Verbrauchsteuern,
Steuern, die den Verbrauch (Konsum) belasten sollen. Die Erhebung kann entweder unmittelbar beim Endverbraucher ansetzen (Beispiel: Ausgabensteuer) oder aber (in der Steuerpraxis nahezu ausschließlich) in der dem Konsum vorgelagerten Sphäre der Produktion (Produktionsteuern) beziehungsweise des Absatzes (allgemeine und besondere Umsatzsteuern), wobei der Gesetzgeber dann eine (vollständige) Weitergabe der Steuerlast an den Endverbraucher unterstellt (Steuerüberwälzung). Die Besteuerung kann (nahezu) alle Gegenstände des Verbrauchs erfassen (allgemeine Verbrauchsteuern; Beispiel: Umsatzsteuer) oder aber nur ausgewählte Arten des Verbrauchs (spezielle Verbrauchsteuern). Die in Art. 106 und 108 GG und im Steuerrecht vorgenommene Unterscheidung zwischen Verbrauchsteuern und Verkehrsteuern ist ökonomisch wenig sinnvoll und wirft v. a. hinsichtlich der Einordnung der Umsatzsteuer Probleme auf. Eine Besteuerung der Einkommensverwendung neben der Besteuerung der Einkommensentstehung wird meist damit begründet, dass der Steuerwiderstand bei derartigen Steuern wesentlich geringer sei und dass durch ergänzende Verbrauchsteuern auch Einkommensteile besteuert werden, die von der Einkommensteuer nicht erfasst werden (können). Allerdings bleibt die persönliche Leistungsfähigkeit bei Verbrauchsteuern unberücksichtigt.
Speziellen Verbrauchsteuern haftet stets etwas Willkürliches an. Häufig wurden sie ursprünglich als Steuern auf Güter eines »gehobenen Bedarfs« konzipiert (Luxussteuer) oder mit dem Ziel der Steuerung des (»ungesunden«) Verbrauchs gerechtfertigt (z. B. Alkohol- und Tabaksteuern). Auch energie- und umweltpolitische Aspekte können eine Rolle spielen (z. B. Mineralölsteuern). Bei Gütern des allgemeinen Lebensbedarfs bewirken spezielle Verbrauchsteuern eine regressive Belastung des Einkommens, da die Konsumausgaben mit zunehmender Einkommenshöhe nicht gleich stark steigen.
Die als Produktionsteuern erhobenen Verbrauchsteuern waren früher häufig Material- oder Rohstoffsteuern oder aber Steuern auf bestimmte Produktionseinrichtungen (Apparate- beziehungsweise Gerätesteuern, Fabrikationsteuern). Bei den in Deutschland derzeit bundesweit erhobenen speziellen Verbrauchsteuern ist das Steuerobjekt dagegen das fertige Produkt (Fabrikatsteuer). Die Steuerpflicht entsteht, wenn das Produkt den Herstellungsbetrieb verlässt oder in das Steuererhebungsgebiet eingeführt wird beziehungsweise aus einem Steuerlager, in dem verbrauchsteuerpflichtige Waren unversteuert gelagert werden dürfen, entfernt wird. Steuerpflichtig ist der Hersteller beziehungsweise der Importeur. Im gewerblichen Verkehr gilt das Bestimmungslandprinzip, im Reiseverkehr zwischen EU-Ländern dagegen das Ursprungslandprinzip, da die Waren, die ein Reisender für seinen Eigenbedarf erwirbt und selbst befördert, im Bestimmungsland nicht mehr steuerlich erfasst werden. Als eine besondere Erhebungsform der Verbrauchsteuern kann das Finanzmonopol angesehen werden.
Die Politik der Steuerharmonisierung in der EU sieht eine Beschränkung der Verbrauchsteuern auf die Besteuerung von Mineralöl, Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke vor. Die in Deutschland erhobenen speziellen Verbrauchsteuern auf Salz, Zucker, Tee und Leuchtmittel wurden dementsprechend zum 1. 1. 1993 abgeschafft. Bereits zum 1. 1. 1981 waren Essigsäure-, Spielkarten- und Zündwarensteuer weggefallen. Gegenwärtig werden bundesweit noch die folgenden speziellen Verbrauchsteuern (im steuerrechtlichen Sinne) erhoben, deren Aufkommen mit Ausnahme der Biersteuer gemäß Art. 106 Absatz 1 GG dem Bund zusteht (geordnet nach der Aufkommenshöhe): Mineralöl-, Tabak-, Branntwein-, Strom-, Kaffee-, Bier-, Schaumwein-, Zwischenerzeugnissteuer. Dazu kommen als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, deren Aufkommen den Gemeinden beziehungsweise Gemeindeverbänden (Art. 106 Absatz 6 GG) zusteht und die durchweg Bagatellsteuern sind: Hundesteuer, Vergnügungsteuer, Jagd- und Fischereisteuer, Getränkesteuer (in Hessen) und (in einigen Gemeinden) Zweitwohnungsteuer.
K.-H. Hansmeyer: Steuern auf spezielle Güter, in: Hb. der Finanzwiss., hg. v. F. Neumark, Bd. 2 (31980);
H. Jatzke: Das System des dt. V.-Rechts unter Berücksichtigung der Ergebnisse der V.-Harmonisierung in der Europ. Union (1997);
Dirk Müller: Struktur, Entwicklung u. Begriff der V. (1997).
Universal-Lexikon. 2012.