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Ein|fuhr ['ai̮nfu:ɐ̯], die; -, -en:das Einführen von Waren /Ggs. Ausfuhr/: die Einfuhr von Spirituosen wurde beschränkt.
Syn.: ↑ Import.
Zus.: Wareneinfuhr.
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Ein|fuhr 〈f. 20〉 das Hereinbringen ausländischer Waren ins Inland; Sy Import; Ggs Ausfuhr
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Ein|fuhr , die; -, -en:
die E. von Obst wurde beschränkt.
die -en aus China.
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Einfuhr,
Impọrt, das Verbringen von Waren (sichtbare Einfuhr) und Dienstleistungen (unsichtbare Einfuhr) von einem fremden in das eigene Wirtschaftsgebiet. Zollrechtlich bedeutet Einfuhr das Verbringen von Waren in das Zollgebiet. Die Einfuhr ist ein wesentlicher Bestandteil der Außenwirtschaft und des Außenhandels; sie wird in der Außenhandelsstatistik erfasst (Gegensatz: Ausfuhr). Die gesetzlichen Regelungen für die Abwicklung der Einfuhr von Waren (Einfuhrverfahren) sind in Deutschland im Außenwirtschaftsgesetz und in der Außenwirtschafts-VO enthalten. Die Einfuhr von Waren durch Gebietsansässige ist nach Maßgabe der Einfuhrliste grundsätzlich ohne Genehmigung zulässig. Im Übrigen bedarf die Einfuhr von Waren einer Genehmigung, die bei der zuständigen Genehmigungsstelle beantragt werden muss. Die Einfuhr aus Mitgliedstaaten der EG unterliegt im Grundsatz keinerlei Beschränkungen. Die Einfuhrerklärung dient der gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhr von Waren, die der Rat oder die Kommission der EG durch VO der Einfuhrüberwachung unterworfen hat.
Einfuhrbeschränkungen (Importbeschränkungen) zählen zu den bekanntesten nichttarifären Handelshemmnissen, die als Eingriffe in den internationalen Güter- und Leistungsverkehr den Zugang ausländischer Anbieter zum inländischen Absatzmarkt erschweren und dazu führen sollen, ein Handelsbilanzdefizit (die Einfuhr übersteigt wertmäßig die Ausfuhr) abzubauen. Es werden preisbezogene und Mengen beschränkende Maßnahmen unterschieden: Zu den preisbezogenen gehören Einfuhrdepots, Einfuhrabschöpfungen, Einfuhrzuschläge, Einfuhrzölle (Zoll), Einfuhrmindestpreise sowie Einfuhrabgaben. Zu Letzteren zählt auch die Einfuhrumsatzsteuer, mit der importierte ausländische Güter und Dienstleistungen an der Grenze belastet werden (Bemessungsgrundlage ist in der Regel der Zollwert), um sie in gleicher Höhe zu besteuern wie im Inland erzeugte Waren (Umsatzsteuer). Von größerer Bedeutung sind die Einfuhrbeschränkungen im engeren Sinn, die Mengen beschränkenden Maßnahmen, meist in Form von Einfuhrkontingenten (Kontingentierung), seltener Einfuhrverbote. Einfuhrverbote sind ein gegen bestimmte Waren oder solche aus bestimmten Ländern (regionale Einfuhrverbote) gerichtete Mittel der staatlichen Außenhandelskontrolle. Einfuhrverbote werden heute nur in Ausnahmefällen erlassen, meist aus außerökonomischen Gründen, z. B. aus veterinärpolizeilichen (Verhinderung von Seucheneinschleppung), aus Gründen des Umweltschutzes oder einem öffentlichen Schutzbedürfnis heraus. In Entwicklungsländern spielen Einfuhrkontingente und Einfuhrverbote zur Entlastung der Zahlungsbilanz eine größere Rolle (Importsubstitution). GATT/WTO untersagen zwar grundsätzlich Einfuhrbeschränkungen, lassen aber Ausnahmen zu (z. B. zeitlich begrenzte Einfuhrkontingente).
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Ein|fuhr, die; -, -en: 1. <o. Pl.> das Einführen (2), Importieren, ↑Import (1): die E. von Obst wurde beschränkt. 2. das Eingeführte, eingeführte Waren, ↑Import (2): die E. dieses Landes ist größer als die Ausfuhr; die -en aus China; Holzmangel infolge weitgehender Vernichtungen der Waldungen ... ließ sich durch -en ausgleichen (Mantel, Wald 67).
Universal-Lexikon. 2012.