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Boykott
Embargo; Handelssperre; Ausfuhrverbot; Einfuhrverbot; Handelsblockade; Liefersperre; Disqualifikation; Abbruch; Aussperrung; Disqualifizierung; Ausschluss

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Boy|kott [bɔy̮'kɔt], der; -[e]s, -s:
politische, wirtschaftliche oder soziale Maßnahme, um eine Person, Institution o. Ä. zu ächten oder zu isolieren:
den Boykott über jmdn., etwas verhängen; zum Boykott gegen jmdn., etwas aufrufen; durch den Boykott wurde die Wirtschaft des Landes geschwächt.

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Boy|kọtt 〈[ bɔı-] m. 6 oder m. 1wirtschaftl., soziale od. polit. Verrufserklärung, Absperrung, Weigerung des Warenverkaufs ● jmdm. den \Boykott erklären; den \Boykott über etwas verhängen; jmdn. mit \Boykott belegen [nach dem irischen Gutsverwalter Boycott, über den die irische Landliga 1880 ihren Bann aussprach, so dass niemand für ihn arbeitete oder mit ihm verkehrte]

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Boy|kọtt , der; -[e]s, -s, auch: -e [engl. boycott, nach dem brit. Hauptmann u. Gutsverwalter Ch. C. Boycott (1832–1897), der sich in Irland durch Arroganz u. Strenge so verhasst machte, dass ihm die Arbeiter wegliefen, Geschäftsverbindungen mit ihm aufgegeben u. persönliche Beziehungen zu ihm abgebrochen wurden]:
1. politische, wirtschaftliche od. soziale Ächtung; Ausschluss von den politischen, wirtschaftlichen od. sozialen Beziehungen:
ein wirtschaftlicher B.;
jmdm., einem Land den B. erklären;
etw. mit B. belegen;
zum B. gegen jmdn., etw. aufrufen.
2.
a) das Boykottieren (b), Verweigern;
b) das Boykottieren (c), Nichtbeachten.

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Boykọtt
 
[nach dem englischen Gutsverwalter Charles Cunningham Boycott, * 1832, ✝ 1897, den die irische Landliga wegen seiner Härte gegen die irischen Pächter um 1880 zur Auswanderung zwang] der, -(e)s/-s, auch -e, Verrufserklärung, durch die der Boykottierer auffordert, rechtliche oder soziale Beziehungen zu einem Dritten, dem Boykottierten, abzubrechen mit dem Ziel, auf den Boykottierten politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Zwang auszuüben.
 
Formen des Boykotts:
 
Der Boykott als Mittel der politischen und sozialen Auseinandersetzung (sozialer Boykott) richtet sich gegen missliebige Personen, Herrschaftsschichten oder politischen Maßnahmen. Die rechtliche Zulässigkeit des sozialen Boykotts v. a. im Hinblick auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon ab, dass die Motive des Boykotts in der Sorge um wichtige Belange der Allgemeinheit liegen und bei seiner Durchführung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird. Der nationale Boykott wird als Kampfmittel unter einzelnen Staaten oder Staatengruppen angewandt; er kann als Sanktion oder Repressalie völkerrechtlich zulässig sein, oftmals ist er den Zielen der Außenpolitik untergeordnet (Embargo). Der wirtschaftliche Boykott tritt im Arbeitskampf, im Konkurrenzkampf zwischen Unternehmen oder als Käuferboykott in Erscheinung.
 
Als ein Mittel des Arbeitskampfes ist der Boykott die Weigerung der Arbeitgeber, bestimmte Arbeitnehmer einzustellen (z. B. wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Vereinigung), oder der Arbeitnehmer, bei bestimmten Arbeitgebern zu arbeiten. Der Boykott als Arbeitskampfmittel ist nicht grundsätzlich verboten, aber wie die anderen Arbeitskampfmittel (Aussperrung, Streik) den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Sittlichkeit unterworfen. Der Boykott spielt bei Arbeitskämpfen in Deutschland gegenwärtig keine Rolle. Beim Boykott als Maßnahme des wirtschaftlichen Wettbewerbs wird auf das boykottierte Unternehmen durch die Weigerung, es zu beliefern oder von ihm zu kaufen, Druck ausgeübt. Der Aufruf zum Boykott als Mittel im Konkurrenzkampf ist nach § 26 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen grundsätzlich verboten. Boykottmaßnahmen mit dem Ziel, Mitbewerber zu behindern, verstoßen außerdem grundsätzlich gegen § 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. Der Käuferboykott (v. a. aufgrund von Boykottaufrufen von Verbraucherorganisationen) richtet sich gegen einzelne Anbieter oder Anbietergruppen meist wegen als überhöht empfundener Preise oder als mangelhaft (z. B. umweltgefährdend, technisch unsicher) empfundener Produkte. Die Wirksamkeit des Käuferboykotts ist durch die Interessenvielfalt und mangelnde Solidarität der Verbraucher beschränkt.
 
Das österreichische Recht gestattet wirtschaftlichen Boykott zwischen Unternehmen, soweit der Rahmen der geschäftlichen Moral gewahrt bleibt; kollektive Boykottmaßnahmen sind jedoch schon aus kartellrechtlichen Gründen unzulässig. Auch im Arbeitskampf ist der Boykott vorrangig am zivilrechtlichen Verbot sittenwidriger Schädigung (§ 1295 Absatz 2 ABGB) zu messen.
 
In der Schweiz ist nach Rechtsprechung und Kartellgesetz vom 20. 12. 1985 der Boykott grundsätzlich widerrechtlich, doch können besondere Rechtfertigungsgründe seine Zulässigkeit begründen.

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Boy|kọtt, der; -[e]s, -s, auch: -e [engl. boycott, nach dem brit. Hauptmann u. Gutsverwalter Ch. C. Boycott (1832 bis 1897), der sich in Irland durch Arroganz u. Strenge so verhasst machte, dass ihm die Arbeiter wegliefen, Geschäftsverbindungen mit ihm aufgegeben u. persönliche Beziehungen zu ihm abgebrochen wurden]: 1. politische, wirtschaftliche od. soziale Ächtung; Ausschluss von den politischen, wirtschaftlichen od. sozialen Beziehungen: ein politischer, wirtschaftlicher B.; den B. über jmdn., über ein Land verhängen; jmdm., einem Land den B. erklären; etw. mit B. belegen; zum B. gegen jmdn., etw. aufrufen; dann muss man alle -e im Sport, die politisch motiviert sind, streichen (Westd. Zeitung 12. 5. 84). 2. a) das Boykottieren (b), Verweigern: Meinem B. des Kirchgangs wurde jedoch bald ein Riegel vorgeschoben (Niekisch, Leben 17); b) das Boykottieren (c), Nichtbeachten: Es gibt da so eine Art stillen -s, ganz leise, fast unmerklich - auf einmal ist es mit dem Verfemten vorbei (Tucholsky, Zwischen 106).

Universal-Lexikon. 2012.