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Pros|pekt [pro'spɛkt], der, österr. auch: das; -[e]s, -e:kleineres, meist bebildertes Druckwerk zur Information und Werbung:
einen farbigen Prospekt drucken, herausgeben.
Syn.: ↑ Katalog.
Zus.: Faltprospekt, Reiseprospekt, Verlagsprospekt, Werbeprospekt.
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◆ Pro|spẹkt 〈m. 1; österr. a. n. 11〉
1. (zumeist bebilderte) Werbeschrift, Broschüre
2. 〈Theat.〉 = Rundhorizont
3. 〈Mal.〉 meist perspektivisch übertriebene Ansicht, bildliche Darstellung (von Gebäuden, Straßen, Plätzen usw.); →a. Vedute
4. Preisliste
5. Schauseite der Orgel (Orgel\Prospekt)
[<lat. prospectus „Hinblick, Aussicht“; zu specere „schauen“]
◆ Die Buchstabenfolge pro|sp... kann in Fremdwörtern auch pros|p... getrennt werden. Davon ausgenommen sind Zusammensetzungen, in denen die fremdsprachigen bzw. sprachhistorischen Bestandteile deutlich als solche erkennbar sind, z. B. -spermie.
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Pro|s|pẹkt , der, österr. auch: das; -[e]s, -e [lat. prospectus = Hinblick; Aussicht, zu: prospicere]:
1. kleinere, meist bebilderte Schrift (in Form eines Faltblattes o. Ä.), die der Information u. Werbung dient:
ein kostenloser P.;
-e über Elektrogeräte;
ein P. von Berlin.
2. (Theater) perspektivisch gemalter Hintergrund einer Bühne.
3. (bild. Kunst) perspektivisch stark verkürzte Ansicht einer Stadt, eines Platzes o. Ä. als Gemälde, Stich od. Zeichnung.
4. Schauseite der Orgel.
5. (Wirtsch.) öffentliche Darlegung der Finanzlage eines Unternehmens bei beabsichtigter Inanspruchnahme des Kapitalmarktes.
6. [russ. prospekt < lat. prospectus = hinschauen (2. Part.: pro spectum)] russ. Bez. für: lange, breite Straße.
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Prospẹkt
1) Bank- und Börsenwesen: Offenlegung bestimmter Unternehmensinformationen anlässlich der Emission von Wertpapieren. Seit Aufhebung der staatlichen Genehmigungspflicht für inländische Schuldverschreibungen zum 1. 1. 1991 besteht in Deutschland aufgrund Verkaufsprospektgesetz vom 13. 12. 1990 (in der Fassung vom 17. 7. 1996) eine grundsätzliche Prospektpflicht für Wertpapiere, die erstmals im Inland öffentlich angeboten werden und nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind. Die Verkaufsprospekt-VO vom 17. 12. 1990 regelt den Mindestinhalt des zu veröffentlichenden Prospekts (u. a. Angaben über die Ausgestaltung des Wertpapiers, die Kapitalverwendung, Sicherheiten, den Emittenten, dessen Geschäftstätigkeit, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane, die Prüfung seines Jahresabschlusses sowie Angaben über die Personen, die Verantwortung für den Verkaufsprospekt übernehmen). Für Wertpapiere, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen werden sollen, bestand bereits eine Prospektpflicht gemäß §§ 36 ff. Börsengesetz in Verbindung mit entsprechenden Regelungen des Prospektinhalts durch die §§ 13 ff. Börsenzulassungsverordnug. Sollen Wertpapiere an einer inländischen Börse amtlich notiert werden, ist der nach Börsenzulassungs-VO erstellte Prospekt in mindestens einem Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Für andere öffentlich angebotene Wertpapiere genügt der Hinweis, dass der nach Verkaufsprospekt-VO erstellte Prospekt bei bestimmten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitliegt.
Eine Ausnahme von der Prospektpflicht (Prospektbefreiung) ist für bestimmte Emittenten (öffentliche Hand und inländische Kreditinstitute als Daueremittenten), Wertpapiere (z. B. Aktien aus einer nominellen oder bedingten Kapitalerhöhung, Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften, Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit unter 14 Jahren) sowie in Abhängigkeit von der Art des Angebots (z. B. Privatplatzierung innerhalb eines begrenzten Personenkreises) vorgesehen.
Neben dem Emittenten haften auch Konsortialbanken für unrichtige und unvollständige Prospektangaben (§ 13 Verkaufsprospektgesetz beziehungsweise §§ 45, 46 Börsengesetz). Diese Schadensersatz begründende Prospekthaftung dient dem Anlegerschutz, setzt aber entsprechende Kenntnis beziehungsweise grobe Fahrlässigkeit voraus und weist eine Verjährungsfrist von sechs Monaten (ab Kenntnis der Unrichtigkeit) bis zu maximal fünf Jahren (ab Prospektveröffentlichung) auf. Eine ähnliche Haftung gilt gemäß § 20 Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften für Investmentgesellschaften.
2) Malerei und Grafik: die wirklichkeitsgetreue Darstellung einer Landschaft oder einer Stadtansicht (Vedute) von einem Standpunkt aus.
3) Musik: Orgelprospekt.
4) Theater: der - meist auf Leinwand gemalte - Hintergrund der Guckkastenkulissenbühne; hochziehbar oder versenkbar. Seit F. und G. Galli da Bibiena (17./18. Jahrhundert) wird der Prospekt nicht mehr zentralperspektivisch bemalt, sondern in Winkelperspektive (mehrere Fluchtpunkte). Seit Erfindung der Drehbühne werden Prospekte meist durch den Rundhorizont oder durch laufende Projektionen ersetzt.
5) Werbung: Druckschrift, die in gedrängter und einprägsamer Form die Beschreibung und Darstellung einer Ware oder Leistung enthält.
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Pros|pẹkt, der, österr. auch: das; -[e]s, -e [lat. prospectus = Hinblick; Aussicht, zu: prospicere; 6: russ. prospekt < lat. prospectus = hinschauen (2. Part.: pro spectum)]: 1. kleinere, meist bebilderte Schrift (in Form eines Faltblattes o. Ä.), die der Information u. Werbung dient: ein kostenloser P.; die -e eines Reisebüros; -e über Elektrogeräte; ein P. von Berlin; einen P. entwerfen, drucken lassen. 2. (Theater) perspektivisch gemalter Hintergrund einer Bühne. 3. (bild. Kunst) perspektivisch stark verkürzte Ansicht einer Stadt, eines Platzes o. Ä. als Gemälde, Stich od. Zeichnung. 4. Schauseite der Orgel. 5. (Wirtsch.) öffentliche Darlegung der Finanzlage eines Unternehmens bei beabsichtigter Inanspruchnahme des Kapitalmarktes. 6. russ. Bez. für lange, breite Straße.
Universal-Lexikon. 2012.