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unlauterer Wettbewerb
unlauterer Wettbewerb,
 
Verhalten im Wirtschaftsverkehr, durch das jemandem mit rechtlich unzulässigen Mitteln ein Vorsprung vor den Konkurrenten verschafft werden soll. Der und W. widerspricht dem für eine Marktwirtschaft grundlegenden Prinzip eines freien Wettbewerbs durch Leistung. Er ist deshalb nach dem Gesammelten gegen den und W. (UWG) vom 7. 6. 1909 sowie zahlreiche Sondervorschriften (z. B. Rabattgesetz, Zugabe-VO) verboten. Zentrale Bedeutung hat die Generalklausel des § 1 UWG; sie untersagt jedes Verhalten, das gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Von der Rechtsprechung wurde sie in einzelne Tatbestände aufgegliedert, wie den Kundenfang durch Irreführung und Verlockungsangebote, die Absatz- und Werbungsbehinderung, die Ausbeutung fremder Leistung, die Ausnutzung rechtswidrigen Verhaltens sowie die Marktstörung durch systematische Preisunterbietung. Die §§ 3 ff. UWG und die Sondervorschriften untersagen bestimmte Wettbewerbshandlungen (unerlaubte Werbung, Schmiergeldzahlung, Kreditschädigung) auch dann, wenn sie nicht sittenwidrig sind; Verstöße sind häufig bußgeldbewehrt oder strafbar. Gegen Maßnahmen des und W. können die Mitbewerber, zum Teil auch Wirtschaftsverbände und Verbraucherorganisationen auf Unterlassung klagen. Schuldhafte Verstöße lassen zusätzlich Schadensersatzansprüche sowie Auskunftsansprüche entstehen. Im Fall der Kreditschädigung (§ 14 UWG) wird auch ohne Verschulden gehaftet. Diese wettbewerbsrechtliche Ansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis, spätestens aber in drei Jahren.
 
Rechtsgrundlage in Österreich ist das UWG 1984 (mit Änderungen). Es gelten dem deutschen Recht entsprechende Regelungen, v. a. hinsichtlich der Generalklausel des § 1 UWG. - In der Schweiz ist der und W. im Bundesgesetz über den und W. vom 19. 12. 1986 (UWG) geregelt. Als unlauter und widerrechtlich gilt jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Der Tatbestand des und W. setzt kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Handelndem und Verletztem voraus, weshalb besonders auch Journalisten (trotz presserechtlichem Bedenken) als Täter infrage kommen.
 
Literatur:
 
H. Otto: Die strafrechtl. Bekämpfung unseriöser Geschäftstätigkeit (1990);
 O. D. Dobbeck: Wettbewerb u. Recht (1991);
 H. Oesterhaus: Die Ausnutzung des internat. Rechtsgefälles u. § 1 UWG (1991);
 O.-F. Freiherr von Gamm: Ges. gegen den u. W. (31993);
 K.-J. Melullis: Hb. des Wettbewerbsprozesses. .. (21995);
 V. Emmerich: Das Recht des u. W. (51998).

Universal-Lexikon. 2012.