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Vor|füh|rung 〈f. 20〉 das Vorführen, Aufführung, Darbietung, Vorstellung (Theater\Vorführung, Film\Vorführung)
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Vor|füh|rung, die; -, -en:
die V. eines Häftlings.
2. Darbietung, Vorstellung, Demonstration:
die V. eines Geräts, einer Anlage;
ein bunter Abend mit allerlei -en.
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Vorführung,
Recht: die zwangsweise vorgenommene Zuführung einer Person vor eine Behörde, meist aufgrund eines richterlichen Vorführungbefehls. - Im Zivilprozess ist die Vorführung in Ehe- und Kindschaftssachen bei geladenen und wiederholt ausgebliebenen Parteien (§§ 613, 640 ZPO) und allgemein bei wiederholt ausgebliebenen Zeugen zulässig (§ 380 Absatz 2 ZPO). Sie erfolgt aufgrund richterlichen Vorführungbefehls durch den Gerichtsvollzieher oder (landesrechtlich) durch die Polizei. Gegen die Anordnung der Vorführung ist Beschwerde mit aufschiebender Wirkung zulässig. - Im Strafprozess wird der Beschuldigte, Angeklagte oder Zeuge vor Gericht aufgrund eines richterlichen Vorführungbefehls vorgeführt, um das Erscheinen des auf Ladung unentschuldigt Ausgebliebenen zu erzwingen, oder beim Vorliegen von Haftgründen (Haft). Auch die Staatsanwaltschaft kann die Vorführung im Ermittlungsverfahren erzwingen; ferner kann sie die Vorführung eines zu Freiheitsstrafe Verurteilten nach erfolgloser Ladung zum Strafantritt oder bei Fluchtverdacht anordnen.
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Vor|füh|rung, die; -, -en: 1. das Vorführen (1): die V. eines Häftlings; so kann die Verwaltungsbehörde ... die V. des Fahrzeugs anordnen (Straßenverkehrsrecht, StVZO 129). 2. Darbietung, Vorstellung, Demonstration: die V. eines Geräts, einer Anlage; ein bunter Abend mit allerlei -en; Das war acht Jahre nach der ersten Aufsehen erregenden V. seines Schachspielers (Menzel, Herren 44); Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch V. in der Öffentlichkeit (Straßenverkehrsrecht, StVZO 150).
Universal-Lexikon. 2012.