Wirtschaftsverwaltung,
der Teil der öffentlichen Verwaltung, der das Wirtschaftsgeschehen zum Gegenstand hat. Sie wird im Rahmen der Wirtschaftsverfassung durch das Wirtschaftsverwaltungsrecht geregelt. Dieses umfasst: 1) die Träger der Wirtschaftsverwaltung (neben den staatlichen Behörden v. a. die Selbstverwaltungskörperschaften wie Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Kammern der freien Berufe, ferner beliehene Unternehmer); 2) die staatliche Aufsicht über die private Wirtschaftstätigkeit (Wirtschaftsaufsicht) mit ihren Mitteln (Gewerbezulassung oder Untersagungsverfügung, Genehmigung von Anlagen, von Preisen oder von sonstigen Vertragsbedingungen, Informationspflichten und behördliche Nachschaurechte); 3) die Wirtschaftsförderung und ihre Mittel, v. a. die Subventionen verschiedenster Art (verlorene Zuschüsse, zinsverbilligte Kredite, Steuervergünstigungen, Garantien und Bürgschaften, Informationsbeschaffung); 4) die Globalsteuerung besonders durch Währungs-, Konjunktur- und sonstige Wirtschaftspolitik; 5) die wirtschaftliche Beteiligung des Staates im Bereich der Gütererzeugung (erwerbswirtschaftliches Unternehmen wie z. B. staatliche Automobilwerke) und die Güterbeschaffung durch staatlichen Einkauf (öffentliche Aufträge); 6) die Darstellung der einzelnen Wirtschaftsbereiche, in denen sich Aufsicht, Steuerung, Förderung und Eigenbetätigung des Staates verbinden können (z. B. Energiewirtschaft, Agrarmarkt, Kreditwirtschaft).
Universal-Lexikon. 2012.