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Flurbereinigung
Flur|be|rei|ni|gung 〈f. 20
1. zweckdienlichere Einteilung der Fluren, (bes.) Zusammenlegung von zersplittertem Landbesitz
2. 〈fig.〉 Klärung von Meinungsverschiedenheiten

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Flur|be|rei|ni|gung, die:
Zusammenlegung u. Neueinteilung von zersplittertem landwirtschaftlichem Grundbesitz:
eine F. vornehmen.

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Flurbereinigung,
 
Flurneuordnung, Bodenordnung, Feldbereinigung, Zusammenlegung, Umlegung, Verkopplung der Flur unter Zusammenlegung kleinerer, zu einem Betrieb gehörender Parzellen zu größeren Einheiten, in Deutschland nach dem Flurbereinigungsgesetz. (FlurbG) in der Fassung vom 16. 3. 1976, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. 8. 1994. Sie soll die Bewirtschaftungsbedingungen für die Land- und Forstwirtschaft verbessern, besonders durch die Schaffung rentabler Wirtschaftsflächen den Arbeitsaufwand vermindern, Kulturlandschaft erhalten und gestalten. Daneben steht zunehmend die Auflösung von Landnutzungskonflikten und die Gestaltung der Dörfer und Feldfluren im Sinne einer umfassenden Regionalentwicklung im Mittelpunkt. Die Bodenordnung ist gefordert, die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und der übrigen beteiligten Grundeigentümer mit den wachsenden Ansprüchen der Allgemeinheit in Einklang zu bringen. Dazu zählt v. a., die Landschaft als Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie als Grundlage der Umweltgüter Wasser, Boden und Luft zu erhalten und zu gestalten. Ergänzend kommt der Flurbereinigung in den neuen Bundesländern wesentliche Bedeutung bei der Wiederherstellung des Privateigentums an Grund und Boden zu. Im Rahmen der Flurbereinigung wird die Feldmark neu eingeteilt und zersplittert oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammengelegt sowie nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestaltet. Es werden gemeinschaftliche Anlagen geschaffen und landespflegerische Maßnahmen getroffen.
 
Zur Durchführung bilden die betroffenen Grundstückseigentümer eine Teilnehmergemeinschaft, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts Entscheidungen trifft und Verwaltungsakte erlässt. Der Flurbereinigungsbehörde obliegt die Aufnahme des Besitzstandes, die Neueinteilung nach Abstimmung mit der Teilnehmergemeinschaft sowie die Planung und Überwachung des Ausbaus des Wege- und Gewässernetzes. Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke mit Land von gleichem Wert abzufinden. Der Wert der eingebrachten Flächen wird in einem besonderen Verfahren ermittelt. Werden durch die Neuordnung des Wege- und Gewässernetzes Flächen beansprucht, kann den Teilnehmern ein geringfügiger Abzug zugemutet werden. Die Ausführungskosten der Flurbereinigung werden zu rund 50 % aus der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes« gefördert (1994: 370 Mio. DM), den verbleibenden Anteil tragen die Teilnehmer, die dafür zinsgünstige Kredite erhalten können, u. a. Vorhabenträger (z. B. Gemeinden).
 
Neben der Regelflurbereinigung werden Unternehmensflurbereinigungen und so genannte einfache Verfahrensarten durchgeführt. Ziel des Sonderverfahrens der Unternehmensflurbereinigung ist es, die aus öffentlichen Großbaumaßnahmen (z. B. Autobahnbau) entstehenden Nachteile abzuwenden beziehungsweise zu mildern, die Flächenverluste gegen Entschädigung auf eine große Zahl von Eigentümern zu verteilen und Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden. Das vereinfachte Verfahren kann zur Durchführung von Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zur Auflösung von Landnutzungskonflikten, bei Zweitbereinigung oder zur Beseitigung der schädlichen Wirkung von Durchschneidungen (z. B. durch Straßenbau) angewandt werden. Ist die Anlage eines neuen Wege- und Gewässernetzes nicht erforderlich, kann das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren zur Anwendung kommen. Beim freiwilligen Landtausch werden bestehende Grundstücke durch Tausch zusammengelegt.
 
Im Rahmen der Flurbereinigung wird ein Wege- und Gewässerplan mit landespflegerischem Begleitplan erstellt. Der Plan umfasst das neue Straßen- und Wegenetz, die Art des Ausbaus, wasserwirtschaftliche Anlagen sowie Anlagen, die dem Naturschutz und der Landschaftspflege oder den Belangen von Freizeit und Erholung dienen. Diese Anlagen sind, soweit dafür eine Planfeststellung erforderlich ist, auf ihre Umweltverträglichkeit hin zu prüfen. Damit werden die umweltrelevanten Auswirkungen der geplanten Anlagen in ihrer Gesamtheit auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landwirtschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen sowie auf Kultur und andere Sachgüter mit dem Ziel der Sicherstellung der Belange des Umweltschutzes untersucht. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse fließen in die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein. Der landespflegerische Begleitplan enthält alle landschaftsgestaltenden Anlagen einschließlich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft unter Darstellung der erhaltensnotwendigen und erhaltenswürdigen Landschaftselemente.
 
Literatur:
 
Schriftenreihe für F., hg. im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten, 67 Bde. (1952-78);
 
Recht der F. Komm. zum F.-Ges., bearb. v. F. Quadflieg, Losebl. (1978 ff.);
 
F. - Naturschutz u. Landschaftspflege, bearb. v. B. Koengeter (41994, Bibliogr.).

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Flur|be|rei|ni|gung, die: Zusammenlegung u. Neueinteilung von zersplittertem landwirtschaftlichem Grundbesitz: eine F. vornehmen; Ü Nicht ausgeschlossen, dass im Zuge medialer F. das öffentlich-rechtliche Fernsehen in Amerika abgeschafft wird (Zeit 8. 9. 95, 21).

Universal-Lexikon. 2012.