Gemeindesteuern,
im engeren Sinn die Steuern, deren (gesamtes) Aufkommen den Gemeinden zusteht und für die die Gemeinden die Ertragshoheit besitzen. Nach Art. 106 Absatz 6 GG sind dies die »Realsteuern« (Grundsteuer und Gewerbesteuer, an der allerdings Bund und Länder durch die Gewerbesteuerumlage zu rd. 20 % beteiligt sind) sowie als »kleine Gemeindesteuern« die örtlichen Steuern (örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern): Vergnügung-, Getränke-, Hunde-, Zweitwohnung- und (früher) Speiseeissteuer. Hinzu kommen als den Landkreisen und den kreisfreien Städten zustehende Steuern die Jagd- und Fischereisteuer sowie die Schankerlaubnissteuer. (Gemeindefinanzen)
Während die Realsteuern bundesgesetzlich geregelt sind, steht die Gesetzgebungshoheit bezüglich der (sämtlich zu den Bagatellsteuern zählenden) örtlichen Verbrauchsteuern in der Regel den Ländern zu (Art. 105 Absatz 2a GG). Diese können damit die Abschaffung oder das Verbot einer solchen Gemeindesteuer beschließen (z. B. Getränkesteuer). Das GG garantiert den Gemeinden das Steueraufkommen nur, sofern die Steuer auf der Grundlage spezieller Landessteuergesetze oder der Ermächtigung der Kommunalabgabengesetze der Länder erhoben wird. Im Rahmen dieser Gesetzgebungshoheit haben die Länder andererseits in ihren Kommunalabgabengesetzen den Kommunen das Recht eingeräumt, eigene Steuerquellen zu erschließen. Dieses abgeleitete und an enge Voraussetzungen geknüpfte kommunale Steuererfindungsrecht spielte bislang v. a. bei der Einführung der Zweitwohnungsteuer (seit 1973) eine Rolle. Im weiteren Sinn werden zu den Gemeindesteuern verschiedentlich auch die den Gemeinden zustehenden Anteile am Aufkommen bestimmter Steuern gezählt (Finanzausgleich). In Deutschland sind dies der Anteil an der Lohn- und der veranlagten Einkommensteuer (15 %), am Zinsabschlag (12 %), an der Umsatzsteuer (seit 1998 2,2 % nach Abzug des erhöhten Bundeszuschusses zur Rentenversicherung) sowie der durch landesrechtlichen Regelungen den Gemeinden und Gemeindeverbänden überlassene Anteil an der Grunderwerbsteuer.
In Österreich zählen zu den ausschließlichen Gemeindesteuern: Grundsteuer, Getränke- und Speiseeisabgabe, Vergnügungsteuer (Lustbarkeitsabgabe) und Hundesteuer (Tierhalterabgabe) sowie die Abgaben von freiwilligen Feilbietungen und von Ankündigungen. Daneben beziehen die Gemeinden Anteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben. Ein kommunales Abgabenerfindungsrecht gibt es nicht. - In der Schweiz umfassen die Gemeindesteuern zum einen kommunale Vergnügungsteuern, Hundesteuern, Handänderungsabgaben auf Liegenschaften sowie (zuweilen) Erbschaftsteuern. Zum anderen erheben die Gemeinden Zuschläge zu verschiedenen kantonalen Steuern: Einkommen- und Vermögensteuern (natürlicher Personen), Ertrag- und Kapitalsteuern (juristische Personen), Liegenschaften- und Grundstücksgewinnsteuern.
Steuer- u. Abgabenrecht der Gemeinden, bearb. v. G. Oehler, Losebl. (1978 ff.);
Gutachten zur Reform der G. in der Bundesrepublik Dtl., hg. vom Bundesministerium der Finanzen (1982);
P. Marcus: Umrisse einer kommunalspezif. Besteuerungssystematik (1986);
Universal-Lexikon. 2012.