Akademik

Souveränität
Landeshoheit; Eigenverantwortlichkeit; Triebkontrolle; Ich-Stärke (fachsprachlich); Selbstkontrolle; Autonomie

* * *

Sou|ve|rä|ni|tät [zuvərɛni'tɛ:t], die; -:
1. höchste Gewalt; Oberhoheit eines Staates:
die Souveränität Italiens über Triest.
2. Unabhängigkeit eines Staates (vom Einfluss anderer Staaten):
die Souveränität eines Landes respektieren.
Zus.: Volkssouveränität.
3. souveränes (2) Handeln o. Ä.:
mit großer Souveränität leitete sie die Verhandlung.
Syn.: Sicherheit.

* * *

Sou|ve|rä|ni|tät 〈[ suvə-] f. 20; unz.〉
1. höchste Herrschaftsgewalt (eines Staates)
2. Hoheitsrechte
3. Unabhängigkeit
[<frz. souveraineté „höchste Gewalt, Staatshoheit“]

* * *

Sou|ve|rä|ni|tät, die; -, -en [frz. souveraineté, zu: souverain, souverän]:
1. <o. Pl.> höchste Gewalt; Oberhoheit des Staates:
die staatliche S.
2. Unabhängigkeit eines Staates (vom Einfluss anderer Staaten):
die S. eines Landes verletzen, respektieren;
das Land hat seine S. erlangt.
3. <o. Pl.> (geh.) das ↑ Souveränsein (3); Überlegenheit, Sicherheit:
sie hat die schwierige Aufgabe mit großer S. bewältigt.

* * *

Souveränität
 
[zuvə-, französisch], die dem modernen Staat eigentümliche, höchste, nicht abgeleitete, allumfassende, unbeschränkte Hoheitsgewalt; der Staat hat sie (völkerrechtlich) nach außen und (staatsrechtlich) nach innen, d. h., er hat die Verfügungsgewalt über die »inneren Angelegenheiten«. In Bezug auf die »innere Souveränität« ist Träger der Souveränität grundsätzlich derjenige, der über das Recht verfügt, Kompetenzen zuzuweisen oder zu verändern (»Kompetenzkompetenz«). Der Begriff Souveränität wurde von J. Bodin im 16. Jahrhundert entwickelt. Die Souveränität findet ihre Grenze am Völkerrecht und an den Grundrechten der Einzelnen. Träger der Souveränität ist in absoluten und konstitutionellen Monarchien das Staatsoberhaupt (monarch. Souveränität), in demokratischen Republiken und in parlamentarisch-demokratischen Monarchien das Volk (Volkssouveränität). Die Staatstheorie erkennt an, dass die Souveränität kein unabdingbares Merkmal des Staates ist; so fehlt z. B. den Gliedstaaten eines Bundesstaats die Souveränität, umgekehrt sind im Staatenbund nur die Gliedstaaten, nicht der Gesamtstaat souverän.
 
Das Völkerrecht beruht auf dem Grundsatz der Gleichheit souveräner Staaten. Die modernen Staatengemeinschaften, z. B. die UNO, führen jedoch zu einer gewissen Einschränkung der Souveränität. Gleichzeitig muss die rechtlich und formell bestehende Souveränität der Staaten im Zusammenhang mit der zunehmenden wechselseitigen politischen, wirtschaftlichen und militärischen Zusammenarbeit beziehungsweise Verflechtung der Staaten betrachtet werden. In Deutschland können nach Art. 24 Absatz 1 GG durch Gesetz Hoheitsrechte und damit Teile der Souveränität auf zwischenstaatlichen Einrichtungen (z. B. EG) übertragen werden; außerdem kann Deutschland nach Art. 24 Absatz 2 GG in Beschränkungen seiner Hoheitsrechte im Rahmen eines kollektiven Sicherheitssystems (z. B. NATO) einwilligen. Künftige Übertragungen von Hoheitsrechten auf die EU ermöglicht Art. 23 Absatz 1 Grundgesetz. Zu unterscheiden sind jedoch Staaten, die in ihrer Souveränität durch einen anderen Staat beschränkt sind, oft auch »halbsouveräne« Staaten genannt; die Beziehung des souveränen Oberstaates zum halbsouveränen wird auch Suzeränität genannt. Meist ist Letzteren die selbstständige Wahrung der auswärtigen Hoheitsrechte entzogen, während ihnen nach innen die Schutzgewalt belassen wird (Protektorat, Recht).
 
Literatur:
 
H. G. Koppensteiner: Die europ. Integration u. das S.-Problem (1963);
 H. Quaritsch: Staat u. S. (1970);
 A. Verdross: Die völkerrechtl. u. polit. S. der Staaten, in: Um Recht u. Freiheit, hg. v. H. Kipp, Tl. 1 (1977);
 
Rechtspositivismus, Menschenrechte u. S.-Lehre in versch. Rechtskreisen, hg. v. E. Kroker u. a. (Wien 1978);
 
S.-Verständnis in den Europ. Gemeinschaften, hg. v. G. Ress (1980);
 L. Kühnhardt: Stufen der S. Staatsverständnis u. Selbstbestimmung in der »dritten Welt« (1992);
 A. Singer: Nationalstaat u. S. Zum Wandel des europ. Staatensystems (1993);
 M. Lemmens: Die S. der Bundesrepublik Dtl. u. die Integration der Europ. Gemeinschaft (1994).

* * *

Sou|ve|rä|ni|tät, die; - [frz. souveraineté, zu: souverain, ↑souverän]: 1. höchste Gewalt; Oberhoheit des Staates: die staatliche S.; die Beendigung der S. Italiens über Triest (Dönhoff, Ära 80). 2. Unabhängigkeit eines Staates (vom Einfluss anderer Staaten): die S. eines Landes verletzen, respektieren; das Land hat seine S. erlangt. 3. (geh.) das Souveränsein (3); Überlegenheit, Sicherheit: die Gewandtheit und S., mit der er auftrat; er hat die schwierige Aufgabe mit großer S. bewältigt.

Universal-Lexikon. 2012.