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Ha|va|rie [hava'ri:], die; -, Havarien [hava'ri:ən]:1. Unfall von Schiffen und Flugzeugen:
die Havarie des Tankers verursachte große Schäden.
2. Beschädigung, Schaden an größeren Maschinen und technischen Anlagen:
in der Produktionsanlage war es zu einer schweren Havarie gekommen.
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Ha|va|rie 〈[ -va-] f. 19〉
1. 〈Mar. u. Flugw.〉 Unfall, Bruch (eines Schiffes od. Flugzeugs)
2. starke Beschädigung, Bruch eines Kernreaktors
3. 〈österr.; Kfz〉 Unfall, Beschädigung eines Kraftfahrzeugs
● \Havarie erleiden, haben; \Havarie in einem Kernreaktor [<ndrl. averij u. nddt. Havarye <frz. avarie „Seeschaden, Transportschaden“ <ital. avaria <arab. awariya „beschädigte Ladung“; zu arab. awar „Schaden, Fehler“] Siehe auch Info-Eintrag: Havarie - info!
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Ha|va|rie , die; -, -n [niederl. averij, frz. avarie < ital. avaria < arab. `awār = Fehler, Schaden]:
1. (Seew., Flugw.)
a) Unfall von Schiffen u. Flugzeugen:
es kam zu einer H.;
b) durch einen Unfall verursachter Schaden an Schiffen od. ihrer Ladung u. an Flugzeugen:
das Schiff lag mit schwerer H. im Hafen.
2. [wohl nach russ. avarija] Beschädigung, Schaden an größeren Maschinen, technischen Anlagen:
die Behebung einer H. in einem Kraftwerk.
3. (bes. österr.)
a) Unfall eines Kraftfahrzeugs:
der Fahrer des Wagens hat sich bei der H. nicht verletzt;
b) durch einen Unfall entstandener Schaden an einem Kraftfahrzeug:
das Auto wurde mit schwerer H. abgeschleppt.
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Havarie
[niederländisch averij, über französisch avari, italienisch avaria von arabisch `awār »Fehler«, »Schaden«] die, -/...'ri |en, Havarei, englisch Average ['æverɪdʒ],
1) allgemein: 1) Seeunfall durch Kollision, Grundberührung oder ein Ereignis, das durch innere oder äußere Umstände Schäden an Schiff, Antriebsanlage usw. hervorruft; Unfall von Flugzeugen; 2) Beschädigung an Maschinen und technischen Anlagen.
2) Seehandelsrecht: Aufwendungen, Verluste und Schäden eines Schiffes oder seiner Ladung während der Seereise. Die kleine Havarie (§ 621 Absatz 2 HGB) umfasst die gewöhnlichen und außergewöhnlichen Kosten der Schifffahrt, z. B. Lotsen- und Hafengelder, Schlepplohn, Auseisungskosten und Quarantänegelder; sie trägt in der Regel der Verfrachter. Die große Havarie (§§ 700 ff. HGB) umfasst alle Schäden, die der Kapitän oder sein Vertreter dem Schiff, der Ladung oder beiden zur Rettung aus einer gemeinsamen Gefahr vorsätzlich zufügt, sowie die dadurch weiter verursachten Schäden und Kosten. Hauptfall der großen Havarie ist der Seewurf, d. h. die Leichterung des Schiffes durch Über-Bord-Werfen der Ladung u. a. (§ 706 HGB). Der Schaden wird, wenn Schiff und Ladung zumindest teilweise aus der Gefahr gerettet worden sind, auf Schiff, Fracht und Ladung umgelegt; d. h., der Eigentümer des Schiffs, die Eigentümer der Ladung und der Verfrachter müssen jeder einen Anteil des Schadens tragen, der sich nach dem Wert des Schiffs, der Ladung und der Höhe der Fracht (des Beförderungsentgelts) richtet. Auf diese Weise wird der Schaden des Betroffenen, unter Abzug seiner eigenen Schadensquote, ausgeglichen. Die Anwendung der Vorschriften über die große Havarie wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Dritter die Gefahr schuldhaft herbeigeführt hat; ebenso nicht bei schuldhaftem Handeln eines Beteiligten, dann werden aber die Wirkungen der großen Havarie modifiziert (§ 702 HGB). Die besondere Havarie (§ 701 HGB) umfasst alle nicht zur großen oder kleinen Havarie zählenden Unfallschäden, z. B. durch Zusammenstoß. Sie wird vom Eigentümer (des Schiffs oder der Ladung) selbst getragen.
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Ha|va|rie, die; -, -n [niederl. averij, frz. avarie < ital. avaria < arab. `awār = Fehler, Schaden; 2: wohl nach russ. avarija]: 1. (Seew., Flugw.) a) Unfall von Schiffen u. Flugzeugen: es kam zu einer H.; Knapp einer Katastrophe entgingen am Mittwoch fünf Rheinschiffe nach einer H. (MM 6. 12. 68, 13); b) durch einen Unfall verursachter Schaden an Schiffen od. ihrer Ladung u. an Flugzeugen: das Schiff lag mit schwerer H. im Hafen. 2. Beschädigung, Schaden an größeren Maschinen, technischen Anlagen: die Behebung einer H. in einem Kraftwerk; beim Entstehen eines hohen Überdrucks infolge einer H. im Anlagensystem (Neues D. 13. 6. 64, Beilage 5). 3. (bes. österr.) a) Unfall eines Kraftfahrzeugs: der Fahrer des Wagens hat sich bei der H. nicht verletzt; b) durch einen Unfall entstandener Schaden an einem Kraftfahrzeug: das Auto wurde mit schwerer H. abgeschleppt.
Universal-Lexikon. 2012.