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Beschwerde
Klage; Vorhaltung; Beanstandung; Reklamation; Krankheitszeichen; Symptom

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Be|schwer|de [bə'ʃve:ɐ̯də], die; -, -n:
1. Klage, mit der sich jmd. über jmdn., über etwas beschwert, seine Unzufriedenheit ausdrückt:
die Beschwerde hatte nichts genutzt; sie richtete eine Beschwerde an die zuständige Stelle.
2. <Plural> körperliche Leiden:
die Beschwerden des Alters.
Syn.: Gebrechen <Singular> (geh.), Leiden <Singular>, Siechtum <Singular> (geh.).
Zus.: Altersbeschwerden, Herzbeschwerden, Magenbeschwerden, Schluckbeschwerden, Verdauungsbeschwerden.

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Be|schwer|de 〈f. 19
1. Mühe, Last
2. körperliche Leiden, Schmerz
3. Klage, Reklamation, Protest
4. Rechtsmittel gegen Beschlüsse (von Verwaltungsbehörden)
● die \Beschwerden des Alters ● \Beschwerde einlegen, einreichen; \Beschwerde führen sich beschweren; das Treppensteigen macht, verursacht mir \Beschwerden; eine \Beschwerde vorbringengroße, kleine \Beschwerden; keinerlei \Beschwerden (mehr) haben ● über \Beschwerden (beim Atmen, bei der Verdauung usw.) klagen; jmdm. Grund zur \Beschwerde geben ● was haben Sie für \Beschwerden? wo haben Sie \Beschwerden? [→ schwer]

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Be|schwer|de , die; -, -n [mhd. beswærde = Betrübnis; seit dem 15. Jh. in der Rechtsspr. = Klage; Berufung]:
1.
a) <meist Pl.> (selten) Anstrengung, Strapaze:
ohne B. den Sieg erringen;
von den -n des Arbeitslebens ausruhen;
b) <Pl.> Schmerzen, körperliches Leiden:
die -n des Alters;
die Verletzung macht ihm immer noch -n;
wieder ganz ohne -n sein.
2. Klage, mit der man sich [an höherer Stelle] über jmdn., etw. beschwert:
B. [gegen jmdn./über etw.] führen (sich beschweren);
die B. führende Partei;
B. einreichen/einlegen (Rechtsspr.; gegen eine Gerichtsentscheidung, einen Verwaltungsakt u. Ä. Einspruch erheben);
ich werde bei Ihrem Vorgesetzten B. einlegen (mich beim Vorgesetzten beschweren);
eine B. an die zuständige Stelle richten;
die B. ist unbegründet.

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Beschwerde,
 
1) Staatsrecht: Petition.
 
 2) Strafprozess: Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten in der ersten oder in der Berufungsinstanz erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit sie das Gesetz nicht ausdrücklich der Anfechtung entzieht (§ 304 StPO). Doch unterliegen Entscheidungen der Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen (von bestimmten Ausnahmen abgesehen), nicht der Beschwerde (§ 305 StPO); sie können also nur zusammen mit dem Urteil durch Berufung oder Revision angefochten werden. Man unterscheidet auch hier die einfache, die die Regel bildet, von der sofortigen Beschwerde, die an eine einwöchige Frist gebunden ist (§ 311 StPO). Sie hat (außer bei besonderer gerichtlicher Anordnung) keine aufschiebende Wirkung (§ 307 StPO). Eine weitere Beschwerde, d. h. eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts, ist nur ausnahmsweise bei Verhaftung und einstweiliger Unterbringung zulässig.
 
In Österreich ist die Beschwerde als ordentliches Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die nicht in Form eines Urteils ergehen, in zahlreichen Fällen zulässig, besonders gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters (§ 113 StPO). Gegen die Beschwerdeentscheidung der Ratskammer ist in Einzelfällen die Beschwerdeführung an den Gerichtshof zweiter Instanz zulässig (§ 114 StPO). In der Schweiz ist nach Art. 214 des Gesetzes über die Bundesstrafrechtspflege die Beschwerde gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters zulässig. Daneben kennt das schweizerische Recht die Nichtigkeitsbeschwerde, die im deutschen Recht der Revision ähnlich ist (Art. 268 ff. des Gesetzes über die Bundesstrafrechtspflege).
 
 3) Verwaltungsrecht: Die in früheren Verfahrensordnungen vorgesehene Form der Beschwerde ist beseitigt und allgemein durch den Widerspruch ersetzt worden. Als form- und fristloser Rechtsbehelf hat sich die Dienstaufsichtsbeschwerde erhalten. Im Verwaltungsprozess gelten zur Beschwerde im Wesentlichen die gleichen Vorschriften wie im Zivilprozess.
 
In Österreich wird als Beschwerde das Rechtsmittel bezeichnet, mit dem Bescheide von Verwaltungsbehörden, gegen die keine Berufung (mehr) zulässig ist, vor dem Verfassungs- oder/und Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden. Mittels Beschwerde werden ferner Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bei den unabhängigen Verwaltungssenaten angefochten. In der Schweiz sind Verwaltungsbeschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentlichen Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren (Weiterzug an vorgesetzte Behörde und Anfechtungsklage an Verwaltungs- oder Bundesgericht). Staatsrechtliche Beschwerde heißt die Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gegen kantonale Entscheide (Art. 84 ff. Bundesrechtsplegegesetz).
 
 4) Wehrrecht: nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) das Recht des Soldaten zur Abwehr unrichtiger Behandlung durch Vorgesetzte oder Dienststellen der Bundeswehr oder bei Verletzung durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden. Über die nach Ablauf einer Nacht innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Beschwerdeanlasses einzulegende Beschwerde wird schriftlich durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder die nächsthöhere Dienststelle der Wehrverwaltung entschieden. Gegen den Beschwerdebescheid steht dem Soldaten eine weitere Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zu. Ist auch diese erfolglos, kann das Truppendienstgericht, bei Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung das Bundesverwaltungsgericht angerufen werden. Neben oder statt der Beschwerde nach der WBO kann der Soldat, ohne Einhaltung des Dienstweges, eine Eingabe an den Wehrbeauftragten richten. In beiden Fällen dürfen die Tatsache der Beschwerde oder die nicht ordnungsgemäße Einlegung der Beschwerde nicht Anlass einer dienstlichen Maßregelung oder einer Benachteiligung sein.
 
 5) Zivilprozess: ein Rechtsmittel gegen gerichtliche Beschlüsse, sofern diese ausdrücklich durch Gesetz für beschwerdefähig erklärt sind oder ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückweisen; ausnahmsweise auch gegen Urteile, wenn die Beschwerde als Rechtsmittel ausdrücklich vorgesehen ist, so gegen das Zwischenurteil über die Rechtmäßigkeit einer Zeugnisverweigerung (§ 387 ZPO). Beschwerden gegen Entscheidungen über Kosten, Gebühren und Auslagen sind nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes (Beschwerdesumme) 200 DM übersteigt.
 
Die Beschwerde ist entweder unbefristet zulässig (einfache Beschwerde) oder an eine Notfrist von zwei Wochen gebunden (sofortige Beschwerde). Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, die auch neue Tatsachen und Beweismittel enthalten kann, bei dem Gericht eingelegt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. In dringenden Fällen kann sie auch direkt an das Beschwerdegericht, d. h. das Gericht der nächsthöheren Instanz, das über die Beschwerde entscheidet, gerichtet werden. Bei der einfachen Beschwerde kann das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde selbst abhelfen, wenn es sie für begründet hält, andernfalls legt es sie dem Beschwerdegericht vor. Dessen Entscheidung ist mit der weiteren Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen neuen selbstständigen Beschwerdegrund enthält. Eine Besonderheit stellt die weitere sofortige Beschwerde dar, durch die Beschlüsse des OLG, die über eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil entschieden haben, angefochten werden können. In Österreich entspricht der Beschwerde der Rekurs. In der Schweiz können Entscheide letzter kantonaler Instanzen in Bundeszivilsachen ordentlicherweise mit Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 43 ff. Bundesrechtsplegegesetz). Nicht berufungsfähige Entscheide unterliegen der Nichtigkeitsbeschwerde, mit der nur bestimmte Rügen vorgebracht werden können (Art. 68 ff.).
 

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Be|schwer|de, die; -, -n [mhd. beswærde = Betrübnis; seit dem 15. Jh. in der Rechtsspr. = Klage; Berufung]: 1. a) <meist Pl.> (selten) Anstrengung, Strapaze: ohne B. den Sieg erringen; von den -n des Arbeitslebens ausruhen; b) <Pl.> Schmerzen, körperliches Leiden: die -n des Alters; die Verletzung macht ihm immer noch -n; wieder ganz ohne -n sein; Sie hatte in Wahrheit bloß Menstruationskrämpfe, was ... mit ihrem Schwanken zwischen Arnheim und ihrem Gatten zusammenhing, das seit einigen Monaten von solchen -n begleitet wurde (Musil, Mann 811). 2. Klage, mit der man sich [an höherer Stelle] über jmdn., etw. beschwert: B. [gegen jmdn./über etw.] führen (sich beschweren); die B. führende Partei; die B. Führende (Beschwerdeführerin); B. einreichen/einlegen (Rechtsspr.; gegen eine Gerichtsentscheidung, einen Verwaltungsakt u. Ä. Einspruch erheben); ich sehe mich veranlasst, beim Hauswirt B. einzulegen (mich beim Hauswirt zu beschweren; Hildesheimer, Legenden 114); eine B. an die zuständige Stelle richten; die B. ist unbegründet; Mir lag seinerzeit eine B. vom Nachrichtenzugführer 8 vor (Kuby, Sieg 144).

Universal-Lexikon. 2012.