Akademik

Raub
Überfall; Raubüberfall; Entzug; Beraubung; Verlust; Entziehung; Diebstahl; Klauerei (umgangssprachlich); Entwendung

* * *

Raub [rau̮p], der; -[e]s:
1. das Wegnehmen von fremdem Eigentum unter Androhung oder Anwendung von Gewalt:
er ist wegen schweren Raubes angeklagt worden; einen Raub begehen, verüben.
Syn.: Diebstahl, Einbruch.
Zus.: Handtaschenraub, Juwelenraub.
2. geraubtes Gut:
den Raub untereinander teilen; die Polizei hat den Banditen ihren Raub wieder abgejagt.
Syn.: Beute.

* * *

Raub 〈m. 1; unz.〉
1. das Rauben, gewaltsames Wegnehmen, mit Gewaltanwendung gegen eine Person od. Gewaltandrohung verbundener Diebstahl
2. gewaltsame Entführung (Kindes\Raub)
3. geraubter Gegenstand, geraubte Gegenstände, Beute
● das Haus ist ein \Raub der Flammen geworden 〈fig.〉 ist verbrannt; der \Raub der Helena, der Sabinerinnen; jmdm. od. einem Tier seinen \Raub wieder abjagen; einen \Raub (an jmdm.) begehen; einen \Raub verüben; auf \Raub ausgehen (von Personen u. Tieren); der Fuchs, Wolf verschwand mit seinem \Raub im Wald [<ahd. roub „Beute, Raub“; zu idg. *reup- „ausreißen, zerreißen, brechen“; zu idg. Wurzel *reu- „aufreißen, graben, raffen“; verwandt mit raufen, Raufe, rupfen, roden, räuspern, rau]

* * *

Raub , der; -[e]s, -e <Pl. selten> [mhd. roup, ahd. roub, urspr. = (dem getöteten Feind) Entrissenes]:
1. das Rauben (1 a):
das ist erklärter, brutaler R.!;
einen R. begehen, verüben;
auf R. ausziehen;
er wurde wegen [versuchten, schweren] -es angeklagt.
2. geraubtes Gut; Beute:
den R. untereinander teilen;
ein R. der Flammen werden (geh.; durch Feuer zerstört, vernichtet werden).

* * *

Raub,
 
Strafrecht: Straftat, die begeht, wer durch Gewalt gegen eine Person oder mittels Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen; nach § 249 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht. Gleich dem Raub werden bestraft die räuberische Erpressung (§ 255 StGB) und der räuberische Diebstahl (§ 252), bei dem der Dieb, auf frischer Tat betroffen, Gewalt gegen eine Person verübt oder gefährliche Drohungen anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Schwerer Raub wird nach § 250 Absatz 1 mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren (z. B. Raub, bei dem eine Waffe mitgeführt wird, Bandenraub) und nach § 250 Absatz 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren (z. B. Raub, bei dem eine Waffe verwendet wird) bedroht. Verursacht der Täter wenigstens den Tod eines anderen Menschen ist lebenslange oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren vorgesehen (§ 251). Besondere Strafdrohungen richten sich gegen die Androhung von Raub oder räuberischer Erpressung (§ 126 Absatz 1 Nummer 5 StGB), die Mitwirkung in einer räuberischen Bande (§ 244 Absatz 1 Nummer 2 StGB) und den räuberischen Angriff auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB). Strafbar ist auch, wer das Vorhaben eines Raubs oder einer räuberischen Erpressung, von dem er glaubhaft erfahren hat, nicht rechtzeitig anzeigt (§ 138 Absatz 1 Nummer 8 StGB). - Die StGB Österreichs (§§ 142 f., 277 f.) und der Schweiz (Art. 140) enthalten ähnliche Bestimmungen.
 
Über erpresserischen Menschenraub Erpressung.
 

* * *

Raub, der; -[e]s, -e <Pl. selten> [mhd. roup, ahd. roub, urspr. = (dem getöteten Feind) Entrissenes]: 1. das Rauben (1 a): das ist erklärter, brutaler R.!; der R. (die gewaltsame Entführung) eines Säuglings; einen R. begehen, verüben; auf R. ausziehen; Dann brach er sich einen Arm voll dürrer Äste ... und ging ... auf R. nach Brennholz aus (A. Zweig, Grischa 40); er wurde wegen [versuchten, schweren] -es angeklagt. 2. geraubtes Gut; Beute: den R. untereinander teilen; die Polizei hat den Banditen ihren R. wieder abgejagt; ehe es ihm (= einem Kolkraben) gelang, ... ohne seinen R. (= ein Küken) zu fliehen (Lorenz, Verhalten I, 200); *ein R. der Flammen werden (geh.; durch Feuer zerstört, vernichtet werden): alles, was die Bewohner besaßen, wurde in der letzten Stunde des Krieges ein R. der Flammen (Borkowski, Wer 142).

Universal-Lexikon. 2012.