Ehe- und Familienrecht,
die staatlichen Rechtsbestimmungen, die sich auf die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, das Verhältnis von Eltern und Kindern sowie auf die Vormundschaft und die Rechte und Pflichten sonstiger Verwandtschaft zueinander beziehen.
Hauptquellen für das Ehe- und Familienrecht sind in Deutschland das Grundgesetz (GG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Ehegesetz (EheG). Die Ehe wird in Deutschland durch Artikel 6 GG (Schutz der Ehe) geschützt. Als Grundrecht garantiert es die Freiheit von schädlichen Eingriffen des Staates in den privaten Bereich der Ehe. Die Ehe kommt durch Vertrag zustande und erlangt durch die vorgeschriebene Form der Eheschließung (Trauung) die staatliche Anerkennung und die ihr durch Gesetze gegebenen Eigenschaften des familienrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Ein vorher bestelltes Aufgebot dient der Klärung möglicher Ehehindernisse; dies sind beispielsweise fehlende Ehemündigkeit oder Eheverbote etwa bei Geschwistern oder Verwandten in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder). Mittlerweile ist die Bestellung des Aufgebots lediglich eine Formalität, eine Abschaffung wird derzeit erwogen.
Nach deutschem Recht wird die Ehe grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen, die Ehegatten sind einander zu ehelicher Lebensgemeinschaft verpflichtet und dazu, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Beide sind berechtigt, erwerbstätig zu sein, haben dabei aber auch auf die Belange des Partners beziehungsweise der Familie Rücksicht zu nehmen. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung alleine überlassen, so erfüllt dieser damit seine Verpflichtung, zum Unterhalt der Familie beizutragen. Die Wahl des Namens der Ehepartner ist seit 1991 der freien Entscheidung von Mann und Frau überlassen.
Wird eine Ehe trotz bestehender Ehehindernisse geschlossen, ist die Ehe nichtig. Die Nichtigkeit der Ehe kann jedoch erst durch ein Gerichtsurteil geltend gemacht werden. Ferner kennt das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Aufhebung der Ehe durch Gerichtsurteil.
Eine Ehescheidung (Scheidung), die nur durch ein gerichtliches Urteil Wirksamkeit hat, ist aus mehreren Gründen möglich, wobei nicht mehr der Verschuldensgrundsatz, sondern der Zerrüttungsgrundsatz gilt. Danach kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, das heißt, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Vermutet wird es u. a. dann, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen. Die Ehe kann unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen eines Ehepartners geschieden werden. Kann ein geschiedener Ehegatte nicht für seinen eigenen Unterhalt aufkommen, so hat er gegenüber dem ehemaligen Ehepartner grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch, der aber unter bestimmten Voraussetzungen hinfällig ist.
Sind gemeinsame Kinder vorhanden, bestimmt das Familiengericht, wem die elterliche Sorge über das Kind zustehen soll. Von einem gemeinsamen Vorschlag der Eltern soll nur abgewichen werden, wenn es das Wohl des Kindes erfordert oder das mindestens 14 Jahre alte Kind widerspricht. - In Österreich und der Schweiz kann man auch nach dem Verschuldensgrundsatz geschieden werden.
Siehe auch: Ehe.
Universal-Lexikon. 2012.