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Quotenregelung
Quo|ten|re|ge|lung 〈f. 20Festschreibung einer bestimmten Anzahl an Arbeitsplätzen od. Positionen, die von Frauen besetzt werden sollen

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Quo|ten|re|ge|lung, die:
1. Regelung, die vorsieht, dass in bestimmten Funktionen od. Positionen bestimmte gesellschaftliche Gruppen, bes. Frauen, in einer bestimmten Zahl vertreten sein sollen.
2. (Wirtsch.) Regelung für die Aufteilung von Produktion, Handel o. Ä. nach bestimmten Quoten für die jeweils Beteiligten:
die EU beschließt eine Q. für den Milchmarkt.

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Quotenregelung,
 
Politik und Recht: Regelung, wonach festgesetzte Prozentsätze der in einem Bereich zu besetzenden Funktionen Angehörigen bestimmter, nach Herkunft, ethnischer Zugehörigkeit oder Geschlecht definierter Gruppen vorbehalten sind. Die Quotenregelung führt zu einem Konflikt mit dem als Diskriminierungsverbot formulierten Gleichheitssatz; versteht man das Gleichheitsgrundrecht als Gruppengrundrecht und als Auftrag, tatsächlich gleiche Lebensverhältnisse herzustellen, kann eine Quotenregelung mit ihm vereinbar sein. Die Quotenregelung beabsichtigt regelmäßig, traditionell benachteiligten Gruppen, z. B. den Afroamerikanern in den USA, den Zugang zu Funktionen im öffentlichen oder Wirtschaftsleben zu erleichtern. Quotenregelungen können sich unter Umständen kontraproduktiv auswirken (»Quotenfrau«).
 
In Deutschland gibt es auf Länderebene rechtlich verschieden ausgestaltete Quotenregelungen bezüglich der (bevorzugten) Einstellung von Frauen (Frauenquote) in den öffentlichen Dienst. Diese sind, soweit sie die zwingende Bevorzugung von Frauen bei ansonsten gleicher Befähigung und Eignung vorsehen, verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 33 Absatz 2 GG problematisch. Wie weit die durch Verfassungsänderung 1994 erfolgte Ergänzung des Art. 3 Absatz 2 GG durch den Satz »Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin« hieran etwas geändert hat, wird unterschiedlich beurteilt. Der Europäische Gerichtshof hat 1995 im bremischen Gleichstellungsgesetz, das eine zwingende Bevorzugung von Frauen im öffentlichen Dienst bei gleicher Eignung und bei Unterrepräsentation anordnete, einen Verstoß gegen europäisches Recht gesehen. Nach seiner Entscheidung von 1997 zum nordrhein-westfälischen Frauenförderungsgesetz verstößt jedoch eine Quotenregelung nicht gegen die europäische Gleichbehandlungsrichtlinie, wenn sie im Fall gleicher Eignung nicht einen unbedingten Vorrang der Fau anordnet, sondern im Wege einer »Öffnungsklausel« besondere persönliche Umstände zu berücksichtigen erlaubt.

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Quo|ten|re|ge|lung, die: Regelung, die vorsieht, dass in bestimmten Funktionen od. Positionen Frauen in einer angemessenen Zahl vertreten sein sollen.

Universal-Lexikon. 2012.