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Em|bạr|go 〈n. 15〉
1. (von einem Staat od. einer Staatengemeinschaft verhängtes) Verbot, Handel zu treiben, Ein- u. Ausfuhrverbot
2. 〈früher〉 Beschlagnahme eines (eigenen od. fremden) Schiffes u. seiner Ladung
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Em|bạr|go, das; -s, -s [span. embargo, zu: embargar = in Beschlag nehmen, behindern] (Völkerrecht):
1. staatliches Verbot, mit einem bestimmten Staat Handel zu treiben.
2. das Zurückhalten fremden Eigentums (besonders Handelsschiffe) durch einen Staat.
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Embạrgo
[zu spanisch embargar »behindern«, »in Beschlag nehmen«] das, -s/-s, Staats- und Völkerrecht: ursprünglich das Festhalten fremder Handelsschiffe durch den Staat in seinen Häfen oder Gewässern, um auf den Flaggenstaat politischen Druck auszuüben (Schiffsembargo); heute als wichtigstes Instrument des nichtkriegerischen Wirtschaftskampfes Maßnahmen verschiedener Art, durch die ein Staat oder eine Staatengruppe die Zufuhr von Gütern in einen anderen Staat zu unterbinden sucht. Durch ein Handelsembargo soll wirtschaftlichen Druck ausgeübt werden, um ein politisches Ziel zu erreichen; so z. B. Embargo von Kriegsmaterial gegen Spanien 1936-39, um zu einer Beendigung des Bürgerkriegs beizutragen; Ölembargo der arabischen OPEC-Länder 1973 gegen westliche Industriestaaten, die Israel unterstützten; UN-Handelsembargo gegen die Republik Südafrika 1986-93, um die Apartheid zu beenden; UN-Handelsembargo gegen den Irak seit 1990, um das Land v. a. zu Rüstungskontrollen und Reparationsleistungen zu bewegen; EG- beziehungsweise UN-Handelsembargo gegen die Bundesrepublik Jugoslawien 1992-95 wegen Unterstützung der bosnischen Serben; UN-Luftverkehrs-, Waffen- und zum Teil Wirtschaftsembargo gegen Libyen seit 1993, um die Auslieferung mutmaßlicher Terroristen zu erzwingen. Ein Waffenembargo soll die unmittelbare oder mittelbare Stärkung des militärischen Potenzials eines Staates oder einer Staatengruppe verhindern; so z. B. Embargo »strategischer« Güter gegenüber dem Ostblock in der Zeit des Ost-West-Konflikts; UN-Waffenembargo gegen die Staaten des ehemaligen Jugoslawien 1992 (1996 aufgehoben).
Das Embargo kann auch im Fall eines bewaffneten Konflikts der Wahrung der eigenen Neutralität dienen, indem die Waffenausfuhr an die Krieg Führenden aus dem unbeteiligten Staat unterbunden wird. Es darf nicht gegen das Interventionsverbot verstoßen. Embargos stellen eine Diskriminierung des betroffenen Staates dar und bedürfen deshalb einer besonderen Rechtfertigung. Das Embargo ist zulässig als Reaktion auf eine begangene oder drohende Völkerrechtsverletzung (Repressalie) und als Sanktion auf Empfehlung der Vereinten Nationen, die diese Möglichkeit in ihrer Charta vorsehen.
Innerstaatliche Rechtsgrundlage für Embargomaßnahmen Deutschlands ist das Außenwirtschaftsgesetz (§ 27 Absatz 1, § 2 Absatz 1, § 7 Absatz 1). Danach kann die Bundesregierung unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung Verbote oder Genehmigungsvorbehalte festlegen. Die internationale Koordinierung der Embargomaßnahmen gegenüber Staatshandelsländern erfolgte 1950-94 im Rahmen der NATO durch die Consultative Group und das ihr unterstellte Coordinating Committee for East-West-Trade-Policy (Cocom). Am 20. 12. 1995 wurde als Cocom-Nachfolge die Schaffung eines Gremiums mit Sitz in Wien beschlossen, das den Transfer technologisch sensiblen Materials an Staaten, die bedrohliche militärischen Kapazitäten entwickeln könnten, verhindern soll. Exportbeschränkungen sollen u. a. für bestimmte konventionelle Waffen sowie für hoch entwickelte Computer und Telekommunikationsgeräte bestehen.
B. Lindemeyer: Schiffs-E. u. Handels-E. Völkerrechtl. Praxis u. Zulässigkeit (1975);
H. P. Ipsen: Öffentl. Wirtschaftsrecht (1985);
K. Bockslaff: Das völkerrechtl. Interventionsverbot als Schranke außenpolitisch motivierter Handelsbeschränkungen (1987).
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Em|bạr|go, das; -s, -s [span. embargo, zu: embargar = in Beschlag nehmen, behindern] (Völkerr.): 1. staatliches Verbot, mit einem bestimmten Staat Handel zu treiben: Eine ganz spezifische Bedeutung hat das E., das Ausfuhrverbot für bestimmte z. B. strategisch wichtige Güter und Rohstoffe nach einem bestimmten Land (Fraenkel, Staat 133). 2. das Zurückhalten fremden Eigentums (besonders Handelsschiffe) durch einen Staat.
Universal-Lexikon. 2012.