Ọrd|nungs|po|li|tik 〈f.; -; unz.; Pol.; Wirtsch.〉 Gesamtheit aller Maßnahmen, die von den verantwortlichen Trägern der Wirtschaftspolitik unternommen werden, um die verfassungsrechtlichen Grundlagen den langfristig geplanten Rahmenbedingungen der Wirtschaft anzupassen
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Ọrd|nungs|po|li|tik, die (Politik, Wirtsch.):
Gesamtheit der politischen Maßnahmen, mit denen die rechtlichen Rahmenbedingungen der ↑ Wirtschaft (1) festgelegt od. verändert werden:
eine liberale, soziale O.
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Ordnungspolitik,
Gesamtheit aller wirtschaftspolitischen Maßnahmen, mit denen der rechtliche Ordnungsrahmen gestaltet wird, innerhalb dessen der Wirtschaftsprozess abläuft. Hat sich ein Staat grundsätzlich für eine marktwirtschaftliche Wettbewerbsordnung auf der Grundlage des Privateigentums an Produktionsmitteln entschieden, dann ist es Aufgabe der Ordnungspolitik, diesen Ordnungsrahmen zu präzisieren (Wirtschaftsrecht, Wirtschaftsverfassung). An erster Stelle stehen dabei die Sicherung des Wettbewerbs durch gesetzliche Regelungen, die Wettbewerbsbeschränkungen behindern oder erschweren, sowie die Eigentumsordnung, die Unternehmensverfassung und die Geldordnung. Außerdem sind die Rechte derer festzulegen und zu schützen, die im Marktgeschehen eine schwache Position haben. Dazu dienen u. a. Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer, über die Geschäftsbedingungen, über Bereiche, in denen die Wettbewerbsregeln zum Teil nicht angewendet werden können oder sollen (z. B. Landwirtschaft, Verkehr), über unlauteren Wettbewerb, über Verbraucherschutz und -beratung. Der Ablauf des Wirtschaftsprozesses innerhalb des Ordnungsrahmens wird durch die Ablaufpolitik zu steuern versucht. (Wirtschaftspolitik)
Universal-Lexikon. 2012.