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Stellvertretung
Stẹll|ver|tre|tung 〈f. 20Vertretung eines anderen, Handlung im Namen eines anderen

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Stẹll|ver|tre|tung, die:
Vertretung eines anderen; das Handeln im Namen eines anderen.

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Stellvertretung,
 
Vertretung, bürgerliches Recht: das rechtsgeschäftliche Handeln einer Person (des Stellvertreters oder, kurz, des Vertreters) im Namen und für Rechnung eines anderen (des Vertretenen). Von aktiver Stellvertretung spricht man, wenn mit rechtsgeschäftlicher Wirkung Willenserklärungen für den Vertretenen abgegeben, von passiver Stellvertretung, wenn Willenserklärungen vom Stellvertreter für den Vertretenen entgegengenommen werden. Demgemäß ist die Stellvertretung juristisch enger als der allgemeine Sprachgebrauch, in dem einerseits auch der Bote und der Ermächtigte Vertreter genannt werden, in dem aber andererseits (fälschlich) oft nur der Handelsvertreter gemeint ist.
 
Ein von dem Stellvertreter vorgenommenes Rechtsgeschäft wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter Vertretungsmacht hat und zu erkennen gibt, dass er im Namen eines anderen handelt (§ 164 BGB). Ist Letzteres nicht der Fall, d. h., das Offenkundigkeitsprinzip ist nicht gewahrt, wird der Vertreter selbst Vertragspartei, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft des täglichen Lebens, bei dem Vertragspartner der wird, »den das Geschäft angeht« (z. B. bei Einkäufen der Hausgehilfen ihre Dienstherren). Fehlt dem Vertreter die erforderliche Vertretungsmacht oder überschreitet er diese (Falsus Procurator), gelten die Grundsätze der Vertretung ohne Vertretungsmacht. Die Befugnis zur Stellvertretung (Vertretungsmacht) kann auf Gesetzen beruhen (»gesetzlicher Vertreter«, z. B. Eltern für ihre minderjährigen Kinder; Vorstände der juristischen Person u. a.) oder auf Rechtsgeschäft (gewillkürte Stellvertretung); im letzten Fall heißt sie Vollmacht. Spezialfälle der Vollmacht sind die Handlungsvollmacht (Handlungsbevollmächtigter) und die Prokura. Keine Stellvertretung liegt vor beim Handeln im eigenen Namen, z. B. beim Treuhänder, Kommissionär (»mittelbare Stellvertretung«). Das Gesetz schließt in bestimmten Fällen die Stellvertretung aus, wo wegen der Bedeutung »höchstpersönliches« Handeln erforderlich ist, z. B. bei Eheschließung, Adoption, Testamentserrichtung.
 
Ähnliche Vorschriften über die Stellvertretung (zum Teil Bevollmächtigung genannt, zum Teil nicht scharf vom Auftrag unterschieden) gelten in Österreich (§§ 1002 ff. ABGB) und in der Schweiz (Art. 32-40 OR).

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Stẹll|ver|tre|tung, die: Vertretung eines anderen; das Handeln im Namen eines anderen.

Universal-Lexikon. 2012.