen bringe ihm die finanzielle L., mit der Zeit noch anspruchsvolleres Theater bieten zu können (NZZ 27. 1. 83, 27). 2. Berechtigungsnachweis, Beglaubigung: eine L. vorzeigen, verlangen; Die junge Frau ist ausgestattet mit einem Schein, der als L. dient (Schädlich, Nähe 22). 3. (Rechtsspr.) Herstellung der Ehelichkeit eines nicht ehelichen Kindes durch Eheschließung der Eltern oder Ehelicherklärung. 4. Begründung, Rechtfertigung: auf diese Weise erhält die umstrittene Maßnahme eine nachträgliche, verspätete L.; So steht ... das Amt des Königs selbst schon unter dem Druck der L.: Er muss sich rechtfertigen vor Gott und den Menschen (Gauger, Aufstieg 28).

Universal-Lexikon. 2012.