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Übergangsgeld
Über|gangs|geld, das:
finanzielle Unterstützung, die für einen bestimmten Zeitraum von der Sozialversicherung geleistet wird, z. B., wenn ein Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall od. eine Berufskrankheit arbeitsunfähig geworden ist.

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Übergangsgeld,
 
1) allgemein eine befristete Geldzahlung zur Sicherung des Lebensunterhalts, die einen Einkommensausfall überbrücken soll, der durch einen beruflich verursachten oder arbeitsmarktbedingten Übergang (z. B. eine Umschulung) hervorgerufen wurde. 2) Fachausdruck des Sozialrechts für Geldleistungen der Sozialversicherungen, die darauf zielen, den Lebensunterhalt eines Versicherten während eines Übergangsstadiums (besonders Rehabilitation und Umschulung) zu sichern. Übergangsgeld wird in der Unfallversicherung für die Dauer von berufsfördernden Leistungen für die Rehabilitation gezahlt (§§ 49 ff. SGB VII) und in der Rentenversicherung für die Dauer der berufsfördernden und medizinischen Rehabilitation (§§ 20 ff. SGB VI). Voraussetzung ist, dass der Versicherte arbeitsunfähig ist oder wegen seiner Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme eine ganztägige Erwerbsarbeit nicht aufnehmen kann. Die Bundesanstalt für Arbeit finanziert ein Übergangsgeld in Ergänzung von berufsfördernden Leistungen. Anspruch auf dieses Übergangsgeld hat z. B. im Grundsatz der Behinderte, der wegen der Teilnahme an einer Maßnahme v. a. zur beruflichen Fortbildung, Umschulung und Berufsfindung daran gehindert ist, eine ganztägige Erwerbstätigkeit auszuüben (§§ 160 ff. SGB III). Die Höhe des Übergangsgeldes ist nach der Art der Leistung und den persönlichen Verhältnissen des Versicherten unterschiedlich. Bei den meisten Rehabilitationsträgern beläuft es sich auf 70 % des vorherigen Nettoverdienstes mit Zuschlägen für Haushalte mit unterhaltsberechtigten Kindern oder pflegebedürftigem Ehegatten. 3) nach dem Beamtenrecht eine Leistung, die in der Regel ein nicht auf eigenen Antrag entlassener Beamter (z. B. ein wissenschaftlicher Assistent einer Universität nach Ablauf seiner meist sechsjährigen Dienstzeit) erhält (§ 47 Beamtenversorgungsgesetz). Dieses Übergangsgeld bemisst sich nach der Länge der abgeleisteten Dienstzeit. Es dient u. a. als Ersatz für die fehlende Arbeitslosenversicherung des Entlassenen.

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Über|gangs|geld, das: Geld, das die gesetzliche Unfallversicherung zahlt, wenn ein Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall od. eine Berufskrankheit arbeitsunfähig geworden ist.

Universal-Lexikon. 2012.