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Rehabilitation
Reha (umgangssprachlich); Rehabilitierung; Wiedereingliederung

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Re|ha|bi|li|ta|ti|on 〈f. 20
1. Wiedereinsetzung in frühere Rechte, in den früheren Stand
2. Wiederherstellung der verletzten Ehre
3. Wiedereingliederung (von Kranken, Süchtigen usw.) in die Gesellschaft
4. Nachbehandlung, Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit u. Gesundheit durch Bewegungstherapie, Gymnastik u. Ä.
[zu rehabilitieren, nach frz. rehabilitation „Rehabilitierung“; → habilitieren]

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Re|ha|bi|li|ta|ti|on, die; -, -en:
1. [engl. rehabilitation] [Wieder]eingliederung einer/eines Kranken, einer körperlich od. geistig behinderten Person in das berufliche u. gesellschaftliche Leben.
2. [(frz. réhabilitation <) mlat. rehabilitatio] Rehabilitierung (1).

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Rehabilitation
 
[englisch, von mittellateinisch rehabilitatio, zu rehabilitare, vergleiche rehabilitieren] die, -/-en,  
 1) allgemein: Rehabilitierung, 1) Wiederherstellung einer Fähigkeit, im engeren Sinn der Unversehrtheit; 2) Wiedereingliederung.
 
 2) Politik: die Wiederherstellung des politischen oder historischen Ansehens einer Person oder Personengruppe, v. a. bei einem politisch-gesellschaftlichen Systemwechsel. Innerhalb ideologisch bestimmter Diktaturen bedeutet Rehabilitation die Aufhebung politischer und gesellschaftlicher Sanktionen gegen in Ungnade gefallene Personen bei einem systemimmanenten Machtwechsel (Wechsel der »Nomenklatura«, z. B. bei der Entstalinisierung in der Sowjetunion). Beim Übergang von einer Diktatur zu einem demokratisch-rechtsstaatlichen System vollzieht sich Rehabilitation in der Wiederherstellung der Ehre und des öffentlichen Ansehens einer Person oder Personengruppe sowie in der Wiedergutmachung erlittenen Unrechts. Die rechtlichen Grundlagen für die Aufhebung von nationalsozialistischen Unrechtsurteilen waren bisher in den Bundesländern unterschiedlich gestaltet. Erst durch Gesetze vom 25. 8. 1998 wurde eine bundesweite Regelung erlassen. Dieses Gesetz hob die verurteilenden strafgerichtlichen Entscheidungen, die unter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. 1. 1933 ergangen sind, auf. Voraussetzung ist, dass die Urteile zur Durchsetzung oder zur Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen, militärischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen gefällt worden sind. Das sind insbesondere Entscheidungen des Volksgerichtshofs und der Standgerichte sowie Entscheidungen, die auf nationalsozialistischen Unrechtsnormen (im Gesammelten aufgezählt) beruhen. Einer Prüfung des Einzelfalls und einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht. Ebenfalls durch Bundesgesetz vom 25. 8. 1998 wurden die Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte aufgehoben.
 
 3) Recht: die Beseitigung des (ehrenrührigen) Vorwurfs, eine Straftat begangen zu haben, die im Strafprozess durch Freispruch, gegebenenfalls durch Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen kann; das StGB bietet ferner die Möglichkeit, die Rehabilitation eines Verletzten durch Bekanntgabe der Verurteilung des Täters wegen falscher Verdächtigung oder Beleidigung zu bewirken (§§ 165, 200 StGB). Als Rehabilitation gilt auch die Wiederherstellung der durch strafgerichtliche Verurteilung verlorenen Rechte, z. B. Wiederverleihung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit (§ 45 b StGB), Tilgung eines Strafvermerks oder Begnadigung. Im Jugendstrafrecht kann auf Antrag der Strafmakel durch Richterspruch getilgt werden (§§ 97 ff. Jugendgerichtsgesetz).
 
 4) Sozialmedizin und Sozialpolitik: Sammelbegriff für alle Interventionen und spezifischen Maßnahmen, mit denen das Ziel verfolgt wird, Menschen mit chronischen Krankheiten und Behinderungen (Behinderte) in die Lage zu versetzen, ein selbstbestimmtes und möglichst selbstständiges Leben zu führen und an allen relevanten Lebens- und Gesellschaftsbereichen aktiv teilnehmen zu können. Durch Rehabilitation soll die umfassende soziale Integration im Sinne einer gleichberechtigten Partizipation von Menschen mit Unterstützungsbedarfen gefördert und erreicht werden. Entsprechend dem Verständnis der ICF (deutsch: Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) der Weltgesundheitsorganisation aus dem Jahre 2001 wird mit der Rehabilitation aber nicht nur die Wiederherstellung der durch Krankheiten, Unfälle und Schädigungen aller Art eingeschränkten oder verlorenen Funktionsfähigkeiten angestrebt. Rehabilitation soll zugleich präventiv wirksam werden. Die Maßnahmen der Rehabilitation sollen deshalb nicht allein auf einzelne Personen mit Unterstützungsbedarf ausgerichtet sein. Nach dem umfassenderen Rehabilitationsverständnis ist es Aufgabe der Gesundheits-, Sozial- und besonders der Behindertenpolitik, die heute noch häufig anzutreffenden infrastrukturellen Barrieren der Umwelt und ebenso Hindernisse innerhalb der Gesellschaft zu beseitigen, um Menschen mit Behinderungen eine unmittelbare und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe möglich zu machen.
 
Das deutsche Sozialrecht hat sich diesen Zielstellungen von Rehabilitation angenähert. Demzufolge stehen Leistungen zur Rehabilitation allen Menschen zu, die bereits behindert sind oder von einer Behinderung bedroht werden und deshalb besondere Förderungen und Unterstützungen benötigen. Dabei gilt das Finalprinzip, nach dem die Auslöser oder Ursachen für eine Behinderung nicht ausschlaggebend sind. Unterstützungsleistungen sind vielmehr ausschließlich am jeweiligen Bedarf zu orientieren. Sie werden gewährt, unabhängig davon, ob jemand von Geburt an, durch Kriegsfolgen, einen Arbeits- oder Verkehrsunfall, durch Krankheiten oder Verschleißerscheinungen behindert ist. Unterstützungsleistungen sollen so gut und umfassend wie möglich und dem individuellen Unterstützungsbedarf des Einzelnen angemessen sein und mit seinen Vorstellungen und Interessen abgestimmt werden.
 
Erstmalig sind die wesentlichen Leistungsregelungen zur Rehabilitation jetzt im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX, in Kraft seit 1. 7. 2001), »Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen «, zusammengeführt und weitgehend vereinheitlicht worden. Es fasst das bisherige Rehabilitationsrecht und die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, des früheren Schwerbehindertengesetzes (Schwerbehinderte), zusammen. Leitbegriffe des neuen Gesetzbuches sind Selbstbestimmung und Teilhabe (Partizipation). Um diese Ziele zu erreichen, werden im § 4 die Leistungsgrundsätze formuliert: »Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, 2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, 3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder 4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen und zu erleichtern.« Leistungen der Rehabilitation sollen präventiv wirken und haben deshalb Vorrang vor anderen Leistungsansprüchen. Deshalb gilt als Grundsatz »Rehabilitation vor Rente und vor Pflege« und zur Berücksichtigung der gewandelten Lebensvorstellungen und Lebensformen »ambulant vor stationär«. Grundsätzlich wird mit diesen Bestimmungen festgelegt, dass Menschen, denen eine Behinderung droht, denen gleichgestellt werden, die behindert sind.
 
Ein gesetzlich abgesicherter Anspruch unterstützungsbedürftiger Menschen besteht für vier Leistungsgruppen: 1. Medizinische Rehabilitation, 2. Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation), 3. Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, 4. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabilitation). Die Formulierungen des Gesetzbuches vermitteln eine Gleichwertigkeit der genannten Rehabilitationsbereiche. In der Realität lässt sich jedoch feststellen, dass medizinische und vor allem berufliche Rehabilitationsleistungen Vorrang haben. Sie sind auch umfassender und besser rechtlich fixiert als Leistungen im Bereich der sozialen Rehabilitation, obwohl aufgrund gewandelter Lebensplanungen und Lebensformen gerade auch für diesen Bereich ein zunehmender und breit gefächerter Bedarf besteht. Denn immer mehr Menschen mit Behinderungen wollen leben und wohnen wie Nichtbehinderte und sich an allen gesellschaftlichen Aktivitäten beteiligen, brauchen dabei jedoch spezifische, zum Teil umfangreiche Unterstützungen.
 
Ein wichtiger Bereich, der der Rehabilitation zuzuzählen ist, wird in der Auflistung der Leistungsgruppen nicht ausdrücklich genannt, die Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch Frühförderung, Kindergarten, Schule, Ausbildung und Studium. Nach den Leitprinzipien des SGB IX haben diese Förderbereiche nicht nur aus präventiver Sicht eine hervorragende Bedeutung, sondern auch, weil sie unmittelbar auf Arbeit und Erwerbstätigkeit und ein Leben in den verschiedenen Bereichen der Gesellschaft vorbereiten und qualifizieren. Förderleistungen werden von den jeweiligen Leistungsträgern allein oder gemeinsam (z. B. von Krankenkassen und Sozialhilfeträgern bei der Frühförderung) erbracht. Große Bedeutung kommt auch den Bundesländern zu, die für das Schul- und Bildungswesen verantwortlich sind.
 
Träger der Rehabilitationsleistungen und verantwortlich für die Leistungssicherung sind die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesanstalt für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte, der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge, der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialhilfe, wobei der Nachrangigkeitsgrundsatz der Sozialhilfe weiterhin Gültigkeit behält. Schon immer waren alle Rehabilitationsträger zum Wohle der Leistungsberechtigten zur Kooperation untereinander verpflichtet. Für die betroffenen Menschen war das System der verschiedenen Leistungsträger und ihrer Zuständigkeiten jedoch eher unübersichtlich und verwirrend. Immer wieder wurden deshalb Zeitverzögerungen beklagt, bis Leistungsansprüche geklärt und eingelöst wurden. Mit der Vereinheitlichung des Rehabilitationsrechts im SGB IX werden die Rehabilitationsträger nun gemeinsam dafür verantwortlich gemacht, die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos und zügig zu erbringen (§ 12 SGB IX). Innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Antragsabgabe muss über die Zuständigkeit und den Rehabilitationsbedarf entschieden werden. Durch diese Verpflichtung soll gesichert werden, dass Leistungsansprüche zeitnah eingelöst werden und den behinderten Menschen schnellstmöglich zur Verfügung stehen. Um die Vorbereitung und Durchführung von Rehabilitationsverfahren in der Praxis effektiv zu gestalten, sind die Rehabilitationsträger verpflichtet, kurzfristig ein Netzwerk gemeinsamer Servicestellen aufzubauen, die behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen durch Beratung und Begleitung wirkungsvoll in ihrem Rehabilitationsprozess unterstützen sollen.
 
Mit der Betonung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung werden mit dem neuen Sozialgesetzbuch die Interessen sowie die Wunsch- und Wahlrechte der leistungsberechtigten Menschen hervorgehoben und abgesichert. Der Leistungsberechtigte soll selbst entscheiden können, welche Leistung aus seiner Sicht am besten seine von ihm gewählten Planungen und Lebensformen unterstützen kann. Erstmals räumt das SGB IX die Möglichkeit ein, zwischen Sach- und Geldleistungen zu wählen, z. B. ambulante Dienstleistungen selbst zu organisieren und zu bezahlen. Damit wird die Chance eröffnet, ein persönliches Budget eigenständig zu gestalten und zu verwalten, sodass auch in Deutschland für Rehabilitanden eine Praxis der selbstbestimmten Lebensführung möglich wird, die in anderen Ländern schon seit längerer Zeit selbstverständlich ist. Solange jedoch die Selbstbestimmungsrechte und eine gleichberechtigte Beteiligung behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen an rehabilitativen Planungs- und Entscheidungsprozessen noch nicht überall anerkannt sind, wird es immer wieder zu Streitigkeiten über die Intentionen und Regelungen des neuen Gesetzbuches sowie die Leistungsansprüche und ihre praktische Realisierung kommen. Von Fall zu Fall wird es daher notwendig sein, zugesagte Rechte gerichtlich zu klären und durchzusetzen. Das im § 63 SGB IX eingeführte Klagerecht der Verbände kann als geeigneter Weg genutzt werden, um im Auftrag und gemeinsam mit behinderten Menschen Interessen und Rechtsansprüche vor Gericht zu erstreiten.
 
Literatur:
 
Die R. traumatisch Querschnittgelähmter, hg. v. D. Stock (21983);
 
R. u. Reintegration nach Unfallverletzungen, hg. v. R. Rahmanzadeh u. a. (1985);
 
R.-Psychologie. Grundlagen, Aufgabenfelder, Entwicklungsperspektiven, hg. v. K. H. Wiedl (1986);
 P. Mrozynski: R.-Recht (31992);
 
Behinderte in der Arbeitswelt. Ein prakt. Ratgeber, bearb. v. H. Bethmann u. a. (31993);
 
SGB IX-R.mit einer Einf. v. K. Lachwitz u. a. (2001);
 
Wegweiser:R. u. Teilhabe behinderter Menschen, hg. v. Bundesarbeitsgemeinschaft für R. (112001);
 
R. u. Teilhabe behinderter Menschen, Textausg. mit Einf. v. H. Fuchs (22002).
 

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Re|ha|bi|li|ta|ti|on, die; -, -en [1: engl. rehabilitation; 2: (frz. réhabilitation <) mlat. rehabilitatio]: 1. [Wieder]eingliederung einer körperlich od. geistig behinderten Person in das berufliche u. gesellschaftliche Leben: die medizinische, berufliche und soziale R.; die R. von Körperbehinderten; R. in der Zahnheilkunde; R. des Herzinfarkts, der chronischen endogenen Psychosen (nach einem Herzinfarkt, im Falle von ... Psychosen). 2. Rehabilitierung (1).

Universal-Lexikon. 2012.