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Kol|li|si|on [kɔli'zi̯o:n], die; -, -en:1. Zusammenstoß von Fahrzeugen, besonders von Schiffen:
die Kollision zwischen einem Lkw und einem Bus; eine Kollision eines Fischkutters mit einem Frachter in dichtem Nebel; auf der Autobahn kam es wegen Glatteis zu zahlreichen Kollisionen.
2. Zusammenprall von Interessen o. Ä. [der jmdn. in eine Konfliktsituation bringt]:
mit jmdm., etwas in Kollision geraten; es kam zu einer Kollision der verschiedensten Forderungen, Wünsche, Bedürfnisse.
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Kol|li|si|on 〈f. 20〉
1. (zeitl.) Überschneidung, Zusammenfallen
2. Zusammenstoß
3. Widerstreit, Zwiespalt
● mit jmdm., mit etwas, mit dem Gesetz in \Kollision(en) geraten, kommen [<lat. collisio „Zusammenstoß“]
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die K. eines Vergnügungsdampfers mit einem Frachtschiff;
auf der Autobahn kam es wegen Glatteis zu zahlreichen -en.
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I Kollision,
Datenübertragung: unerwünschtes Ereignis in einem Netzwerk, das eintritt, wenn mehrere Arbeitsstationen gleichzeitig über dieselbe Leitung zu senden versuchen. Da ein gleichzeitiges Senden nicht möglich ist, wird bei einem erneuten Versuch eine der beiden Sendungen geringfügig verzögert. Eine solche Kollision beeinträchtigt die Systemleistung nur insofern, als sie die Übertragungsgeschwindigkeit herabsetzt. Verfahren zur Vermeidung von Kollisionen sind z. B. Token Passing und CSMA/CD.
II
Kollision,
Benutzeroberfläche: bei einer grafischen Benutzeroberfläche das Berühren oder Sichüberlagern von beweglichen Bildschirmobjekten wie z. B. Mauszeigern, sog. Sprites.
III
Kollision
[lateinisch »das Zusammenstoßen«] die, -/-en,
1) allgemein: 1) Zusammenstoß (von Fahrzeugen); 2) das Zusammenprallen, Gegeneinanderwirken (von Interessen, Rechten).
2) Recht: 1) der Widerstreit verschiedener Rechtsvorschriften in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht. Eine räumliche Kollision wird durch das internationale Privatrecht, eine zeitliche Kollision durch das intertemporale Recht gelöst; 2) bei einer Kollision von Forderungen gilt das Prioritätsprinzip, d. h., es wird derjenige Gläubiger befriedigt, der die Forderung zuerst gegen den Schuldner geltend macht und vollstreckt (anders im Konkurs); 3) im Strafrecht gibt es die Besonderheit der Pflichtenkollision.
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Kol|li|si|on, die; -, -en [lat. collisio = das Zusammenstoßen, zu: collidere, ↑kollidieren]: 1. das Kollidieren (1): eine K. zwischen einem Lkw und einem Bus; die K. eines Vergnügungsdampfers mit einem Frachtschiff; auf der Autobahn kam es wegen Glatteis zu zahlreichen -en. 2. das Kollidieren (2) mit jmdm., etw.; [Wider]streit: die ersten ..., die mit dem ebenfalls nationalbewussten de Gaulle in K. und Rivalität geraten würden (Dönhoff, Ära 202).
Universal-Lexikon. 2012.