Gemeinschaftsaufgaben,
bestimmte Aufgaben, die gemeinsam durch den Bund und die Länder wahrgenommen werden. Das GG sieht grundsätzlich eine Trennung von Bundes- und Landesverwaltung vor. Nach 1949 hat sich aber auf vielen Gebieten ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Planung, Finanzierung und Durchführung staatlicher Aufgaben mit landesübergreifender Bedeutung herausgebildet, das mit der Verfassung nicht übereinstimmte. 1969 ist diese Praxis durch die Einfügung des Abschnitts VIII a in das GG verfassungsgesetzlich verankert und begrenzt worden.
Gemeinschaftsaufgaben im engeren und eigentlichen Sinn sind Länderaufgaben, soweit diese für die Gesamtheit bedeutsam sind und eine Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Art. 91a GG). Liegen diese Voraussetzungen vor, müssen Bund und Länder zusammenarbeiten. Die Gemeinschaftsaufgaben werden zwar ausschließlich von den Ländern durchgeführt, der Bund beteiligt sich aber aufgrund von Bundesgesetzen bei der Planung und Finanzierung. Grundlage ist ein gemeinsamer, von Bundes- und Länderministern (sie bilden den Planungsausschuss) erstellter Rahmenplan, der die einzelnen Ziele und Maßnahmen enthält: Die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes umfasst Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft (u. a. Flurbereinigung und einzelbetriebliche Förderung), wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische Maßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung der Marktstruktur sowie Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit an den Küsten der Nord- und Ostsee. Der Bund trägt 60 % (beim Küstenschutz 70 %) der Kosten. Im Haushaltsjahr 2001 wurden vom Bund 813 Mio. bereitgestellt, davon 268 Mio. für die neuen Länder. Zur Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur gehören alle Maßnahmen, die sich auf bestimmte Fördergebiete beschränken. Durch öffentliche Finanzierungsanreize soll privates Kapital mobilisiert werden zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft bei Errichtung, Ausbau, Umstellung und Rationalisierung von Gewerbebetrieben, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und höheren Einkommenschancen sowie zur Förderung des Ausbaus der Infrastruktur, soweit es für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft oder des Fremdenverkehrs in einem Fördergebiet erforderlich ist. Hierfür stellte der Bund (2001) 1,02 Mrd. für die neuen und 146 Mio. für die alten Länder zur Verfügung. Mit der Gemeinschaftsaufgabe können zur Schaffung und Erhaltung dauerhaft wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze Zuschüsse zu Investitionen der gewerblichen Wirtschaft (einschließich Fremdenverkehr) und zu Projekten wirtschaftsnaher Infrastruktur gewährt werden, die jeweils zur Hälfte von Bund und Ländern finanziert werden. Darüber hinaus wird ein Teil der vom Europäischen Regionalfonds gewährten Mittel (2000-2006: 11,3 Mrd. für die neuen und 3,1 Mrd. für die alten Länder) im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe eingesetzt.
Die dritte Gemeinschaftsaufgabe ist die Gemeinschaftsaufgabe Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken, für die 2001 vom Bund 1,1 Mrd. bereitgestellt wurden.
Gemäß Art. 91 b GG können Bund und Länder ferner auf der Grundlage von Vereinbarungen (Staatsverträge, Verwaltungsabkommen) bei der überregionalen Bildungsplanung und Forschungsförderung zusammenwirken (Gemeinschaftsaufgabe i. w. S.). Dadurch hat der Bund außerhalb seiner Aufgaben Mitwirkungs- und Mitfinanzierungsmöglichkeiten bei der Erfüllung von Länderaufgaben. Beispiele hierfür sind die Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung und die Großforschungseinrichtungen. Als Gemeinschaftsaufgabe im weitesten Sinn können die Finanzhilfen des Bundes an die Länder bezeichnet werden.
Universal-Lexikon. 2012.