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Entgeltfortzahlung
Entgeltfortzahlung,
 
Fachausdruck des Sozialrechts für die Sicherung des Arbeitsentgelts von Arbeitnehmern im Krankheitsfall und an gesetzlichen Feiertagen. In Deutschland ist die Entgeltfortzahlung durch das am 1. 6. 1994 in Kraft getretene Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz, Abkürzung EFZG) vom 26. 5. 1994 geregelt. Das EFZG vereinheitlicht die in Ost- und Westdeutschland und für Arbeiter und Angestellte vorher verschiedene Rechtslage. Es regelt für Arbeiter und Angestellte einschließlich der geringfügig und kurzzeitig Beschäftigten sowie der Auszubildenden den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall für die Dauer von höchstens sechs Wochen. Es ersetzt den ersten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes vom 27. 7. 1969. Bei wiederholten Erkrankungen infolge derselben Krankheit haben jetzt auch Angestellte (bisher nur Arbeiter) einen erneuten Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von sechs Wochen nicht nur nach sechs Monaten Arbeitsfähigkeit, sondern auch, wenn seit Beginn der ersten Erkrankung eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Dadurch wird der besonderen Situation der chronisch Kranken Rechnung getragen. Arbeitnehmer hatten nach dieser gesetzlichen Regelung Anspruch auf Fortzahlung des ihnen für ihre regelmäßige Arbeitszeit zustehenden Entgelts. Durch Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes mit Wirkung vom 1. 10. 1996 wurde festgelegt, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nunmehr erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht. Gleichzeitig wurde die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf 80 % des für die regelmäßige Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelts begrenzt (§ 4 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Alternativ kann der erste von je fünf Krankheitstagen auf den Erholungsurlaub angerechnet werden. Für die weiteren vier Tage ist Entgeltfortzahlung in der ursprünglichen Höhe zu leisten. Bei Arbeitsverhinderung infolge Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ist die Entgeltfortzahlung ebenfalls nicht zu mindern. Tarifverträge, in denen die volle Entgeltfortzahlung zwingend vereinbart ist, bleiben von der Neuregelung unberührt; ebenso entsprechende einzelvertragliche Vereinbarungen. Während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (Kur) haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach der oben g. Regelung, wenn die Maßnahme vom Sozialversicherungsträger bewilligt beziehungsweise ärztlich verordnet worden ist und stationär durchgeführt wird. Je Kurwoche werden zwei Tage auf den Erholungsurlaub angerechnet. Durch die Anrechnung von Krankheits- und Kurtagen auf den Urlaub darf der gesetzliche Jahresurlaub nach § 3 Bundesurlaubsgesetz (24 Tage) beziehungsweise nach anderen Vorschriften nicht unterschritten werden. Außerdem regelt das EFZG die Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, gibt das Gesetz dem Arbeitnehmer, auch dem Teilzeitbeschäftigten, einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, wird durch die Feiertagsgesetze der Länder geregelt (mit Ausnahme des 3. 10., des Tags der Deutschen Einheit). Die Länder haben diese Gesetzgebungskompetenz unterschiedlich ausgeschöpft. Des Weiteren enthält das EFZG Regelungen über die Entgeltfortzahlung bei Heimarbeit.
 
Literatur:
 
E.-Ges. Basiskomm., Beitrr. v. P. Wedde u. a. (1994);
 P. Gola: E.-Gesetz. Komm. für die Praxis. EFZG (1994).

Universal-Lexikon. 2012.