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Vereinigungskriminalität
Ver|ei|ni|gungs|kri|mi|na|li|tät, die <o. Pl.> (Rechtsspr.):
vor und nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten im Jahr 1990 begangene Delikte, bes. Betrügereien bei der Währungsumstellung, Veruntreuung von Vermögenswerten in der DDR o. Ä.

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Ver|einigungskriminalität,
 
Bezeichnung für die Straftaten, die im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung begangen wurden. Hierunter fallen v. a. Betrugshandlungen aus Anlass der Währungsumstellung, der Transferrubelbetrug und Betrugsdelikte zum Nachteil der Treuhandanstalt, Untreuedelikte sowie Straftaten im Zusammenhang mit der Umwandlung oder Liquidation von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG). Im Wesentlichen handelt es sich um all jene Straftaten, bei denen sich die Täter die rechtliche Grauzone in der Zeit vom Fall der Mauer (1989) bis zur Währungsumstellung und Wiedervereinigung (1990) und während der ersten Privatisierungs- und Aufbauphase zunutze gemacht haben. Zur Ermittlung dieser Straftaten wurde beim Polizeipräsidenten in Berlin die Zentrale Ermittlungsstelle Regierungs- und Vereinigungskriminalität (ZERV) gegründet, die von Bund und Ländern finanziert und personell ausgestattet wurde.
 
Ein Schadensvolumen zu Lasten der öffentlichen Hand oder zum Nachteil individueller Opfer (z. B. LPG-Bauern) lässt sich nur schwer ermitteln. So ist vorhandenes früheres und eventuell veruntreutes Vermögen (z. B. des Ministeriums für Staastssicherheit oder der Außenhandelsbetriebe) nicht bekannt, Prüfkapazitäten reichen nur für Stichproben oder es fehlt zu zivil- und strafrechtlichen Fragen noch eine höchstrichterliche Rechtsprechung. Betrachtet man die möglichen Straftaten wegen Missbrauchs der unterschiedlichen Umstellungssätze 1 : 1, 2 : 1 und 3 : 1 von Mark der DDR gegen DM, so ist nicht in jedem Fall einer rechtswidrigen Umstellung von Bankkonten eine strafbare Handlung nachzuweisen. Es ist nicht zu übersehen, dass die Bestimmungen, nach denen die Währungsumstellung erfolgte, wegen der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht hinreichend klar formuliert waren.
 
Aufgrund des Gesammelten gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung vom 24. 8. 1993 können Konten überprüft werden, deren Guthaben bei der Umstellung mindestens 250 000 Mark der DDR betrugen oder auf denen Zu- und Abgänge von mindestens 200 000 Mark der DDR festzustellen waren. Insgesamt liegen dem für die Rückforderungsverfahren zuständigen Bundesamt für Finanzen rd. 42 000 relevante Konten vor. Im Rahmen der Überprüfung, die bis zum Sommer 1998 bei etwa 26 400 Konten mit einem Gesamtsaldo von 123 Mrd. Mark der DDR erfolgte, wurden 270 Mio. DM zugunsten des »Ausgleichsfonds Währungsumstellung« zurückgefordert. Würden die aus den bisher durchgeführten Verwaltungsverfahren ermittelten Summen auf noch ausstehende Prüfungen hochgerechnet, so muss davon ausgegangen werden, dass höchstens 1 Mrd. Mark der DDR rechtswidrig umgestellt wurden.
 
Erhebliche Gewinne konnten auch beim Eintausch von Transferrubeln erzielt werden. Hierbei handelt es sich um eine künstlich geschaffene Verrechnungseinheit. Mangels konvertierbarer Währungen hatten die Mitgliedstaaten des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) ihre gegenseitigen Im- und Exporte verrechnet. Der Kurs für einen Transferrubel war langfristig auf 4,67 Mark der DDR festgelegt worden. Im Rahmen der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen den beiden deutschen Staaten wurde ein Vertrauensschutz für die RGW-Staaten garantiert, mit der Folge, dass alle Im- und Exporte zwischen der DDR und den RGW-Staaten bis zur deutschen Vereinigung mit dem Kurs 2 : 1 »umgerubelt« wurden, es also für einen Transferrubel 2,34 DM gab. Bei dieser Regelung hatte man übersehen, dass der Transferrubel durch den Zusammenbruch des gesamten Ostblocks praktisch wertlos geworden war und zuletzt nur noch mit 0,08 DM valutierte. Dieser große Unterschiedsbetrag reizte u. a. zu vielen Scheinlieferungen u. a. Machenschaften, sodass schließlich das ursprünglich angenommene Defizit von 18 Mrd. DM auf 24 Mrd. DM stieg, die wegen ihrer Uneinbringlichkeit bei den Staaten des Ostens von öffentlichen Haushalten, also von den Steuerzahlern, getragen werden mussten.
 
Außerdem geht es bei der Vereinigungskriminalität um die Verschleuderung von Vermögenswerten sowie um Vorgänge bei der Versorgung der GUS-Truppen, die Schiebereien mit Versorgungsgütern der früheren Nationalen Volksarmee sowie Fälle von Untreue im ehemaligen Ministerium für Staatssicherheit. Schließlich ermöglichte auch die anfängliche Überlastung der Treuhandanstalt kriminelles Verhalten. Präventionsmaßnahmen wie z. B. Bonitätsprüfungen von Schuldnern wurden unterlassen. Daneben fehlte es an einer internen und externen Kontrolle bei Privatisierungen. Vereinigungskriminalität stellt sich damit als ein kurzzeitiges Phänomen strafbaren Verhaltens mit allerdings beachtlichen Schäden dar.

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Ver|ei|ni|gungs|kri|mi|na|li|tät, die <o. Pl.> (Rechtsspr.): vor und nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten im Jahr 1990 begangene Delikte, bes. Betrügereien bei der Währungsumstellung, Veruntreuung von Vermögenswerten in der DDR o. Ä.: Die Treuhandanstalt hatte den Schaden der V. bislang auf rund sechs Milliarden Mark geschätzt (MM 2./3. 1. 93, 1); Doch die Aufarbeitung der V. geht nicht voran (Spiegel 20, 1994, 81).

Universal-Lexikon. 2012.