Akademik

Unmittelbarkeit
Direktheit

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Ụn|mit|tel|bar|keit 〈f. 20; unz.〉 einleuchtende, ohne weitere Erklärung überzeugende Art u. Weise ● die \Unmittelbarkeit seines Vortrags

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Ụn|mit|tel|bar|keit, die; -, -en:
1. <o. Pl.> das Unmittelbarsein; Direktheit.
2. etw. Unmittelbares.

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Unmittelbarkeit,
 
Prozessgrundsatz, demzufolge die Verhandlung und die Beweisaufnahme unmittelbar vor dem in der Sache entscheidenden Gericht stattfinden muss, soweit keine Ausnahmen zulässig sind (z. B. bei Verhandlungen vor dem beauftragten Richter). Besondere Bedeutung kommt diesem Grundsatz im Strafprozess zu, in dem das Gericht seine Entscheidung unmittelbar durch eigene Vernehmung der Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen gewinnen muss (§§ 250, 261 StPO). Die Protokollverlesung aus früheren Vernehmungen ist daher in Durchbrechung des U.-Grundsatzes nur begrenzt zulässig (§§ 251-256 StPO). Eine weitere Einschränkung des U.-Grundsatzes hat das am 1. 12. 1998 in Kraft getretene Zeugenschutzgesetz vom 30. 4. 1998 gebracht. Es ermöglicht, eine Zeugenaussage auf Bild-Ton-Träger aufzunehmen und direkt in das Verhandlungszimmer des erkennenden Gerichts, in dem sich die übrigen Verfahrensbeteiligten einschließlich des Vorsitzenden befinden, zu übertragen (§ 247 a StPO). Voraussetzung ist allerdings, dass eine nicht anders abwendbare, dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen besteht, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird. § 255 a StPO stellt nunmehr die Vorführung einer auf Video aufgezeichneten Zeugenaussage den Verlesungsvorschriften der §§ 251-253, 255 StPO gleich und eröffnet die Möglichkeit, dass unter bestimmten Voraussetzungen bei Sexual- und Tötungsdelikten sowie bei Kindesmisshandlungen die Vernehmung von Zeugen unter 16 Jahren in der Hauptverhandlung durch die Verwertung einer solchen Videovorführung sogar ersetzt wird.

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Ụn|mit|tel|bar|keit, die; -: das Unmittelbarsein; Direktheit.

Universal-Lexikon. 2012.