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Exterritorialität
Ex|ter|ri|to|ri|a|li|tät 〈f. 20; unz.〉 Unabhängigkeit von der Gerichtsbarkeit des Staates, in dem man sich aufhält

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Ex|ter|ri|to|ri|a|li|tät, die; -:
exterritorialer Status, Charakter:
E. genießen.

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Exterritorialität
 
[lateinisch ex territorio »ausgenommen vom Staatsgebiet«], die kraft Völkerrecht zugunsten bestimmter Personen und Sachen bestehende Ausnahme von der Gerichtsbarkeit und Zwangsgewalt (nicht von der Rechtsordnung) des Gebietsstaates. Art und Ausmaß der Exterritorialität ergeben sich jeweils aus völkerrechtlichen Vereinbarungen und dem Völkergewohnheitsrecht. Ihren Grund findet die Exterritorialität teils in den Notwendigkeiten des diplomatischen Verkehrs, teils in dem Grundsatz der Gleichheit aller Staaten, der verbietet, dass ein Staat einen anderen seiner Gerichtsbarkeit und Zwangsgewalt unterwirft. Mit dem Begriff der Exterritorialität eng verknüpft ist der der Immunität. Exterritorialität genießen: ein fremdes Staatsoberhaupt nebst seinem Gefolge, die Diplomaten (diplomatische »Immunität«), die Räumlichkeiten, Archive und Korrespondenzen diplomatischer und konsularischer Vertretungen, Vertreter der Staaten bei internationalen Konferenzen und Organisationen, Gebäude und Beamte internationaler und supranationaler Organisationen kraft besonderer Vereinbarungen, die Richter des Internationalen Gerichtshofes, Kriegsschiffe und Militärflugzeuge bei erlaubtem Aufenthalt in fremdem Hoheitsgebiet sowie Truppen bei erlaubtem Durchzug und vereinbarter Stationierung in einem fremden Staat.
 
Literatur:
 
A. A. Heyking: L'exterritorialité (Neuausg. Paris 1926);
 G. Ress: Entwicklungstendenzen der Immunität ausländ. Staaten, in: Ztschr. für ausländ. öffentl. Recht u. Völkerrecht, Jg. 40 (1980), 217 ff.

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Ex|ter|ri|to|ri|a|li|tät, die; -: exterritorialer Status, Charakter: E. genießen.

Universal-Lexikon. 2012.