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Umgangsrecht
Ụm|gangs|recht, das <Pl. selten> (Rechtsspr.):
Recht der Eltern (bes. eines nicht erziehungsberechtigten Elternteils) auf persönlichen Umgang mit dem eigenen Kind; Verkehrsrecht (1):
der Vater hatte sich das U. vor Gericht erstritten.

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Umgangsrecht,
 
Besuchsrecht, bis 1979 Verkehrsrecht, das Recht des Kindes mit jedem Elternteil und das Recht sowie die Pflicht jedes Elternteils mit dem Kind persönlich in Kontakt zu bleiben (nach der Scheidung der Eltern oder bei dauerndem Getrenntleben sowie bei außerhalb der Ehe geborenen Kindern). Das Umgangsrecht soll v. a. nach Trennung oder Scheidung der Eltern die gewachsenen familiären Beziehungen soweit wie möglich erhalten. Ebenfalls ein Recht auf Umgang, wenn dies dem Wohl des Kindes dient, haben die Großeltern des Kindes, die Geschwister, der Ehegatte oder frühere Ehegatte eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit zusammengelebt hat (Stiefeltern) sowie Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Pflege war (§§ 1684 f. BGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. 12. 1997). Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Bei fehlender Einigung der Beteiligten über die Ausgestaltung des Umgangs kann das Familiengericht über den Umfang des U. entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln (z. B. auch einschränken, soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist).
 
Nach österreichischem Recht steht einem Elternteil, der nicht das Recht auf Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes besitzt, gleichwohl das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind zu (§ 148 ABGB). Das Gericht hat auf Antrag die Ausübung dieses Rechtes in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln oder nötigenfalls zu untersagen, wenn die Beziehungen des Kindes zu dem Elternteil, bei dem es aufwächst, unerträglich gestört würden. Diese Regelung gilt im Prinzip auch für Großeltern und den nichtehelichen Elternteil.
 
Nach schweizerischem Recht haben die Eltern Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem unmündigen Kind, das nicht unter ihrer elterlicher Gewalt oder Obhut steht (Art. 273 ff. ZGB). Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist im Allgemeinen die Vormundschaftsbehörde, im Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren der Richter zuständig (Art. 145, 156 f., 176 und 275 ZGB).

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Ụm|gangs|recht, das <o. Pl.> (Rechtsspr.): Verkehrsrecht (1).

Universal-Lexikon. 2012.