Akademik

spenden
stiften; zuwenden; ausstatten; dotieren

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spen|den ['ʃpɛndn̩], spendete, gespendet:
1. <tr.; hat (für einen wohltätigen Zweck) geben, schenken:
viele Menschen spendeten Kleider und Geld für die Opfer des Erdbebens; <auch itr.> reichlich, für eine gute Sache spenden.
Syn.: spendieren.
2. <tr.; hat als Funktionsverb: Trost spenden (trösten); Freude spenden (erfreuen); Wärme spenden (wärmen).

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spẹn|den 〈V. tr.; hatreichlich, großzügig geben, schenken ● einem Künstler, einem Vorschlag Beifall \spenden; Blut \spenden sich Blut zur Konservierung für Blutübertragungen abzapfen lassen; Geld (für etwas) \spenden; Lob, Segen \spenden; die Kuh spendet Milch; die Sakramente \spenden; der Brunnen spendet Wasser; ich habe bei der Wohltätigkeitsveranstaltung auch etwas dazu gespendet [<ahd. spendon, spenton <mlat. spendere <lat. expendere „abwägen, aufwenden, ausgeben“; verwandt mit Spesen u. Speise]

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spẹn|den <sw. V.; hat [mhd. spenden, ahd. spendōn, spentōn < mlat. spendere = ausgeben, aufwenden, zu lat. expendere = ausgeben, bezahlen]:
a) als Spende geben:
Geld, Kleider, Medikamente, Lebensmittel [für die Opfer des Erdbebens] s.;
Blut s. (sich Blut für Blutübertragungen abnehmen lassen);
ein Organ s. (sich für eine Transplantation entnehmen lassen);
<auch ohne Akk.-Obj.:> bereitwillig, großzügig, reichlich, für eine Sammlung, für jmd. s.;
Ü die Bäume spenden Schatten;
b) austeilen:
die Sakramente, den Segen, die Taufe s.;
Freude s.

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Spenden,
 
freiwillige und unentgeltliche Leistungen, die Geld- oder Sachzuwendungen sein können und in der Regel mit einer gewissen Zweckbestimmung (Unterstützung einer Sache oder einer Person u. Ä.) gegeben werden. Im Steuerrecht sind Spenden für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Einkommensbesteuerung nach § 10 b EStG als Sonderausgaben abzugsfähig, und zwar bis zu einer Höhe von 5 % des Gesamtbetrages der Einkünfte (bei wissenschaftlichen, mildtätigen und als besonders förderungswürdig anerkannten kulturellen Zwecken 10 %). Für Körperschaften gelten dieselben Höchstgrenzen (alternativ 2 ‰ des Gesamtumsatzes, § 9 Körperschaftsteuergesetz, KStG). Bei höheren Einzelspenden ist eine Aufteilung auf mehrere Jahre möglich. Spenden an Stiftungen zur Förderung gemeinnütziger Zwecke (mit Ausnahme der »Freizeitzwecke«) sind über die genannten Grenzen hinaus bis zur Höhe von 20 450 abziehbar; noch höhere Abzugsgrenzen gelten für Spenden innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Gründung der Stiftung.
 
Mitgliedsbeiträge und Spenden an politischen Parteien konnten bis 1993 bis zur Höhe von 60 000 DM (Ehegatten 120 000 DM) bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Einkommen- und der Körperschaftsteuer abgezogen werden. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. 4. 1992 überschritten diese Höchstbeträge die verfassungsrechtlich zulässige Grenze, die dort liege, wo die steuerliche Begünstigung »ein Ausmaß erreicht, das geeignet ist, die vorgegebene Wettbewerbslage zwischen den Parteien in einer ins Gewicht fallenden Weise zu verändern«. Außerdem folge aus dem Recht der Parteien auf Chancengleichheit und aus dem Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung, dass Spenden, die Körperschaften im Sinne des KStG politischen Parteien zuwenden, steuerlich nicht begünstigt werden dürfen. Seit dem 1. 1. 1994 sind daher nur noch Spenden natürlicher Personen an politische Parteien bis zum Betrag von 1 534 (Verheiratete 3 068 ) abziehbar (§ 10 b Absatz 2 EStG). Außerdem können natürliche Personen gemäß § 34 g EStG 50 % der Parteispenden (soweit sie nicht als Sonderausgaben abgezogen werden) bis zum Betrag von 767 (Verheiratete 1 534 ) von der Einkommensteuerschuld abziehen.
 
In Österreich sind Spenden als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 10 % der Einkünfte abzugsfähig, soweit diese an bestimmte Einrichtungen, wie Universitäten, Forschungsförderungsfonds, andere Einrichtungen, die mit Forschungs- oder Lehraufgaben befasst sind, an Museen oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, erfolgen (§§ 4, 18 Einkommensteuergesetz).
 
In der Schweiz sind Zuwendungen an politische Parteien oder an gemeinnützige Institutionen in einigen Kantonen in geringem Umfange steuerlich abzugsfähig.

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spẹn|den <sw. V.; hat [mhd. spenden, ahd. spendōn, spentōn < mlat. spendere = ausgeben, aufwenden, zu lat. expendere, ↑expensiv]: a) als Spende geben: Geld, Kleider, Medikamente, Lebensmittel [für die Opfer des Erdbebens] s.; Blut s. (sich Blut für Blutübertragungen abnehmen lassen); ein Organ s. (sich für eine Transplantation entnehmen lassen); <auch o. Akk.-Obj.:> bereitwillig, großzügig, reichlich, für eine Sammlung, für jmd. s.; Der betete nicht mehr und spendete für keinen Kollektenteller mehr (Plievier, Stalingrad 179); Ü die Bäume spenden Schatten; mit ... Hähnen, auf denen »warm« und »kalt« stand, die aber beim Aufdrehen keinen Tropfen Wasser spendeten (Thieß, Legende 81); Die Lampe spendet angenehmes Licht (Jens, Mann 95); Sie (= die dicken Mauern) spendeten Kühle an heißen Tagen (Basler Zeitung 2. 10. 85, 12); Viele Flüsse spenden weniger Wasser, weil ... der Regen ausbleibt (natur 2, 1991, 25); b) austeilen: die Sakramente, den Segen, die Taufe s.; Ich habe ihr noch gerade die letzte Ölung gespendet (Langgässer, Siegel 211); Ü Freude s.; dass der geistliche Herr mir des Wohllautes meiner Stimme wegen Lob gespendet hatte (Th. Mann, Krull 81); ... spendeten ... die Zuschauer prasselnden Applaus (NNN 28. 9. 87, 3); ... erwiderte er das Lächeln, das ihm von der Schönen gespendet wurde (A. Kolb, Schaukel 122); Er spendet ihr nicht nur Tröstung und neuen Glauben, sondern ... (Thieß, Reich 475).

Universal-Lexikon. 2012.