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Verlöbnis
Verlobung; Ehegelöbnis; Ehegelübde; Eheversprechen

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Ver|löb|nis 〈n. 11; geh.〉 = Verlobung

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Ver|löb|nis, das; -ses, -se [mhd. verlobnisse] (geh.):
Verlobung.

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Verlöbnis,
 
Verlobung, lateinisch Sponsalia, das gegenseitige Versprechen künftiger Eheschließung und das dadurch geschaffene Rechtsverhältnis (Brautstand). Das Verlöbnis ist nach herrschender Meinung ein Vertrag, begründet jedoch keine einklagbare und vollstreckbare Verpflichtung zur Eingehung der Ehe (§ 1297 BGB). Für das Zustandekommen des Verlöbnisses bedarf es keiner besonderen Form, erforderlich ist allein die Einigung, heiraten zu wollen. Sittenwidrig und daher nichtig ist das Verlöbnis eines (noch) Verheirateten oder bereits anderweitig Verlobten. Das Verlöbnis ist kein Ehehindernis; jeder Verlobte kann daher rechtlich die Ehe mit einem anderen eingehen. Ein Verlobter, der ohne wichtigen Grund (»wichtig« ist in der Regel nur ein Grund, der in der Person des anderen begründet liegt, z. B. Untreue, Beleidigungen, schwere Krankheit) vom Verlöbnis zurücktritt oder den Rücktritt des anderen Teils verschuldet, hat diesem für die in Erwartung der Ehe gemachten Aufwendungen und eingegangenen Verbindlichkeiten Schadensersatz zu leisten (§§ 1298 f. BGB). Bei Auflösung des Verlöbnisses (ausgenommen durch Tod) haben die Verlobten einander die Brautgeschenke und das zum Zeichen des Verlöbnisses Gegebene zurückzuerstatten (§ 1301 BGB). - Das österreichische (§§ 45 f., 1247 ABGB) und das schweizerische (Art. 90 ff. ZGB) Recht enthalten ähnliche Bestimmungen.
 
Kulturgeschichte:
 
Das Verlöbnis war über lange Zeit und allgemein ein öffentlicher, vor Zeugen in zeremoniellen Formen vollzogener Akt von rechtsgültiger Verbindlichkeit. Der der Heirat vorausgehende mündliche Ehevertrag wurde zwischen dem Vater der Braut und dem Ehemann geschlossen. Das Eheversprechen wurde durch das Handgeld vonseiten des Bräutigams, den als eidesstattlich empfundenen Handschlag (Handgelöbnis, Handtreue), durch ein Ehepfand (Treugabe) sowie durch Umarmung und Kuss besiegelt (der Verlöbniskuss geht auf einen Rechtssatz Kaiser Konstantins I., dem Großen, von 336 zurück, der besagt, dass die Braut nur dann die Hälfte des Brautschatzes erbt, wenn ihr Verlobter sie geküsst hat). Das Ehepfand konnte ein Handschuh, Band, Ring, Schwert, eine Münze (Ehepfennig, Treugeld), Kleidung, Schuhe oder Tuch sein. Der Ringwechsel ist für Deutschland erstmals im Versroman »Ruodlieb« (letztes Drittel des 11. Jahrhunderts) bezeugt; im 16. Jahrhundert war der Verlobungsring wichtiger als der Trauring. Der Trunk auf die Verlobung besiegelte diese und gab die Eheverabredung öffentlich kund (Wein- oder Leitkauf); zunehmend wurde das Verlöbnis dann im häuslichen und familiären Kreis gefeiert.
 
Literatur:
 
H. Bächthold: Die Gebräuche bei Verlobung u. Hochzeit mit besonderer Berücksichtigung der Schweiz (Basel 1914);
 K. Beitl: Liebesgaben (Neuausg. 1983).
 

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Ver|löb|nis, das; -ses, -se [mhd. verlobnisse] (geh.): Verlobung.

Universal-Lexikon. 2012.