Schlịch|tung 〈f. 20〉
1. das Schlichten (eines Streits), Beilegung
2. 〈Tech.〉 Feinbearbeitung
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Schlịch|tung, die; -, -en <Pl. selten>:
das Schlichten; das Geschlichtetwerden.
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Schlichtung,
Arbeitsrecht: die Hilfeleistung Dritter zur Beendigung von Gesamtstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern beziehungsweise ihren Organisationen und Arbeitnehmervertretungen, besonders Gewerkschaften, über den Abschluss kollektivvertraglicher Regelungen (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag). Das Schlichtungsverfahren soll Regelungen herbeiführen, um Arbeitskämpfe zu verhindern oder beizulegen oder um Streitigkeiten über künftige Ordnungen zu klären oder zu lösen. Schlichtung ist nicht Rechtsprechung. Zu unterscheiden sind vereinbarte und staatliche Schlichtung. Die vereinbarte Schlichtung ist nur zulässig, soweit eine Gesamtvereinbarung über den Streitgegenstand nicht oder nicht mehr besteht. Sie beruht überwiegend auf besonderen Schlichtungsabkommen der Tarifvertragsparteien. Diese können kraft Tarifautonomie Schlichtungsstellen schaffen, die mit Beisitzern beider Seiten sowie einer unparteiischen Leitung besetzt sind. Ein Arbeitskampf ist erst dann zulässig, wenn die Schlichtungsverhandlungen ergebnislos bleiben, z. B. ein Schlichtungsvorschlag des Schlichters von einer Tarifvertragspartei abgelehnt wird (Erweiterung der Friedenspflicht). In Deutschland gibt es keine staatliche Zwangsschlichtung. Zwar enthält das Kontrollratsgesetz Nummer 35 vom 20. 8. 1946 Regelungen über die staatliche Schlichtung (hierzu in einigen Bundesländern Ausführungsvorschriften). Diese sind aber gegenüber der vereinbarten Schlichtung subsidiär. Darüber hinaus hat sich Deutschland in der Europäischen Sozialcharta (Art. 6) verpflichtet, Vermittlungs- und freiwillige Schlichtungsverfahren zu fördern. Zur betriebsverfassungsrechtlichen Schlichtung Einigungsstelle.
Das österreichische Arbeitsrecht kennt die Schlichtung sowohl im Bereich des Berufs- als auch des Betriebsverfassungsrechts. Im Bereich des Ersteren ist das Bundeseinigungsamt zur Leistung von »guten Diensten« beziehungsweise Vermittlungstätigkeit im Zuge von Streitigkeiten hinsichtlich des Kollektivvertrages berufen, auf betrieblicher Ebene kann die Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Betriebsvereinbarungen angerufen werden. - In der Schweiz sind für die Beilegung kollektiver Arbeitsstreitigkeiten häufig in Gesamtarbeitsverträgen paritätisch zusammengesetzte Einigungsstellen vorgesehen. Daneben bestehen kantonale Einigungsstellen, die indessen nicht von Gesetzes wegen Entscheidbefugnis haben; bei kantonsübergreifenden Streitigkeiten kann eine eidgenössische Einigungsstelle eingesetzt werden.
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Schlịch|tung, die; -, -en <Pl. selten>: das Schlichten.
Universal-Lexikon. 2012.