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nichteheliche Lebensgemeinschaft
I
nichteheliche Lebensgemeinschaft
 
(eheähnliche Lebensgemeinschaft): das auf Dauer angelegte Zusammenleben zweier Menschen, die nicht verheiratet sind. Während die eheliche Lebensgemeinschaft (Ehe) vom Staat (und auch der Kirche) besonders geschützt und gefördert wird, ist dies bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht der Fall.
 
Juristische Probleme gibt es derzeit noch bei Todesfällen, schweren Erkrankungen, z. B. beim Besuch des Partners auf der Intensivstation, bei Erbangelegenheiten sowie im Todesfall der Mutter, das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder betreffend. Weitere, unter Umständen problematische Punkte sind solche, die das Mietrecht und die Unterhaltsregelungen und das Steuerrecht betreffen. Da die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften in den letzten Jahren stark zugenommen hat und die nichteheliche Lebensgemeinschaft mittlerweile als Form des Zusammenlebens allgemein akzeptiert ist, sind Gesetzesänderungen geplant. Der Entschluss, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft einzugehen, kann die unterschiedlichsten Gründe haben und ist eine persönliche Entscheidung.
 
Auch wenn gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften für einen Teil der Gesellschaft immer noch als unsittlich gelten, werden sie in der Zwischenzeit offener gelebt. Eine staatliche Anerkennung, wie sie beispielsweise in Dänemark und anderen europäischen Ländern schon möglich ist, gibt es in Deutschland nicht (Partnerschaftsvertrag).
 
In der Umgangssprache wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch als »wilde Ehe«, nach dem Zweiten Weltkrieg als »Onkelehe« bezeichnet; sie hatte damals vor allem ökonomische Gründe (Verlust der Witwenrente bei Wiederverheiratung).
II
nicht|eheliche Lebensgemeinschaft,
 
eheähnliche Lebensgemeinschaft.

Universal-Lexikon. 2012.